Settore
Servizi sociali e sanitari
Genere
Uomo
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Molestie sessuali • Indennità
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
2 Decisioni 2013 - 2014
Zurigo Caso 289

Kündigung eines Küchenchefs wegen angeblicher sexueller Belästigung

Einem Küchenchef in einem kommunalen Altersheim wird unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist und mit sofortiger Freistellung die Anstellung gekündigt, da er zwei Praktikantinnen sexuell belästigt haben soll. Er legt daraufhin beim Bezirksrat Rekurs ein und fordert eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen wegen unbegründeter Kündigung sowie eine Abfindung von zehn Monatslöhnen. Der Bezirksrat heisst den Rekurs teilweise gut. Daraufhin wendet sich die Arbeitgeberin mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses heisst die Beschwerde teilweise gut.

Sviluppo del procedimento

21.09.2013
Der Bezirksrat heisst den Rekurs teilweise gut
Der ehemalige Angestellte (Küchenchef) begründet seine Forderung nach einer Entschädigung von sechs Monatslöhnen damit, dass die Kündigung formell und sachlich nicht begründet gewesen sei. Parallel zu seinem Rekurs reicht seine Arbeitslosenkasse beim Bezirksrat eine Subrogationsanzeige ein: Sollte der Bezirksrat den Rekurs gutheissen, fordert sie die von ihr ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 4'780 Franken zurück.

Der Bezirksrat heisst den Rekurs teilweise gut. Er verpflichtet die Arbeitgeberin, dem ehemaligen Angestellten eine Entschädigung in der Höhe von drei Bruttomonatslöhnen zu bezahlen, abzüglich des der Arbeitslosenkasse geschuldeten Betrags in der Höhe von 4'780 Franken.
05.03.2014
Das Verwaltungsgericht heisst sowohl die Beschwerde des Klägers als auch der Arbeitgeberin teilweise gut
Die Arbeitgeberin – eine politische Gemeinde - reicht beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und verlangt die Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses. Der ehemalige Angestellte reicht seinerseits beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und verlangt eine zusätzliche Entschädigung von zwei weiteren Monatslöhnen wegen materiell mangelhafter Kündigung. Zudem sei der Abzug an die Arbeitslosenkasse aufzuheben. Diese beiden getrennt eingereichten Verfahren werden vom Verwaltungsgericht vereinigt.

Das Verwaltungsgericht stützt sich auf Art. 4 GlG, welcher die Rechtsansprüche einer sexuell belästigten Person gegenüber ihrem (potenziellen) Arbeitgeber regelt. Aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers kann eine sexuelle Belästigung durch einen Angestellten im Sinne von Art. 4 GlG einen Kündigungsgrund darstellen. Die Aussagen der Praktikantinnen bezüglich der sexuellen Belästigung sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichts inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar. So seien sie örtlich, zeitlich und sachlich detailliert. Zudem hätten die Praktikantinnen die Gefühle und Stimmungen, welche die Vorfälle bei ihnen ausgelöst haben, ausführlich beschrieben. Solche Merkmale sind laut Gericht charakteristisch für Aussagen über selbst erlebte Ereignisse und mithin ein Hinweis auf die Glaubwürdigkeit der Schilderungen. Für eine sexuelle Belästigung sprechen auch Zeugenaussagen, welche das Verhalten des ehemaligen Angestellten als unangemessen beurteilen. Auf die vom ehemaligen Angestellten gemachten Aussagen, dass die Praktikantinnen mit ihm geflirtet hätten, könne nicht abgestützt werden. Dazu führt das Verwaltungsgericht aus, dass die Praktikantinnen mehrere Jahrzehnte jünger sind als der ehemalige Angestellte und sie von ihm als ihr Vorgesetzter und Ausbilder in mehrfacher Hinsicht abhängig waren. Selbst wenn den Aussagen des ehemaligen Angestellten Glauben geschenkt würde, wäre es aufgrund seines Alters und seiner Stellung an ihm gelegen, eine angemessene Distanz herzustellen.
Weiter hält das Verwaltungsgericht fest, dass der Umgang des ehemaligen Angestellten mit seinen Untergebenen schon früher kritisiert wurde.

