Settore
Amministrazione, servizi pubblici
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Parità salariale • Azione collettiva
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
2 Decisioni 2014 - 2015
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 296

Riduzione delle ferie senza contemporaneo aumento salariale per i responsabili degli asili nido

DTF 8C_119/2015 del 07.12.2015 (ricorso di diritto pubblico)

Art. 3 e 6 LPar - doposcuola ZH - riduzione vacanze

Nell'ambito della nuova classificazione della città di Zurigo, le retribuzioni delle responsabili dei doposcuola della città sono state adeguate (aumento dello stipendio di ca. il 10%). Successivamente, il Municipio ha ridotto loro le vacanze, adeguandole a quanto in vigore secondo le regole generali valide per i gli impiegati della città. Su ricorso da parte del sindacato VPOD, il tribunale amministrativo cantonale ha annullato questo nuovo regolamento, stabilendo che il diritto alle vacanze doveva rimanere invariato. La città ricorre al Tribunale federale, che le dà ragione:

  • se l'alleviamento dell'onere della prova giusta l'art. 6 LPar valga anche nell'ambito del controllo astratto delle norme può rimanere indeciso;

  • infatti, non si vede in che modo un adeguamento delle vacanze per le responsabili dei doposcuola a quanto vige per il resto del personale sarebbe discriminatorio;

  • la riclassificazione delle funzioni è avvenuta senza tenere conto del numero di giorni di vacanza, la discriminazione salariale è stata corretta mediante aumento dello stipendio;

  • un numero maggiore di vacanze non si lascia neppure giustificare con particolari esigenze di esercizio.

Pubblicazione della sentenza nel sito del Tribunale federale (www.bger.ch)

Categorie: Retribuzione, LPar, Onere della prova, Settore scuola, Organizzazioni Origine: http://sentenzeparita.ch/2015/12/07/dtf-8c_1192015-del-07-12-2015-ricorso-di-diritto-pubblico/

Sviluppo del procedimento

19.11.2014
Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut
Nach einer Teilrevision des städtischen Personalrechts stimmten verschiedene Regelungen des Anstellungsreglements 1995 des Personals von Betreuungsstätten nicht mehr mit übergeordnetem Recht überein. Die daraufhin erfolgte Ersetzung dieses Anstellungsreglements 1995 durch das Reglement 2013 führt zu einer Reduktion des Ferienguthabens von Hortleiterinnen und Hortleitern. Der Verein verlangt, dass die bisherige Ferienregelung im Anstellungsreglement 1995 beibehalten werden müsse oder einem Lohnausgleich zu erfolgen habe.

Bei der Hortleitung handelt es sich nach Ansicht des Beschwerdeführers um einen typischen Frauenberuf mit echtem Aufholbedarf. Um bestehende Diskriminierungen zu beheben, hat die Beschwerdegegnerin dem Betreuungspersonal denn auch eine Lohnerhöhung im Umfang von 10 Prozent gewährt. Da der Ferienanspruch der Hortleitung ein Lohnbestandteil ist, würde eine Reduktion die Behebung der Diskriminierung wieder rückgängig machen. Dies verstösst gemäss Beschwerdeführer gegen Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Bundesverfassung Art. 8 Abs. 3. Zudem ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass der höhere Ferienanspruch der Hortleitung durch die erhebliche Belastung gerechtfertigt sei.

Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass die hohe Belastung einer Hortleiterstelle bereits umfassend mit dem Lohn abgegolten wird. Ein erhöhter Ferienanspruch würde sich daher lediglich durch betriebliche Besonderheiten rechtfertigen lassen, solche liegen aber nach Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht vor.

Das Verwaltungsgericht prüft in einem ersten Schritt, ob aufgrund der besonderen Arbeitsbedingungen eine unterschiedliche Ferienregelung für Hortleiterinnen und Hortleiter sowie für übriges städtisches Personal im Rahmen des Gleichheitsgebots von Bundesverfassung Art. 8 Abs. 1 gerechtfertigt werden kann.

Dabei prüft das Verwaltungsgericht, wie weit mögliche betriebliche Besonderheiten vorliegen. Es kommt zum Schluss, dass der Umstand, dass Hortleiterinnen und Hortleiter während den Schulferien keine Ferien nehmen dürfen, keine Besonderheit zu begründen vermag. Diese Regelung betrifft auch diverse andere städtische Angestellte. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Anzahl der zu Betreuenden und somit der Aufwand stetig steige. Das Verwaltungsgericht hält dazu fest, dass dieser Anstieg durch Optimierung kompensiert werden konnte und sieht keine Anzeichen dafür, dass eine Mehrbelastung vorliegt. Der Beschwerdeführer argumentiert zudem, dass Hortleiterinnen und Hortleiter aufgrund ihrer pädagogischen und psychologischen Fähigkeiten mit Lehrpersonen verglichen werden können und daher einen Ferienanspruch von 13 Wochen haben sollten. Das Verwaltungsgericht hält dem entgegen, dass die 13 Wochen als Ferienzeit für die Schülerinnen und Schüler gedacht ist. Die Lehrpersonen haben den gleichen Ferienanspruch wie andere städtische Angestellte. Es liegen somit laut Verwaltungsgericht keine betrieblichen Besonderheiten vor, welche einen erhöhten Ferienanspruch rechtfertigen würden. Die Ferienreduktion stellt damit keine geschlechtsspezifische Diskriminierung dar.

