- Settore
- Servizi sociali e sanitari
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2015
Missbräuchliche Kündigung im Gesundheitswesen
Die Arbeitnehmerin erhält die Kündigung. Im Schlichtungsgesuch macht sie geltend, diese sei missbräuchlich, da sie erfolgt sei, nachdem sie gesetzeswidrige Umstände in ihrer Abteilung in einem betriebsinternen Verfahren gerügt habe. Die Arbeitgeberin bestreitet die Vorwürfe, es kann keine Einigung vor der Schlichtungsstelle erzielt werden.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsbehörde erteilt die Klagebewilligung
Nachdem der Arbeitnehmerin gekündigt wird, macht sie im Schlichtungsgesuch sie geltend, diese Kündigung sei missbräuchlich. Diese sei erfolgt, nachdem sie gesetzeswidrige Umstände in ihrer Abteilung in einem betriebsinternen Verfahren gerügt habe. Ausserdem habe die Arbeitgeberin ihre Fürsorgepflicht mehrmals nicht wahrgenommen und auch die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmerin verletzt. Es lägen keine wichtigen Gründe für die Kündigung vor und auch die Art und Weise der Kündigung erscheine böswillig. Die Arbeitnehmerin verlangt im Hauptbegehren die Aufhebung der Kündigung und in den Eventualbegehren die Bezahlung von 114‘567 Franken als Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2 und 4 / Art. 336a Abs. 1 und 2 Obligationenrecht). Weiter fordert sie die Feststellung, dass der Klägerin noch Geld aus einem Fonds zustünden und die entsprechende Bezahlung sowie die Bezahlung von 1‘000‘000 Franken übersteigend als Schadenersatz und Genugtuung. Die Arbeitgeberin verlangt die Abweisung der Klage, da die Arbeitnehmerin nicht diskriminiert worden sei und die Kündigung erfolgte, weil eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich war, da kein Vertrauensverhältnis mehr bestand. Ausserdem habe sie kein Geld aus den sogenannten Pools zugute.
Es kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden. Der Klägerin wird die Klagebewilligung erteilt.
Es kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden. Der Klägerin wird die Klagebewilligung erteilt.