- Settore
- Banche, assicurazioni
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Situazione familiare • Maternità • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2015
- Decisione passata in giudicato
- sì
Diskriminierende Kündigung einer Projektmanagerin wegen Schwangerschaft
Eine Projektmanagerin bei einem Versicherungsunternehmen vereinbart mit der Arbeitnehmerin die Weiterarbeit zu 100 Prozent nach dem Mutterschaftsurlaub. Kurz darauf wird ihr mitgeteilt, dass es ihre Stelle aufgrund einer Reorganisation nicht mehr gebe. Die Angestellte macht geltend, der eigentliche Grund der darauf folgenden Kündigung liege im Umstand ihrer Mutterschaft. Die Arbeitgeberin bestreitet dies zwar, die Parteien einigen sich jedoch vor der Schlichtungsstelle auf eine Pauschalentschädigung von 20'000 Franken.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Die Gesuchstellerin, Projektmanagerin bei einem grossen Versicherungsunternehmen, gibt rund ein halbes Jahr nach Stellenantritt ihre Schwangerschaft bekannt. Nach der Geburt wird eine Vereinbarung mit der Arbeitgeberin betreffend Weiterarbeit zu 100 Prozent nach Beendigung des um Ferien verlängerten Mutterschaftsurlaubs getroffen. Die Gesuchstellerin schliesst gleichentags einen entsprechenden Krippenvertrag ab. Kurz vor Ablauf des Mutterschaftsurlaubs erhält die Gesuchstellerin die Mitteilung, dass es ihre Stelle zufolge einer notwendig gewordenen Reorganisation nicht mehr gebe bzw. ein Teil ihrer Aufgaben in eine wesentlich anspruchsvollere Funktion eingegliedert worden sei. Die Gesuchstellerin erhält das entsprechende Jobprofil zugesandt mit der Aufforderung, sich dazu zu äussern. Nachdem die Gesuchstellerin um zusätzliche Erläuterungen zur neuen Funktion gebeten hat, erhält sie die Kündigung. Begründet wird diese damit, dass hinsichtlich Angebot der neuen Funktion ein Missverständnis vorliege, da die Gesuchstellerin diesem Profil und den Anforderungen nicht entspreche, und auch keine anderen passenden Stellen vorhanden seien. Die Gesuchstellerin macht geltend, seit Mitteilung ihrer Schwangerschaft vom Vorgesetzten schikaniert und diskriminiert worden zu sein. Die Kündigungsbegründung, dass ihre Stelle habe aufgehoben werden müssen, sei vorgeschoben. Effektiv seien ihre Aufgaben an externe bzw. neu eingestellte Mitarbeitende übertragen worden. Der eigentliche Kündigungsgrund liege im Umstand ihrer Mutterschaft. Sie verlangt eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen wegen missbräuchlicher, eventuell diskriminierender, Kündigung sowie eine Änderung des Arbeitszeugnis. Die Gesuchgegnerin verneint eine Diskriminierung und einen Zusammenhang der Kündigung mit der Mutterschaft. Die Reorganisation sei nötig gewesen und die von der Gesuchstellerin vor dem Mutterschaftsurlaub bekleidete Stelle sei nicht mehr vorhanden, ebenso keine andere offene Stelle, für welche sie in Frage käme. Die Notwendigkeit dieser Reorganisation sei der Gesuchstellerin im Übrigen schon vor Antritt ihres Mutterschaftsurlaubs kommuniziert worden.
