- Settore
- Servizi sociali e sanitari
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Ambito • Situazione familiare • Maternità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2013
- Decisione passata in giudicato
- sì
Diskriminierende Nichtanstellung einer Mutter zweier kleiner Kinder
Die Bewerberin als Gruppenleiterin in einer Betreuungseinrichtung erhält nach dem Vorstellungsgespräch eine Absage, obwohl bereits ein Schnuppertag vereinbart wurde. Als Grund wird vorgebracht, dass sich die Stelle für eine Frau mit zwei kleinen Kindern nicht eigne. Die Gesuchstellerin gelangt an die Schlichtungsbehörde, macht diskriminierende Nichtanstellung geltend und verlangt eine Entschädigung von 6‘000 Franken. An der Schlichtungsverhandlung nehmen die Parteien den Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde an.Sviluppo del procedimento
Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde wird angenommen
Die Gesuchstellerin bewirbt sich bei der Gesuchgegnerin, einer Betreuungseinrichtung, als Gruppenleiterin mit 80 Prozent Pensum. Nach einem Vorstellungsgespräch, in welchem auch die Kinder der Gesuchstellerin und deren Betreuung durch den Lebenspartner zur Sprache kommen, wird ein Schnuppertag vereinbart. Bevor sie diesen antreten kann, erhält die Gesuchstellerin eine telefonische Absage mit dem Hinweis, dass sich die Stelle für eine Frau mit zwei kleinen Kindern nicht eigne. Sie beschwert sich anschliessend per Mail bei den verantwortlichen Personen und macht Diskriminierung geltend. Daraufhin erhält sie einen Anruf, in welchem sich die Gesuchgegnerin für das Vorgehen entschuldigt. Die Gesuchstellerin wendet sich danach an die Schlichtungsbehörde und macht geltend, die Nichtanstellung sei diskriminierend. Sie verlangt eine Entschädigung von 6'000 Prozent. Die Gesuchgegnerin bestreitet eine Diskriminierung. Im Gegenteil habe man der Gesuchstellerin eine andere, ihrem Profil besser entsprechende Stelle angeboten, die sie aber nicht habe annehmen wollen. Die Absage sei nicht wegen der familiären Situation der Gesuchstellerin erfolgt, sondern deshalb, weil sich nach ihr eine besser geeignete Bewerberin gemeldet habe, die man dann als Gruppenleiterin anstellte, während man der Gesuchstellerin eine andere Position habe geben wollen. Leider sei das bei der Absage zu wenig deutlich kommuniziert worden.
Nach ausführlicher Befragung der Parteien gelangt die Schlichtungsbehörde zum Schluss, dass die familiäre Situation der Gesuchstellerin, wenn auch möglicherweise nicht der einzige Grund der Absage, so doch mitentscheidend war und die angeblich offerierte Ersatzstelle ein geringeres Pensum mit weniger Verantwortung und tieferem Lohn beinhaltet. Damit liegen insgesamt genügend Anhaltspunkte für eine diskriminierende Nichtanstellung vor.
Unter Berücksichtigung der Prozessrisiken schlägt die Schlichtungsbehörde eine Entschädigung von einem Monatslohn vor. Nachdem die Gesuchgegnerin diesen Einigungsvorschlag ablehnt, erfolgt ein gleichlautender Urteilsvorschlag, welcher mangels Ablehnung der Parteien rechtskräftig wird.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 14/13.
Nach ausführlicher Befragung der Parteien gelangt die Schlichtungsbehörde zum Schluss, dass die familiäre Situation der Gesuchstellerin, wenn auch möglicherweise nicht der einzige Grund der Absage, so doch mitentscheidend war und die angeblich offerierte Ersatzstelle ein geringeres Pensum mit weniger Verantwortung und tieferem Lohn beinhaltet. Damit liegen insgesamt genügend Anhaltspunkte für eine diskriminierende Nichtanstellung vor.
Unter Berücksichtigung der Prozessrisiken schlägt die Schlichtungsbehörde eine Entschädigung von einem Monatslohn vor. Nachdem die Gesuchgegnerin diesen Einigungsvorschlag ablehnt, erfolgt ein gleichlautender Urteilsvorschlag, welcher mangels Ablehnung der Parteien rechtskräftig wird.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 14/13.