- Settore
- Servizi sociali e sanitari
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Gravidanza • Indennità
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 1 Decisione 2013
Diskriminierende Kündigung einer Fachfrau im Sozial- und Gesundheitswesen während Probezeit wegen Schwangerschaft
Die Fachfrau im Sozial- und Gesundheitswesen informierte ihre Vorgesetzte während der Probezeit über ihre Schwangerschaft und erhielt daraufhin die Kündigung. Sie gelangt an die Schlichtungsstelle und verlangt eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 1 und 2 und Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2). Die Gesuchgegnerin macht geltend, die Gesuchstellerin habe während der Probezeit nicht das gewünschte persönliche Engagement für die Arbeitserfüllung gezeigt. Ausserdem könne die Gesuchstellerin aus arbeitsorganisatorischen Gründen nach dem Mutterschaftsurlaub nicht mit einem Pensum von unter 100 Prozent beschäftigen werden. Die Schlichtungsstelle erachtet die diskriminierende Kündigung als glaubhaft gemacht (Gleichstellungsgesetz Art. 6) und schlägt den Parteien einen Vergleich vor (Entschädigung von ca. zwei Monatslöhnen). Die Parteien können sich jedoch nicht einigen.Sviluppo del procedimento
Widerruf des Schlichtungsvergleichs und Ausstellung Klagebewilligung an Gesuchstellerin
Mit Eingabe vom 28. November 2012 stellte die Gesuchstellerin das Begehren um Entschädigung infolge diskriminierender Kündigung. Die Gesuchstellerin führte aus, dass sie per 1. Juni 2012 unbefristet angestellt worden sei, Probezeit 6 Monate. Mitte August habe sie ihre Vorgesetzte über ihre bestehende Schwangerschaft informiert und kurz danach ein Zwischengespräch geführt. Auch ihre Schwangerschaft und der Wiedereinstieg nach dem Mutterschaftsurlaub seien thematisiert worden. Ende September habe auf ihren Wunsch ein weiteres Gespräch stattgefunden. Nach einem weiteren Gespräch mit den Personalverantwortlichen am 19. Oktober 2012 sei ihr die Kündigung in Aussicht gestellt worden, welche ihr am 23. Oktober ausgehändigt worden sei.
In ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2013 führte die Gesuchgegnerin aus, dass bereits anlässlich des Vorstellungsgesprächs die intensive Einarbeitung zu 100 Prozent während mindestens einem Jahr, welche diese Stelle erfordere, besprochen worden sei. Dies sei für Studienabgängerinnen wie die Gesuchstellerin unabdingbar, um die notwendige Berufserfahren zu erlangen. Infolge Krankschreibung ab Ende September 2012 habe die Gesuchstellerin effektiv nur 4 Monate zu 100 Prozent gearbeitet. Während dieser Zeit habe es ihr an persönlichem Engagement für die Erfüllung vor allem schwieriger Aufgaben gefehlt. Zudem wären die von ihr gewünschte Absenz von einem Jahr nach der Geburt und eine Weiterführung ihrer Anstellung mit einem Pensum von 50% nicht möglich gewesen.
An der Verhandlung vom 16. April 2013 erschien die Gesuchstellerin in anwaltlicher Begleitung und die Gesuchgegnerin wurde vertreten durch eine Mitarbeiterin des Rechtsdienstes und die Personalverantwortliche.
Keine
Die Schlichtungsstelle erachtete die diskriminierende Kündigung als glaubhaft gemacht (Gleichstellungsgesetz Art. 6) und nicht gerechtfertigt durch die von der Gesuchgegnerin vorgebrachten organisatorischen Erschwernisse. Sie unterbreitete den Parteien einen Vergleichsvorschlag (pauschale Entschädigung entsprechend rund zwei Monatslöhnen) mit Widerrufsfrist. Der Vergleich wurde in der Folge durch die Gesuchgegnerin widerrufen.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 6/2012.
In ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2013 führte die Gesuchgegnerin aus, dass bereits anlässlich des Vorstellungsgesprächs die intensive Einarbeitung zu 100 Prozent während mindestens einem Jahr, welche diese Stelle erfordere, besprochen worden sei. Dies sei für Studienabgängerinnen wie die Gesuchstellerin unabdingbar, um die notwendige Berufserfahren zu erlangen. Infolge Krankschreibung ab Ende September 2012 habe die Gesuchstellerin effektiv nur 4 Monate zu 100 Prozent gearbeitet. Während dieser Zeit habe es ihr an persönlichem Engagement für die Erfüllung vor allem schwieriger Aufgaben gefehlt. Zudem wären die von ihr gewünschte Absenz von einem Jahr nach der Geburt und eine Weiterführung ihrer Anstellung mit einem Pensum von 50% nicht möglich gewesen.
An der Verhandlung vom 16. April 2013 erschien die Gesuchstellerin in anwaltlicher Begleitung und die Gesuchgegnerin wurde vertreten durch eine Mitarbeiterin des Rechtsdienstes und die Personalverantwortliche.
Keine
Die Schlichtungsstelle erachtete die diskriminierende Kündigung als glaubhaft gemacht (Gleichstellungsgesetz Art. 6) und nicht gerechtfertigt durch die von der Gesuchgegnerin vorgebrachten organisatorischen Erschwernisse. Sie unterbreitete den Parteien einen Vergleichsvorschlag (pauschale Entschädigung entsprechend rund zwei Monatslöhnen) mit Widerrufsfrist. Der Vergleich wurde in der Folge durch die Gesuchgegnerin widerrufen.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 6/2012.