- Settore
- Industria alberghiera
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Gravidanza
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2016
- Decisione passata in giudicato
- sì
Diskriminierende Kündigung einer Reinigungsfachfrau wegen Schwangerschaft
Eine Reinigungsfachfrau in einem Hotelbetrieb erhält die Kündigung, nachdem sie infolge Schwangerschaft nur noch bedingt arbeitsfähig ist. Die Arbeitgeberin begründet dies damit, dass die Mitarbeiterin keine ärztlichen Zeugnisse eingereicht habe, was diese jedoch bestreitet. Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass die Kündigung ungerechtfertigt war. Während der Schlichtungsverhandlung zeigt sich weiter, dass die Mitarbeiterin weder den ihr zustehenden Mindestlohn noch Lohnabrechnungen erhalten hat. Nachdem ihr ein Teil der geforderten Unterlagen zugestellt sowie die ihr zustehenden Nachzahlungen überwiesen werden, sistiert die Mitarbeiterin das Verfahren zunächst und zieht ihr Gesuch schliesslich infolge einer Einigung zurück.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle stellt die aussergerichtliche Einigung fest
Die Gesuchstellerin arbeitet seit 1. Juli 2013 bei der Gesuchsgegnerin als Reinigungsfrau in deren Hotelbetrieb. Ab 1. Juni 2015 ist die Gesuchstellerin wegen Schwangerschaft nur noch bedingt arbeitsfähig. Am 31. August 2015 (datiert auf 31. Juli 2015) spricht die Gesuchsgegnerin die fristlose Kündigung aus, angeblich weil die Gesuchstellerin «trotz Abmahnungen» keine ärztlichen Zeugnisse eingereicht habe, was die Gesuchstellerin in Abrede stellt. Die Gesuchsgegnerin bezahlt keinen Lohn mehr und meldet den Fall auch nicht der Krankentaggeldversicherung. Die Gesuchstellerin erleidet in der Folge eine Frühgeburt. An der Schlichtungsverhandlung zeigt sich, dass der Gesuchstellerin weder der Mindestlohn nach GAV bezahlt worden, noch Lohnabrechnungen ausgehändigt worden sind. Die Gesuchsgegnerin legt an der Schlichtungsverhandlung zudem eine Lohnzusammenstellung vor, in welcher Quellensteuern abgezogen werden (die Gesuchstellerin ist indessen nicht quellensteuerpflichtig).
Die Gesuchstellerin verlangt Lohnzahlungen vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016 unter Anrechnungen der Leistungen der Krankentaggeldversicherung und gegebenenfalls des Mutterschaftstaggeldes. Weiter fordert sie
eine angemessene Genugtuungsleistung – mindestens jedoch in der Höhe von vier sowie die Ausstellung eines angemessenen Arbeitszeugnisses auszustellen.
Die Schlichtungsbehörde kommt zum Ergebnis, dass die fristlose Entlassung ungerechtfertigt ist. Sie gibt der Gesuchsgegnerin auf, taugliche Lohnabrechnungen zu erstellen und die Lohndifferenz nachzuzahlen und schlägt eine Entschädigung in der Höhe von vier Monatslöhnen vor. In der Folge ersucht die Gesuchstellerin um Sistierung des Verfahrens, nachdem die Gesuchsgegnerin einen Teil der verlangten Unterlagen vorgelegt, den Lohn nachgezahlt sowie die Gesuchstellerin Krankentaggelder und Leistungen der Mutterschaftsversicherung erhalten hat.
Am 6. Juni 2016 zieht die Gesuchstellerin zufolge Einigung zurück.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 19/2015
Die Gesuchstellerin verlangt Lohnzahlungen vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016 unter Anrechnungen der Leistungen der Krankentaggeldversicherung und gegebenenfalls des Mutterschaftstaggeldes. Weiter fordert sie
eine angemessene Genugtuungsleistung – mindestens jedoch in der Höhe von vier sowie die Ausstellung eines angemessenen Arbeitszeugnisses auszustellen.
Die Schlichtungsbehörde kommt zum Ergebnis, dass die fristlose Entlassung ungerechtfertigt ist. Sie gibt der Gesuchsgegnerin auf, taugliche Lohnabrechnungen zu erstellen und die Lohndifferenz nachzuzahlen und schlägt eine Entschädigung in der Höhe von vier Monatslöhnen vor. In der Folge ersucht die Gesuchstellerin um Sistierung des Verfahrens, nachdem die Gesuchsgegnerin einen Teil der verlangten Unterlagen vorgelegt, den Lohn nachgezahlt sowie die Gesuchstellerin Krankentaggelder und Leistungen der Mutterschaftsversicherung erhalten hat.
Am 6. Juni 2016 zieht die Gesuchstellerin zufolge Einigung zurück.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 19/2015