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- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
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- Parità salariale
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- Diritto privato
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- 2 Decisioni 2002 - 2003
- Decisione passata in giudicato
- sì
Lohngleichheit für eine Rechtsanwältin
Eine Rechtsanwältin merkt nach der Kündigung, dass sie die ganze Zeit über wesentlich weniger verdient hat als ein gleich qualifizierter Kollege. Sie klagt auf Lohngleichheit gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 2 und fordert Lohnnachzahlungen von über 30'000 Franken. Die Anwaltskanzlei, bei der sie beschäftigt war, verweigert jede Schlichtungsverhandlung. Vor Arbeitsgericht einigen sich die Parteien auf einen Vergleich.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Der Kollege, der wesentlich mehr verdient, wird nur zwei Wochen nach der Klägerin eingestellt. Da er in ihren Augen punkto Ausbildung, aber auch hinsichtlich der Berufserfahrung und Sachkompetenz vergleichbare Qualifikationen mitbringt, erachtet die Anwältin die Lohndifferenz als nicht gerechtfertigt. Die Schlichtungsstelle bittet die Anwaltskanzlei vorerst um eine Stellungnahme. Diese lässt mitteilen, sie verzichte auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2002/4
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2002/4
Das Arbeitsgericht erzielt Vergleich
Die Anwältin zieht die Klage ans Arbeitsgericht weiter. Nach Einsichtnahme in die Akten der Vergleichsmänner bei der Beklagten betrachtet das Gericht die Diskriminierung für das erste halbe Jahr der Anstellung als glaubhaft gemacht. Für die restliche Zeit wirft die Gegenpartei der Klägerin ungenügende Arbeit vor. Schliesslich einigen sich die Parteien auf einen Vergleich.
Die Rechtsanwältin erhält 6'500 Franken.
Arbeitsgericht Zürich AN021022/U1
Die Rechtsanwältin erhält 6'500 Franken.
Arbeitsgericht Zürich AN021022/U1