Settore
Commercio, commercio al dettaglio
Genere
Donna
Base legale
Diritto delle obbligazioni
Parole chiave giuridiche
Licenziamento abusivo • Disdetta • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2001
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 66

Missbräuchliche Kündigung einer Warenhausverkäuferin

Eine Warenhausverkäuferin wird am Ende der Probezeit als nicht ganz den Anforderungen genügend qualifiziert. Vier Monate später fordert die Direktion sie ohne weitere Vorwarnung zur Unterzeichnung eines Kündigungsschreibens auf. Als sie sich weigert, eskaliert der Streit und das Warenhaus stellt sie per sofort frei. Die Verkäuferin zieht vor die Schlichtungsstelle, weil sie eine Rachekündigung vermutet: Ihre in einer anderen Filiale beschäftigte Mutter gelangte in einem anderen Kanton ebenfalls an die Schlichtungsstelle. Die Zürcher Schlichtungsstelle erachtet die Anwendbarkeit des Gleichstellungsgesetzes als fraglich. Da aber auf jeden Fall eine missbräuchliche Kündigung nach Artikel 336 Obligationenrecht zur Diskussion stehe, schlägt sie dennoch eine Entschädigungszahlung in der Höhe von drei Monatslöhnen vor. Die Warenhauskette akzeptiert schliesslich einen solchen Vergleich.

Sviluppo del procedimento

08.06.2001
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die Qualifikation der Warenhausverkäuferin am Ende der Probezeit stellt fest, dass sie die Firmenkriterien nicht ganz erfülle und verlangt Verbesserung in verschiedener Hinsicht. Vier Monate später wird sie zu einem Gespräch auf die Direktion gebeten und aufgefordert, ihre Unterschrift unter ein Kündigungsschreiben zu setzen. Sie weigert sich, und es kommt zu einer Auseinandersetzung mit dem Resultat, dass das Warenhaus sie per sofort freistellt. Die Entlassene vermutet eine Rachekündigung: Weil ihre bei einer anderen Filiale beschäftigte Mutter ein Verhältnis zu einem Vorgesetzten hatúte und ihr deshalb gekündigt wurde, wandte diese sich in einem anderen Kanton an die Schlichtungsstelle. Die Verkäuferin unterbreitet ihren Fall deshalb der Zürcher Schlichtungsstelle. Sie betrachtet die Begründung der Kündigung mit Leistungsargumenten als vorgeschoben. Die Arbeitgeberseite stellt sich auf den Standpunkt, das Gleichústellungsgesetz wäre in dieser Sache gar nicht anwendbar. Die Kündigung führt sie allein auf mangelnde Leistungen und geringe Belastbarkeit zurück. Die sofortige Freistellung sei nur aufgrund der Ausfälligkeiten der Klägerin erfolgt.

Die Schlichtungsstelle sieht die Anwendbarkeit des Gleichstellungsgesetz nur bei sehr weiter Auslegung von Gleichstellungsgesetz Art. 3 als gegeben. Weil aber auf jeden Fall eine missbräuchliche Kündigung im Sinne des Obligationenrechts zur Diskussion stehe, macht sie dennoch einen Vergleichsvorschlag: Da keinerlei Aktennotizen über mangelnde Leistungen oder Fehlverhalten der Verkäuferin nach der Probezeit bestehen, sie vor der Kündigung nie verwarnt wurde und die sofortige Freistellung eine Härte für sie bedeutete, erachtet die Schlichtungsstelle eine Entschädigung von rund drei Monatslöhnen bzw. 10'000 Franken als angemessen.

Nachdem die Warenhauskette auch ein positives Arbeitszeugnis zusagt, schliessen die Streitparteien den von der Schlichtungsstelle vorgeschlagenen Vergleich.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2001/1