Settore
Servizi sociali e sanitari
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Misure preventive • Molestie sessuali • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2015
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 309

Sexuelle Belästigung und diskriminierende Kündigung einer Pflegefachfrau

Eine Pflegefachfrau, Teamleiterin und Stellvertreterin der Pflegedienstleitung wird vom Heimleiter sexuell belästigt. Nachdem sie dies ihrer Vorgesetzten meldet, erhält sie die Kündigung und wird per sofort freigestellt. Die Schlichtungsbehörde erachtet eine sexuelle Belästigung sowie eine diskriminierende Kündigung nach Gleichstellungsgesetz Art. 10 als gegeben. Die Parteien einigen sich auf eine Pauschalentschädigung von 19‘000 Franken und die Ausstellung eines wohlwollenden Arbeitszeugnis.

Sviluppo del procedimento

13.08.2015
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Die Gesuchstellerin ist seit rund eineinhalb Jahren bei der Gesuchgegnerin, einem privaten Alters- und Pflegeheim, zu 100 Prozent als Pflegefachfrau, Teamleiterin und Stellvertreterin der Pflegedienstleitung angestellt. Sie erhält ein sehr gutes Probezeitabschlusszeugnis und anschliessend eine beträchtliche Lohnerhöhung. Nach ihrer Darstellung wird ihr überraschend gekündigt, nachdem sie ihrer Vorgesetzten eine sexuelle Belästigung durch den Heimleiter gemeldet hat. Er habe anlässlich eines Zweiergesprächs in seinem Büro die Hände in den Hosentaschen gehabt und sich offensichtlich das Glied angefasst, worauf sie unter einem Vorwand sofort hinausgegangen sei. Die Vorgesetzte habe auf die Meldung hin gemeint, das müsse man hinnehmen, und nicht weiter reagiert. Auch anlässlich eines früheren Betriebsanlasses seien Frauen bei einem angeordneten sogenannten „Spiel“ unsittlich berührt worden. Sie selbst und auch ihre Vorgesetzte seien darüber schockiert gewesen. Der Leiter habe sie auch mehrmals mit aufdringlichen Blicken bedacht, habe ihre Nähe gesucht und ihr einmal ihre Haare aus dem Gesicht gestrichen. Das Kündigungsgespräch habe lediglich zehn Minuten gedauert, eine Begründung sei nicht erfolgt und sie sei per sofort freigestellt worden, ohne sich noch von ihren Arbeitskolleginnen verabschieden zu können. Diese hätten seither jeden Kontakt zu ihr eingestellt. Nach der Kündigung erhebt die Gesuchstellerin Anzeige bei der Polizei wegen sexueller Belästigung und richtet auch eine Beschwerde an den Berufsverband, in welcher sie zusätzlich auf fehlende Transparenz und Regelung der Abläufe wie auch ein mangelndes Sicherheitskonzept hinweist. In der Verhandlung macht die Gesuchstellerin glaubwürde Aussagen zur sexuellen Belästigung und erfolgten Mitteilung an die Vorgesetzte, während die Gesuchgegnerin sowohl eine Belästigung wie auch eine Meldung an die Vorgesetzte bestreitet. Die Kündigung wird nach Verlangen schriftlich begründet mit „unterschiedlicher Auffassung über die Organisation und Ausrichtung“ des Heimes. Sie sei erfolgt, weil sich die Gesuchstellerin zunehmend Kompetenzen und Führungsaufgaben angemasst habe, was den Leiter unter Druck gesetzt habe, von dem er sich dann mittels Kündigung befreite.

Angesichts der glaubwürdigen Aussagen der Gesuchstellerin über die sexuelle Belästigung und deren Meldung, die absolut ungenügende Prävention der Gesuchgegnerin und den naheliegenden Zusammenhang zwischen der Meldung und der Kündigung erachtete die Schlichtungsbehörde eine sexuelle Belästigung sowie eine diskriminierende Kündigung nach Art. 10 GlG als gegeben und eine Pauschalabfindung von 25‘000 Franken (entsprechend einem Durchschnittsmonatslohn plus zwei Monatslöhnen) unter Berücksichtigung des Beweis- und Prozessrisikos beider Parteien als angemessen. Zudem sei ein Zeugnis entsprechend dem Antrag der Gesuchstellerin auszustellen.

Die Parteien einigen sich schliesslich nebst Ausstellung des Zeugnisses gemäss Textvorlage auf eine Pauschalentschädigung von 19‘000 Franken, womit das Verfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben wird.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 8/2015