Die Schlichtungsbehörde gelangt zum Schluss, dass sich die Gesuchgegnerin widersprüchlich verhalte. Einerseits habe sie der Gesuchstellerin die Weiterbeschäftigung vertraglich zugesichert. Anderseits will sie bereits vor Antritt des Mutterschaftsurlaubs kommuniziert haben, dass die bisherige Stelle aufgehoben werde. Schliesslich bot sie kurz vor Ablauf des Mutterschaftsurlaubs eine anspruchsvollere Stelle an, tat dieses Angebot wiederum einige Tage vor der Rückkehr der Gesuchstellerin an den Arbeitsplatz als Missverständnis ab und kündigte das Arbeitsverhältnis. Weder werden seitens der Gesuchgegnerin genügend Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Reorganisation und des Wegfalls der Stelle genannt, noch dafür, dass die zumutbaren Massnahmen getroffen wurden, der Gesuchstellerin eine passende Ersatzstelle im Betrieb anzubieten. Dies hätte nach Einschätzung der Schlichtungsbehörde möglich sein müssen, nachdem die bisher von der Gesuchstellerin wahrgenommenen Aufgaben nicht etwa weggefallen, sondern zumindest zum Teil an neu eingestellte Mitarbeitende übertragen worden seien. Insgesamt erscheint die Notwendigkeit der Reorganisation und des Stellenwegfalls wenig plausibel. So sei nach Art. 6 Gleichstellungsgesetz ein Zusammenhang der Kündigung mit dem Umstand der Mutterschaft zu vermuten, die Diskriminierung wird jedenfalls glaubhaft gemacht. Angesichts der stossenden Umstände der Kündigung, der Beweislastumkehr und des beträchtlichen Beweisrisikos der Gesuchgegnerin hält die Schlichtungsbehörde eine Entschädigung von dreieinhalb Monatslöhnen als angemessen, dies unter Berücksichtigung der relativ kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Die Parteien einigen sich schliesslich auf eine Vereinbarung mit Widerrufsvorbehalt, wonach eine Pauschalentschädigung von 20‘000 Franken zu leisten war und das Schlusszeugnis in diversen Punkten verbessert werden muss. Nachdem ein Widerruf ausbleibt, wird das Verfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 22/2014
Die Schlichtungsbehörde gelangt zum Schluss, dass sich die Gesuchgegnerin widersprüchlich verhalte. Einerseits habe sie der Gesuchstellerin die Weiterbeschäftigung vertraglich zugesichert. Anderseits will sie bereits vor Antritt des Mutterschaftsurlaubs kommuniziert haben, dass die bisherige Stelle aufgehoben werde. Schliesslich bot sie kurz vor Ablauf des Mutterschaftsurlaubs eine anspruchsvollere Stelle an, tat dieses Angebot wiederum einige Tage vor der Rückkehr der Gesuchstellerin an den Arbeitsplatz als Missverständnis ab und kündigte das Arbeitsverhältnis. Weder werden seitens der Gesuchgegnerin genügend Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Reorganisation und des Wegfalls der Stelle genannt, noch dafür, dass die zumutbaren Massnahmen getroffen wurden, der Gesuchstellerin eine passende Ersatzstelle im Betrieb anzubieten. Dies hätte nach Einschätzung der Schlichtungsbehörde möglich sein müssen, nachdem die bisher von der Gesuchstellerin wahrgenommenen Aufgaben nicht etwa weggefallen, sondern zumindest zum Teil an neu eingestellte Mitarbeitende übertragen worden seien. Insgesamt erscheint die Notwendigkeit der Reorganisation und des Stellenwegfalls wenig plausibel. So sei nach Art. 6 Gleichstellungsgesetz ein Zusammenhang der Kündigung mit dem Umstand der Mutterschaft zu vermuten, die Diskriminierung wird jedenfalls glaubhaft gemacht. Angesichts der stossenden Umstände der Kündigung, der Beweislastumkehr und des beträchtlichen Beweisrisikos der Gesuchgegnerin hält die Schlichtungsbehörde eine Entschädigung von dreieinhalb Monatslöhnen als angemessen, dies unter Berücksichtigung der relativ kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Die Parteien einigen sich schliesslich auf eine Vereinbarung mit Widerrufsvorbehalt, wonach eine Pauschalentschädigung von 20‘000 Franken zu leisten war und das Schlusszeugnis in diversen Punkten verbessert werden muss. Nachdem ein Widerruf ausbleibt, wird das Verfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 22/2014