- Settore
- Trasporti, telecomunicazioni
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Situazione familiare • Maternità • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2016
- Decisione passata in giudicato
- sì
Diskriminierende Kündigung im Zusammenhang mit Mutterschaft
Eine Angestellte in der IT und Kommunikationsbranche ist aufgrund schwieriger Schwangerschaft bis zur Geburt krankgeschrieben. Zwei Monate nach ihrer Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub erhält sie die Kündigung. Sie verlangt eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen wegen diskriminierender Kündigung im Zusammenhang mit der Mutterschaft. Ausserdem fordert sie eine Lohnnachzahlung infolge ungerechtfertigter Lohnabzüge. Die Arbeitgeberin signalisiert zwar Bereitschaft, das Problem bezüglich der Lohnabzüge zu klären, verneint jedoch eine Diskriminierung. Die Schlichtungsstelle erachtet eine diskriminierende Kündigung als gegeben. Die beiden Parteien einigen sich auf die zu leistende Lohnnachzahlung sowie auf eine pauschale Entschädigung in der Höhe von 10'000 Franken.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Die Gesuchstellerin wird als Rezeptionistin zu einem 100 Prozent Pensum von der Schweizer Tochtergesellschaft eines ausländischen in der IT und Kommunikationsbranche tätigen Konzerns angestellt. Sie ist dort während rund zwei Jahren in verschiedenen Aufgabenbereichen tätig, unter anderem auch im HR, als sie ihre Heirat und Schwangerschaft mitteilt. Kurz darauf wird sie zufolge schwieriger Schwangerschaft bis zur Geburt krankgeschrieben. Im Laufe des Mutterschaftsurlaubs korrespondieren die Parteien per Mail über die Rückkehr der Gesuchstellerin an den Arbeitsplatz, wobei sie ihre Bereitschaft erklärt, ihr 100 Prozent Pensum wieder aufzunehmen. Die Gesuchgegnerin teilt mit, dass es „various options“ für ihren Einsatz gebe. Nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz erhält die Gesuchstellerin nach ihrer Darstellung kaum Aufgaben zugewiesen. Die vor der Meldung der Schwangerschaft noch in Aussicht gestellte Zuteilung zum HR Bereich bleibt aus und Gespräche hinsichtlich Klärung des Aufgabenbereichs werden verschoben, bis die Gesuchstellerin dann nach rund zwei Monaten seit der Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub die Kündigung erhält. Kurz darauf erfolgte wiederum eine Krankmeldung, so dass sich der Kündigungstermin um die dreimonatige Sperrfrist hinausschiebt. Die verlangt schriftliche Begründung der Kündigung sowie ein Zwischenzeugnis liefert die Gesuchgegnerin erst nach mehrmaliger Rückfrage der mittlerweile anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin. Während der Kündigungsfrist und nach deren Ablauf bemüht sich die Gesuchstellerin um eine gütliche Einigung hinsichtlich Erstattung ungerechtfertigter Lohnabzüge in der Höhe von 5'322 Franken (Sozialversicherungsabzüge von Krankentaggeldleistungen). Zudem verlangt sie eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung im Zusammenhang mit der Mutterschaft in der Höhe von drei Monatslöhnen. Die Gesuchgegnerin signalisiert zwar Bereitschaft, das Problem ungerechtfertigter Lohnabzüge zu klären und einen Ausgleich zu leisten, verneint jedoch eine Diskriminierung und eine entsprechende Entschädigungspflicht. Nachdem bis kurz vor Ablauf der 180-tägigen Frist zur Geltendmachung einer Entschädigung nach OR 336b II eine Lohnnachzahlung und Einigung ausbleibt, macht die Gesuchstellerin ein Schlichtungsgesuch anhängig.
Die Schlichtungsbehörde erachtet die Aufstellung der Gesuchstellerin zu ungerechtfertigten Abzügen und zum Nachzahlungsanspruch als plausibel. Dass die Gesuchgegnerin diesen Ausgleich, den sie im Grundsatz und der Höhe nach anerkennt, nicht bereits geleistet hat, erscheint nicht nachvollziehbar. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sind die Argumente, mit welchen eine diskriminierende Kündigung bestritten wird, nachdem trotz der behaupteten Reorganisation, welche angeblich einen Wegfall der Position der Gesuchstellerin zur Folge hatte, mehrere Personen in Aufgabenbereichen angestellt werden, welche zumindest teilweise dem bisherigen Aufgabenbereich der Gesuchstellerin entsprechen. Mit einer Neuverteilung der Aufgaben kann ihre Entlassung nicht gerechtfertigt werden. Nach der Beweislastregel in Art. 6 GlG ist damit von einer diskriminierenden Kündigung im Zusammenhang mit der Mutterschaft auszugehen.
Die Parteien einigen sich schliesslich nebst der zu leistenden Lohnnachzahlung sowie der Ausstellung des geforderten Lohnausweises auf eine Entschädigung von pauschal 10‘000 Franken. Somit ist das Verfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 4/2016
Die Schlichtungsbehörde erachtet die Aufstellung der Gesuchstellerin zu ungerechtfertigten Abzügen und zum Nachzahlungsanspruch als plausibel. Dass die Gesuchgegnerin diesen Ausgleich, den sie im Grundsatz und der Höhe nach anerkennt, nicht bereits geleistet hat, erscheint nicht nachvollziehbar. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sind die Argumente, mit welchen eine diskriminierende Kündigung bestritten wird, nachdem trotz der behaupteten Reorganisation, welche angeblich einen Wegfall der Position der Gesuchstellerin zur Folge hatte, mehrere Personen in Aufgabenbereichen angestellt werden, welche zumindest teilweise dem bisherigen Aufgabenbereich der Gesuchstellerin entsprechen. Mit einer Neuverteilung der Aufgaben kann ihre Entlassung nicht gerechtfertigt werden. Nach der Beweislastregel in Art. 6 GlG ist damit von einer diskriminierenden Kündigung im Zusammenhang mit der Mutterschaft auszugehen.
Die Parteien einigen sich schliesslich nebst der zu leistenden Lohnnachzahlung sowie der Ausstellung des geforderten Lohnausweises auf eine Entschädigung von pauschal 10‘000 Franken. Somit ist das Verfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 4/2016