Eine Kündigung muss gemäss Verwaltungsgericht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgen. Sie muss ein geeignetes Mittel zur Problemlösung darstellen und darf nur ergriffen werden, wenn keine milderen Mittel zur Verfügung stehen. Im Rahmen einer Interessenabwägung muss das öffentliche Interesse des Gemeinwesens höher eingestuft werden, als das private Interesse des ehemaligen Angestellten. Im vorliegenden Fall hat die Arbeitgeberin ihre Fürsorgepflicht gegenüber den Interessen ihrer Mitarbeiterinnen wahrgenommen. Eine nur vorübergehende Freistellung hätte keine Besserung zur Folge gehabt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts hat die Arbeitgeberin der Schwere des Vergehens des ehemaligen Angestellten angemessen Rechnung getragen. Die Kündigung war angesichts der Umstände verhältnismässig.

Der ehemalige Angestellte macht formelle Mängel in der Kündigung geltend. Gemäss Personalverordnung der politischen Gemeinde (Arbeitgeberin) ist eine Kündigung nach vorheriger Anhörung der betroffenen Person zu verfügen, schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der ehemalige Angestellte wurde im Rahmen eines Gesprächs über die Vorwürfe und seine bevorstehende Kündigung informiert. Direkt im Anschluss an das Gespräch wurde ihm die Kündigungsverfügung ausgehändigt. Die gewährte zweitätige Frist zur Stellungnahme beurteilt das Verwaltungsgerichts in Anbetracht der Schwere der Vorwürfe allerdings als zu kurz. Weiter enthielt die Verfügung keine Begründung der Kündigung. Auch wenn das Nichterwähnen der sexuellen Belästigung in der Kündigung allenfalls im vermeintlichen Interesse des ehemaligen Angestellten war, stellt es doch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die vorliegenden Verfahrensfehler wiegen laut Verwaltungsgericht aber nicht so schwer, als dass die Nichtigkeit der Kündigung angenommen werden müsste. Die Mängel rechtfertigen jedoch eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen. Die Vorinstanz hat diese Entschädigung noch auf drei Monatslöhne festgesetzt. Die Reduktion erfolgt, da das Verwaltungsgericht im Gegensatz zum Bezirksrat den Verzicht auf eine Mitarbeiterbeurteilung und auf das Ansetzen einer Bewährungsfrist nicht als formellen Mangel einstuft.

Die Voraussetzungen für eine Subrogation sind entgegen der Ansichten der Vorinstanz nicht gegeben. Entschädigungen gemäss Art. 336a und 337c Abs. 3 OR stellen gemäss geltender Rechtsprechung keinen massgebenden Lohn i.S.v. Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterbliebenenversicherung dar. Daher kann auf der zugesprochenen Entschädigung kein Abzug zugunsten der Arbeitslosenkasse des ehemaligen Angestellten vorgenommen werden.


Die Verfahren werden vereinigt. Die Beschwerde der Arbeitgeberin wird teilweise gutgeheissen und die Arbeitgeberin wird zur Zahlung einer Entschädigung in der Höhe von zwei, statt wie vorinstanzlich entschieden, drei Bruttomonatslöhnen verpflichtet.

Die Beschwerde des ehemaligen Angestellten wird ebenfalls teilweise gutgeheissen und der Beschluss des Bezirksrats aufgehoben. Dem ehemaligen Angestellten wird eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen zu Lasten der Arbeitgeberin zugesprochen. Auf der Entschädigungszahlung muss kein Abzug zugunsten der Arbeitslosenkasse vorgenommen werden.

Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. Die Gerichtskosten von 3‘300 Franken werden von der Gerichtskasse bezahlt, Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.


Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Nr. VB.2013.00685 und
Nr. VB.2013.00707