- Settore
- Commercio, commercio al dettaglio
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Risarcimento danni/ Risarcimento del danno morale • Molestie sessuali • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2013
- Decisione passata in giudicato
- sì
Sexuelle Belästigung einer Mitarbeiterin im Verkauf
Die Mitarbeiterin im Verkauf wird an der betrieblichen Weihnachtsfeier 2012 von ihrem betrunkenen Vorgesetzen sexuell belästigt. Sie gelangt an die Schlichtungsbehörde und verlangt Entschädigung und Genugtuung von insgesamt 18‘060 Franken plus 5 Prozent Zins. An der Schlichtungsverhandlung einigen sich die Parteien auf einen Vergleich, die Gesuchstellerin erhält eine Entschädigung von 7‘000 Franken und ein Schlusszeugnis.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Die Gesuchstellerin arbeitet seit 1. November 2011 bei der Gesuchgegnerin; seit Juli 2012 mit einem 90 Prozent Pensum bei einem Lohn von 4'140 Franken brutto plus variablem Bonus. An der Weihnachtsfeier 2012 wird sie durch ihren stark alkoholisierten Vorgesetzten sexuell belästigt. Am 17. Dezember 2012 findet ein Gespräch bei der Kantonalen Fachstelle für Gleichstellung zwischen der Geschäftsleitung und der Gesuchstellerin statt. Am 25. Februar 2013 erfolgt ein Gespräch zwischen dem Vorgesetzten und der Gesuchstellerin. Im April gelangt die Gesuchstellerin an die Schlichtungsbehörde und macht geltend, sie habe am 6. März die schriftliche Kündigung per 27. Mai 2013 erhalten. Die Gesuchgegnerin stellt dies in Abrede und macht geltend, sie habe keine Kündigung ausgesprochen. Vielmehr habe sie sofort alles Zumutbare veranlasst, damit die Gesuchstellerin im Arbeitsverhältnis bleiben könne. Insbesondere habe die Gesuchgegnerin der Gesuchstellerin angeboten, in einer anderen Filiale zu arbeiten. Als die Gesuchstellerin dieses Angebot abgelehnt habe, sei die Gesuchgegnerin davon ausgegangen, dass die Gesuchstellerin kündigen könne und das Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2013 aufgelöst werde.
Keine
An der Schlichtungsverhandlung einigen sich die Parteien auf einen Vergleich: Die Gesuchstellerin erhält eine Entschädigung von 7'000 Franken. Das Arbeitsverhältnis wird per Antritt einer neuen Arbeitsstelle beendet, spätestens auf Ende August 2013. Zudem wird die Gesuchstellerin per 1. Juli 2013 unter voller Lohnzahlung freigestellt und die Parteien verständigen sich über den Inhalt des Schlusszeugnisses.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Geschäft 08/2013.
Keine
An der Schlichtungsverhandlung einigen sich die Parteien auf einen Vergleich: Die Gesuchstellerin erhält eine Entschädigung von 7'000 Franken. Das Arbeitsverhältnis wird per Antritt einer neuen Arbeitsstelle beendet, spätestens auf Ende August 2013. Zudem wird die Gesuchstellerin per 1. Juli 2013 unter voller Lohnzahlung freigestellt und die Parteien verständigen sich über den Inhalt des Schlusszeugnisses.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Geschäft 08/2013.