Settore
Altro
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Ambito • Gravidanza
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2015
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 308

Allfällig diskriminierende Nichtanstellung einer Weberin wegen Schwangerschaft

Die Gesuchstellerin bewirbt sich schwanger als Handweberin bei einer Einrichtung für Behinderte. Sie hat allerdings keine Berufslehre als Handweberin, wie dies in der Stellenausschreibung verlangt ist. Als sie die Stelle nicht erhält, macht sie eine diskriminierende Nichtanstellung geltend. Laut Schlichtungsbehörde bestehen zwar Anhaltspunkte dazu, es gibt jedoch weitere mögliche Gründe für eine Nichtanstellung. Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung in der Höhe eines halben Monatslohns.

Sviluppo del procedimento

15.07.2015
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Die Gesuchstellerin, geb. 1979, bewirbt sich am 12. Mai 2015 schriftlich auf eine ausgeschriebene Stelle als Handweberin 40 Prozent beim Gesuchgegner, einer Einrichtung für Behinderte. Am 13. Mai 2015 erfolgt das Vorstellungsgespräch, wobei die Schwangerschaft der Gesuchstellerin sichtbar ist. Per 19. Mai 2015 wird sie zu einem Schnuppertag eingeladen. Dort wird ihr von einem Mitarbeiter beschieden, es sei schwierig, wenn sie schon wieder ausfalle. In der schriftlichen Absage vom 28. Mai 2015 wird explizit ausgeführt: «Wir brauchen jetzt jemand, der uns zur Verfügung steht." Die Gesuchstellerin ist deshalb der Ansicht, sie sei wegen ihrer Schwangerschaft nicht angestellt worden. Sie fordert eine Entschädigung von drei Monatslöhnen à 3‘151 Franken. Die Gesuchgegnerin bringt vor, es sei keine Stellenabsage wegen der Schwangerschaft erfolgt. Die Gesuchstellerin habe gesagt, sie könne derzeit die Arbeit nicht antreten und dass sie voraussichtlich erst nach dem Mutterschaftsurlaub arbeiten könne. Die Stelle sei aber per 1. Juli 2015 ausgeschrieben gewesen. Überdies habe sie keine Erfahrung als Handweberin und keine mit Behindertenarbeit.

Vorliegend bestehen Anhaltspunkte, dass die Gesuchstellerin wegen ihrer Schwangerschaft nicht eingestellt wurde. Allerdings hat sie keine, wie im Stelleninserat verlangt, Berufslehre als Handweberin. Zudem hätte sie die Stelle nicht auf den vorgesehenen Arbeitsbeginn antreten können.

Die Schlichtungsbehörde schlägt unter Würdigung des Prozessrisikos der Parteien einen halben Monatslohn als Entschädigung vor. Damit sind die Parteien einverstanden.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 10/2015