Settore
Industria alberghiera
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Gravidanza • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2015
Decisione passata in giudicato
Berna Caso 110

Missbräuchliche Kündigung während der Probezeit wegen Schwangerschaft

Eine Hotelangestellte teilt ihrem Arbeitgeber während der Probezeit mit, dass sie schwanger ist. Darauf erhält sie noch am gleichen Tag die Kündigung. Der Beklagte bestreitet, dass die Kündigung aufgrund der Schwangerschaft erfolgt sei. Die Parteien schliessen einen Vergleich und der Arbeitgeber zahlt der Klägerin eine Entschädigung von zwei Nettomonatslöhnen.

Sviluppo del procedimento

12.05.2015
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Die Klägerin ist ab Juni 2014 als Hotelfachfrau angestellt. Es wird eine Probezeit von drei Monaten vereinbart. Vor Ablauf der Probezeit teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie schwanger sei. Noch am gleichen Tag kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis. Die Klägerin führt aus, sie sei während ihrer Anstellung nie kritisiert worden und habe gute Arbeit geleistet. Es habe auch nie ein Gespräch gegeben. Sie habe den Beklagten als sehr nett empfunden und habe ihm deshalb noch während der Probezeit mitgeteilt, dass sie schwanger sei. Der Beklagte erklärt dagegen, die Klägerin habe Fehler gemacht und aufgrund von sprachlichen Problemen sei die Kommunikation schwierig gewesen, deshalb habe er ihr gekündigt. Er habe stattdessen eine Aushilfskraft angestellt, welche besser gearbeitet habe und mit der er sich besser verständigen konnte. Die Klägerin verlangte vor der Schlichtungsbehörde eine Entschädigung aufgrund diskriminierender Kündigung wegen Schwangerschaft in der Höhe von zwei bis vier Monatslöhnen, ausmachend CHF 7‘400 bis CHF 14‘800 Franken brutto. Der Arbeitgeber verlangt die vollumfängliche Abweisung der Klage.

Zwischen den Parteien wird ein Vergleich geschlossen. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin eine Entschädigung in der Höhe von 6‘000 Franken netto (ausmachend ungefähr zwei Nettomonatslöhne) zu bezahlen.