Settore
Servizi sociali e sanitari
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Molestie sessuali • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2012
Decisione passata in giudicato
Basilea Città Caso 54

Sexuelle Belästigung und diskriminierende Kündigung einer Sozialarbeiterin

Die Sozialarbeiterin gelangt an die Schlichtungsstelle und macht geltend, von ihrem Vorgesetzten sexuell belästigt worden zu sein, nachdem das Arbeitsklima sich nach einer Umorganisation zusehends verschlechtert hatte. Nach einer gescheiterten Mediation erhielt sie schliesslich die Kündigung. Die Schlichtungsstelle schlägt einen Vergleich vor, gemäss welchem die Gesuchstellerin eine Entschädigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2) erhalten solle. Der Vergleich wird innert Frist von der Gesuchstellerin widerrufen und die Klagebewilligung wird ausgestellt.

Sviluppo del procedimento

20.12.2012
Widerruf des Schlichtungsvergleichs und Ausstellung Klagebewilligung an Gesuchstellerin
Mit Eingabe vom 30. Juli 2012 stellt die Sozialarbeiterin bei der Schlichtungsstelle Begehren gegen ihre Arbeitgeberin auf Entschädigung wegen missbräuchlicher und diskriminierender Kündigung, auf Abgeltung verschiedener arbeitsrechtlicher Entgeltsanspruche, auf Entschädigung wegen sexueller Belästigung und auf Ausstellung eines guten Arbeitszeugnisses. Als Begründung führt sie an, dass sich das Arbeitsklima im Betrieb nach einer organisatorischen Umstrukturierung zusehends verschlechtert habe. Der Konflikt habe sich zugespitzt, bis es zu einem Eclat mit ihrem Vorgesetzten kam, anlässlich dessen er sie sexuell belästigte. Sie sei aber auch schon vorher immer wieder verbal durch ihn belästigt worden. Nachdem eine durch die Gesuchgegnerin organisierte Mediation zu keiner Lösung des Konflikts geführt habe, habe die Gesuchstellerin schliesslich die Kündigung erhalten.
Die Gesuchgegnerin bestreitet, dass eine sexuelle Belästigung stattgefunden habe und wendet vielmehr ein, dass die Gesuchstellerin schon vermehrt in Konflikt mit ihren Vorgesetzten und Mitarbeitenden gelegen habe. Sie habe zudem Arbeitsanweisungen nicht befolgt. Dies und andere Pflichtverstösse hätten auch dazu geführt, dass keine Vertrauensbasis für eine weitere Zusammenarbeit mehr bestand und die Gesuchgegnerin der Gesuchstellerin gekündigt habe.
An der Verhandlung vom 21. November 2012 erscheinen die beiden Parteien je in anwaltlicher Begleitung. Sie werden von der Schlichtungsstelle persönlich befragt. Der Sachverhalt bleibt an der Schlichtungsverhandlung weitgehend unklar. Die Schlichtungsstelle unterbreitet den Parteien einen Vergleichsvorschlag, gemäss welchem die Gesuchgegnerin der Gesuchstellerin eine Entschädigung bezahlen würde und die Parteien damit aus dem Arbeitsverhältnis (vorbehältlich des Arbeitszeugnisses) per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt wären.

Keine

Die Parteien haben den Vergleich an der Verhandlung mit Widerrufsvorbehalt abgeschlossen. Der Vergleich wird in der Folge von der Gesuchstellerin widerrufen, weshalb ihr die Klagebewilligung ausgestellt wird.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 4/2012.