- Settore
- Industria alberghiera
- Genere
- Donna
- Base legale
- Diritto delle obbligazioni
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Protezione dal licenziamento • Gravidanza
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2008
- Decisione passata in giudicato
- sì
Diskriminierende Kündigung einer Serviceangestellten wegen Schwangerschaft
Eine Serviceangestellte bleibt aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden ohne ärztliches Zeugnis der Arbeit fern. Als sie die Arbeit wieder aufnehmen will, wird ihr mit sofortiger Wirkung die Kündigung ausgesprochen. Die Angestellte klagt darauf auf Nichtigkeit der Kündigung, da ihr wegen der Schwangerschaft gekündigt worden sei. Zudem verlangt sie eine Lohnfortzahlung des Arbeitgebers. Die Gewerbekammer (heute: Arbeitsgericht) erklärt die Kündigung für nichtig, der Arbeitgeber schuldet der Angestellten eine Lohnfortzahlung für 15 Tage.Sviluppo del procedimento
Gewerbekammer heisst Klage teilweise gut
Ab Mitte Juli bleibt die Klägerin, ohne ein ärztlichen Zeugnis vorzulegen, krankheitshalber wegen Schwangerschaftsbeschwerden der Arbeit fern. Als die Klägerin im August 2007 die Arbeit wieder aufnehmen will, wird ihr mit sofortiger Wirkung gekündigt. Die Gewerkschaft Unia erhebt daraufhin im Auftrag der Serviceangestellten beim Arbeitgeber Einsprache gegen die Kündigung. Dieser hält an der Kündigung fest mit der Begründung, die Klägerin habe die Kündigung damals akzeptiert. Anfangs Dezember erleidet sie eine Totgeburt. In ihrer Klage an die Gewerbekammer vom 18. Dezember macht die Klägerin die Nichtigkeit der fristlosen Kündigung vom August 2007 geltend und verlangt vom Arbeitgeber Lohn bis zum Zeitpunkt der Geburt sowie für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs in der Höhe von 22'500 Franken.
Die Gewerbekammer (heute: Arbeitsgericht) erachtet die Kündigung als ungültig. Die Aussage des Arbeitgebers, die Klägerin habe die Kündigung akzeptiert, könne nicht genügend begründet werden. Ohne eine solche nachgewiesene Einwilligung durch die Arbeitnehmerin, darf der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft nicht kündigen. Diese Sperrfrist gilt laut Gewerbekammer «selbst dann, wenn die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft dem Arbeitgeber verschwiegen hat, da die Arbeitnehmerin keine Mitteilungspflicht bezüglich Schwangerschaft trifft». Im vorliegenden Fall erfolgte die Kündigung während der Schwangerschaft und somit innerhalb der Sperrfrist, weshalb sie nichtig ist (Art. 336c Abs. 1 lit. c Obligationenrecht). Weiter prüfte die Gewerbekammer den Anspruch der Klägerin auf Lohnfortzahlung. Nachdem sie keine Schwangerschaftsbeschwerden mehr hatte, erschien die Klägerin persönlich am Arbeitsort. Obwohl die Kündigung ungültig war, durfte sie ihre Arbeit nicht wieder aufnehmen. Damit hat sie Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäss den Bestimmungen von Art. 324a Abs. 1 Obligationenrecht. Im konkreten Fall ist der Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes massgebend, welcher bei unverschuldeter Verhinderung der Arbeitsleistung infolge Krankheit (gemäss Berner Skala) im ersten Dienstjahr eine Lohnfortzahlung von drei Wochen vorsieht. Die Gewerbekammer spricht den Betrag von 2‘365 Franken für 15 Tage zu. Einen Anspruch auf Erwerbsersatz bei Mutterschaft hat die Klägerin nicht. Gemäss Art. 16c Erwerbsersatzgesetz entsteht der Entschädigungsanspruch am Tag der Niederkunft, wobei als Niederkunft gilt, wenn das Kind lebensfähig geboren wird oder die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat (Art. 23 Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz). Die Totgeburt erfolgte jedoch wenige Tage vor der 23. Schwangerschaftswoche.
Die Gewerbekammer spricht der Klägerin eine Lohnfortzahlung von 2‘365 Franken zuzüglich 5 Prozent Verzugszins zu. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Gewerbekammer Bezirksgericht der Sense, Kanton Freiburg, 35 08-1
Die Gewerbekammer (heute: Arbeitsgericht) erachtet die Kündigung als ungültig. Die Aussage des Arbeitgebers, die Klägerin habe die Kündigung akzeptiert, könne nicht genügend begründet werden. Ohne eine solche nachgewiesene Einwilligung durch die Arbeitnehmerin, darf der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft nicht kündigen. Diese Sperrfrist gilt laut Gewerbekammer «selbst dann, wenn die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft dem Arbeitgeber verschwiegen hat, da die Arbeitnehmerin keine Mitteilungspflicht bezüglich Schwangerschaft trifft». Im vorliegenden Fall erfolgte die Kündigung während der Schwangerschaft und somit innerhalb der Sperrfrist, weshalb sie nichtig ist (Art. 336c Abs. 1 lit. c Obligationenrecht). Weiter prüfte die Gewerbekammer den Anspruch der Klägerin auf Lohnfortzahlung. Nachdem sie keine Schwangerschaftsbeschwerden mehr hatte, erschien die Klägerin persönlich am Arbeitsort. Obwohl die Kündigung ungültig war, durfte sie ihre Arbeit nicht wieder aufnehmen. Damit hat sie Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäss den Bestimmungen von Art. 324a Abs. 1 Obligationenrecht. Im konkreten Fall ist der Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes massgebend, welcher bei unverschuldeter Verhinderung der Arbeitsleistung infolge Krankheit (gemäss Berner Skala) im ersten Dienstjahr eine Lohnfortzahlung von drei Wochen vorsieht. Die Gewerbekammer spricht den Betrag von 2‘365 Franken für 15 Tage zu. Einen Anspruch auf Erwerbsersatz bei Mutterschaft hat die Klägerin nicht. Gemäss Art. 16c Erwerbsersatzgesetz entsteht der Entschädigungsanspruch am Tag der Niederkunft, wobei als Niederkunft gilt, wenn das Kind lebensfähig geboren wird oder die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat (Art. 23 Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz). Die Totgeburt erfolgte jedoch wenige Tage vor der 23. Schwangerschaftswoche.
Die Gewerbekammer spricht der Klägerin eine Lohnfortzahlung von 2‘365 Franken zuzüglich 5 Prozent Verzugszins zu. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Gewerbekammer Bezirksgericht der Sense, Kanton Freiburg, 35 08-1