- Settore
- Servizi sociali e sanitari
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Parità salariale • Attribuzione dei compiti
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2013
Diskriminierende Aufgabenzuteilung und Lohnungleichheit einer Beraterin im Sozial- und Gesundheitswesen
Die Beraterin im Sozial- und Gesundheitswesen gelangt an die Schlichtungsstelle und macht geltend, in Bezug auf ihren Lohn diskriminiert zu werden (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Denn ihr würden weniger Aufträge zugeteilt als ihren männlichen Kollegen und daher erhalte sie weniger Lohn als diese. Ausserdem führt sie an, von ihren Mitarbeitern verbal wegen ihres Geschlechts und wegen ihrer ausländischen Herkunft diskriminiert zu werden. Die Schlichtungsstelle erachtet die Vorwürfe als nicht glaubhaft gemacht (Gleichstellungsgesetz Art. 6), macht aber dennoch einen Vergleichsvorschlag, welcher eine weitere Zusammenarbeit ermöglichen soll. Die Parteien können sich jedoch nicht einigen und der Gesuchstellerin wird die Klagebewilligung ausgestellt.Sviluppo del procedimento
Widerruf des Schlichtungsvergleichs und Ausstellung Klagebewilligung an Gesuchstellerin
Mit Eingabe vom 1. November 2012 stellt die Arbeitnehmerin Begehren gegen ihre Arbeitgeberin auf Schutz vor Diskriminierungen (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 1 lit. b), auf Lohnzahlung infolge Lohndiskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 1 lit. d) und auf Zuweisung gleichberechtigter Aufgaben (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 1 lit. b). Sie führt dazu aus, dass für ihre Lohnhöhe die Zuteilung von Arbeitsaufträgen wesentlich sei. Den männlichen Kollegen würden privilegiert Aufträge zugesprochen. Sie werde zudem verbal von ihren Mitarbeitern als Frau und Ausländerin diskriminiert.
An der Verhandlung vom 22. Januar 2013 erscheinen die beiden Parteien je in anwaltlicher Begleitung. Sie werden von der Schlichtungsstelle persönlich befragt. Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Forderungen erscheinen der Schlichtungsstelle nicht genügend glaubhaft gemacht (Gleichstellungsgesetz Art. 6). Allerdings schlägt die Schlichtungsstelle den Parteien einen Vergleich vor, der eine zukunftsorientierte Lösung zum Zwecke der konstruktiven Weiterführung des Arbeitsverhältnisses vorsah.
An der Schlichtungsverhandlung wollen die Parteien den Vergleich nicht unterzeichnen. Da beide Parteien aber weiterhin verhandlungswillig sind, wird das Verfahren sistiert und den Parteien in Aussicht gestellt, eine zweite Schlichtungsverhandlung durchzuführen, sofern sie dies beantragen würden.
Keine
Nachdem sich die Parteien allerdings innert Frist nicht geeinigt haben, wird der Gesuchstellerin die Klagebewilligung ausgestellt.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 5/2012.
An der Verhandlung vom 22. Januar 2013 erscheinen die beiden Parteien je in anwaltlicher Begleitung. Sie werden von der Schlichtungsstelle persönlich befragt. Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Forderungen erscheinen der Schlichtungsstelle nicht genügend glaubhaft gemacht (Gleichstellungsgesetz Art. 6). Allerdings schlägt die Schlichtungsstelle den Parteien einen Vergleich vor, der eine zukunftsorientierte Lösung zum Zwecke der konstruktiven Weiterführung des Arbeitsverhältnisses vorsah.
An der Schlichtungsverhandlung wollen die Parteien den Vergleich nicht unterzeichnen. Da beide Parteien aber weiterhin verhandlungswillig sind, wird das Verfahren sistiert und den Parteien in Aussicht gestellt, eine zweite Schlichtungsverhandlung durchzuführen, sofern sie dies beantragen würden.
Keine
Nachdem sich die Parteien allerdings innert Frist nicht geeinigt haben, wird der Gesuchstellerin die Klagebewilligung ausgestellt.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 5/2012.