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass die zusätzlichen Ferien der Hortleiterinnen und Hortleiter einen Lohnbestandteil darstellen. Eine Kürzung der Ferien würde somit einer Lohnkürzung gleichkommen. Da es sich vorliegend nach Ansicht des Beschwerdeführers um einen typischen Frauenberuf handelt, wäre eine solche Kürzung geschlechtsspezifisch diskriminierend. Die Beschwerdegegnerin hat einerseits eine Lohnerhöhung von 10 Prozent gewährt, um bestehende Diskriminierung zu bekämpfen und andererseits den Ferienanspruch reduziert und damit die Diskriminierung wieder hergestellt. Das Verwaltungsgericht folgt der Argumentation des Beschwerdeführers und hält abschliessend fest, dass grundsätzlich keine sachlichen Gründe für einen erhöhten Ferienanspruch von Hortleiterinnen und Hortleiter bestehen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist jedoch trotzdem geschlechterdiskriminierend, da sie nicht nachweisen kann, dass die Ferienansprüche nicht als Lohnbestandteil gedacht waren. Eine Ferienreduktion ist folglich weiter möglich, jedoch müsste diese durch eine Lohnanpassung angemessen kompensiert werden.

Da eine Organisation mit Verbandsbeschwerde lediglich die Feststellung einer Diskriminierung verlangen kann (Gleichstellungsgesetz Art. 10 Abs. 1, Satz 1), tritt das Verwaltungsgericht auf die Forderung, es sei festzustellen, dass die bisherige Ferienregelung beizubehalten bzw. es sei ein Lohnausgleich zu gewähren, nicht ein.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Gerichtskosten von 4‘180 Franken werden von der Gerichtskasse übernommen. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von 6‘000 Franken zu bezahlen.

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Nr. VB.2014.00164
07.12.2015
Bundesgericht hebt den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf
Die Stadt Zürich führt anschliessend Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts und beantragte dessen Aufhebung. Sie macht zudem die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da sich das kantonale Gericht nicht mit sämtlichen Anträgen und Argumenten der Stadt Zürich auseinandergesetzt habe. Weiter verlangt sie die Feststellung, dass die beschlossene Ferienkürzung trotz hängigen Verfahrens umgesetzt werden dürfe. Diesbezüglich stellt die Instruktionsrichterin am 13. April 2015 fest, dass die Stadt Zürich berechtigt sei, die Ferienkürzung während des hängigen Verfahrens umzusetzen.

Das Bundesgericht verneint vorerst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zwar sei es die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dies setze jedoch nicht voraus, „dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen eindrücklich widerlegt“. So sei aus den Erwägungen ersichtlich, welche Überlegungen das Verwaltungsgericht zu seinem Entscheid bewogen hätten.
Hinsichtlich der Frage, ob die seitens des Stadtrats Zürich beschlossene Kürzung des Ferienanspruchs gegen das Gleichstellungsgesetz verstösst, kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass mit der Anpassung der Ferienregelung keine Diskriminierung des Geschlechts in Bezug auf die Anstellungsbedingungen verbunden ist. So seien bei der Berufsgruppe der Hortleitenden keine betrieblichen Besonderheiten auszumachen, welche nicht bereits in der Funktionsbewertung berücksichtigt worden sind. Da die Diskriminierung nicht glaubhaft gemacht werden kann, kommt die Beweislastumkehr nach Gleichstellungsgesetz Art. 6 nicht zum Tragen.
Das Gericht prüft schliesslich den Zusammenhang zwischen Lohneinreihung und höherem Ferienanspruch und kommt zum Schluss, dass ein solcher nicht bestehe. Es gebe keine Hinweise darauf, dass bei der Lohneinreihung der erhöhte Ferienanspruch berücksichtigt worden und die Einreihung aufgrund dessen tiefer erfolgt sei. Das Bundesgericht qualifiziert die angefochtene Übergangsregel des Stadtrates als „sachlich logisch und verfassungskonform“. Deshalb heisst es die Beschwerde der Stadt Zürich gut.

Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2014 wird aufgehoben. Die Gerichtskosten von 1‘000 Franken werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

Bundesgerichtsentscheid 8C_119/201