Settore
Altro
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Protezione dal licenziamento • Gravidanza • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2015
Decisione passata in giudicato
Berna Caso 109

Diskriminierende Kündigung wegen Schwangerschaft

Eine Tierarztassistentin macht vor der Schlichtungsbehörde geltend, ihr sei aufgrund ihrer Schwangerschaft gekündigt worden. Der Arbeitgeber habe sie genötigt, ihre Arbeit während der Schwangerschaft niederzulegen und sich krankschreiben zu lassen. Der Arbeitgeber habe sie zudem gefragt, ob sie vorhabe, wieder schwanger zu werden. Nachdem sie nicht auf diese Frage eingegangen sei, habe sie die Kündigung erhalten. Vor der Schlichtungsbehörde ziehen die Parteien einen Vergleich, der Arbeitgeber verpflichtet sich, eine Entschädigung in der Höhe von eineinhalb Monatslöhnen zu bezahlen.

Sviluppo del procedimento

20.04.2015
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Die Klägerin arbeitet ab März 2011 bei den Beklagten als Tierarztassistentin. Vor der Schlichtungsbehörde macht die Klägerin geltend, dass ihre Arbeitgeber ihr aufgrund der Schwangerschaft gekündigt hätten. Sie führt aus, dass sie während der gesamten Zeit der Schwangerschaft von den Arbeitgebern belästigt worden sei. Sie sei genötigt worden, ihre Arbeit niederzulegen und ihnen ein Arztzeugnis einzureichen. Sie habe sich jedoch nicht krankschreiben lassen wollen und auch nicht (unbezahlt) ihre Arbeit drei Monate vor dem Geburtstermin beenden wollen. Die Klägerin führt aus, dass ihre Arbeitgeber ihr unmissverständlich mitgeteilt hätten, dass ihre Schwangerschaft grosse Probleme verursacht habe und sie gefragt worden sei, ob sie wieder schwanger werden wolle. Als sie diese Frage nicht beantwortet habe, sei zwei Tage später eine erste Kündigung während der Sperrfrist (Mutterschaftsurlaub) ausgesprochen worden. Die zweite Kündigung wurde nach abgelaufener Sperrfrist gültig ausgesprochen. Die Beklagte führt dazu aus, dass die Kündigung aus organisatorischen Gründen erfolgt sei. Sie seien während der Schwangerschaft sehr um den Gesundheitszustand der Klägerin besorgt gewesen. Unter Beizug eines Arbeitsmediziners sei die Arbeitnehmerin davon überzeugt worden, die als gefährlich eingestufte Arbeit nicht mehr auszuüben. Es sei keine Rede von Belästigung. Die Klägerin verlangt vor der Schlichtungsbehörde eine Entschädigung aufgrund diskriminierender Kündigung wegen Schwangerschaft in der Höhe von sechs Monatslöhnen, ausmachend 22‘800 Franken netto. Ausserdem seien ihr Familienzulagen vom 01. Juni 2014 bis 31. Januar 2015 zu bezahlen sowie eine korrekte Lohnabrechnung auszustellen. Die Arbeitgeberin verlangt die vollumfängliche Abweisung der Klage. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung wird ersichtlich, dass die Kinderzulagen ausbezahlt wurden und eine korrekte Lohnabrechnung ausgestellt wurde.

Zwischen den Parteien wird ein Vergleich geschlossen. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin eine Entschädigung in der Höhe von eineinhalb Monatslöhnen (5‘700 Franken netto) zu bezahlen.