- Settore
- Amministrazione, servizi pubblici
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Ambito • Gravidanza • Indennità
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 1 Decisione 2012
- Decisione passata in giudicato
- sì
Diskriminierende Verweigerung einer Anstellung wegen Schwangerschaft
Die kaufmännische Angestellte bewirbt sich bei der Gesuchgegnerin und teilt ihr anlässlich eines Telefongesprächs zur Bestimmung des Termins für das Bewerbungsgespräch mit, dass sie schwanger ist. Daraufhin erhält sie doch keinen Termin für ein Bewerbungsgespräch. Die Gesuchstellerin gelangt an die Schlichtungsstelle und macht geltend, wegen ihrer Schwangerschaft nicht angestellt worden zu sein (Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 1 und 2). An der Schlichtungsverhandlung einigen sich die Parteien auf einen Vergleich und die Gesuchstellerin erhält eine pauschale Entschädigung von ca. zwei Monatslöhnen.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Mit Eingabe vom 16. Januar 2012 verlangt die Gesuchstellerin die Feststellung einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie eine Entschädigung wegen diskriminierender Nichtanstellung. Sie führt aus, dass sie sich aufgrund eines Stelleninserats bei der Gesuchgegnerin beworben habe. Daraufhin sei sie von der Gesuchgegnerin telefonisch zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Anlässlich des Telefongesprächs habe sie der Gesuchgegnerin mitgeteilt, dass sie schwanger sei. Es sei ihr aufgrund dessen dann doch kein Termin angeboten worden. Am nächsten Tag sei ihr telefonisch mitgeteilt worden, dass sie unter diesen Umständen nicht eingeladen werde, da eine Absenz während des Mutterschaftsurlaubs nicht kompensiert werden könne.
An der Schlichtungsverhandlung vom 12. März 2012 erscheinen beide Parteien persönlich. Sie werden von der Schlichtungsstelle befragt. Die Gesuchgegnerin führt aus, dass eine Absenz aufgrund Mutterschaftsurlaubs organisatorisch nicht hätte überbrückt werden können. Es lägen spezielle Umstände vor, es sei keine längerfristige Vertretung während eines Mutterschaftsurlaubes möglich. Die Schlichtungsstelle erachtet eine Diskriminierung wegen Schwangerschaft bzw. Mutterschaft als glaubhaft gemacht (Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 1 und 2) und unterbreitet den Parteien einen Vergleichsvorschlag.
Keine
Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich. Die Gesuchstellerin erhält eine pauschale Entschädigungszahlung von ca. zwei Monatslöhnen.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 1/2012.
An der Schlichtungsverhandlung vom 12. März 2012 erscheinen beide Parteien persönlich. Sie werden von der Schlichtungsstelle befragt. Die Gesuchgegnerin führt aus, dass eine Absenz aufgrund Mutterschaftsurlaubs organisatorisch nicht hätte überbrückt werden können. Es lägen spezielle Umstände vor, es sei keine längerfristige Vertretung während eines Mutterschaftsurlaubes möglich. Die Schlichtungsstelle erachtet eine Diskriminierung wegen Schwangerschaft bzw. Mutterschaft als glaubhaft gemacht (Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 1 und 2) und unterbreitet den Parteien einen Vergleichsvorschlag.
Keine
Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich. Die Gesuchstellerin erhält eine pauschale Entschädigungszahlung von ca. zwei Monatslöhnen.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 1/2012.