Settore
Servizi sociali e sanitari
Genere
Donna
Base legale
Diritto delle obbligazioni
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Protezione dal licenziamento • Gravidanza • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2016
Berna Caso 117

Ungültige und diskriminierende Kündigung während der Schwangerschaft durch das Temporärbüro

Eine Fachfrau Gesundheit teilt ihrer Personalvermittlungsfirma mit, dass sie schwanger sei. Darauf wird ihr telefonisch die Kündigung ausgesprochen. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird anschliessend schriftlich bestätigt. Die Fachfrau Gesundheit verlangt, es sei die Nichtigkeit der Kündigung festzustellen, eventualiter die Missbräuchlichkeit der Kündigung. Die Arbeitgeberin lehnt den Urteilsvorschlag der Schlichtungsstelle ab, worauf diese die Klagebewilligung erteilt.

Sviluppo del procedimento

31.05.2016
Die Schlichtungsstelle erteilt die Klagebewilligung
Die Klägerin ist bei einem Temporärbüro angestellt. Am 21. Juli 2015 kann sie einen für drei Monate befristeten Einsatz als FaGe in einem Altersheim antreten. Gemäss Angaben der Klägerin habe sie im August 2015 erfahren, dass sie schwanger sei. Als sie von ihrer Frauenärztin wegen Schwangerschaftsbeschwerden krankgeschrieben worden sei, habe sie die Personalvermittlungsfirma über ihre Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt. Daraufhin habe diese telefonisch die Kündigung ausgesprochen. In einem Schreiben der Personalvermittlungsfirma mit dem Betreff „Ihre Kündigung“ wird die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende September 2015 bestätigt.
Die Klägerin verlangt im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde sinngemäss, es sei die Nichtigkeit der Kündigung festzustellen und die beklagte Partei zur Ausrichtung des vereinbarten Lohnes seit der Kündigung zu verurteilen. Eventualiter sei die Missbräuchlichkeit der Kündigung festzustellen und die beklagte Partei zu verurteilen, ihr eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Die beklagte Partei schliesst auf kostenfällige Abweisung der Klage. Es werden Vergleichsgespräche geführt, welche scheitern. Die Schlichtungsstelle unterbreitet den Parteien einen Urteilsvorschlag, der die beklagte Partei zur Bezahlung eines Betrages von 6‘800 Franken brutto an die klagende Partei verpflichtet.

Der klagenden Partei wird die Klagebewilligung erteilt, nachdem die beklagte Partei den Urteilsvorschlag innert Frist abgelehnt hat.