Settore
Servizi sociali e sanitari
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Gravidanza • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2016
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 336

Diskriminierende Kündigung wegen Schwangerschaft in der Probezeit

Eine Praxismitarbeiterin informiert ihren Arbeitgeber darüber, dass sie schwanger ist. Wenige Tage darauf erhält sie die Kündigung. Der Arbeitgeber habe ihr gesagt, er können niemanden gebrauchen, der wegen Schwangerschaft in der Hochsaison ausfalle. Der Arbeitgeber begründet die Kündigung mit wirtschaftlichen Problemen. Ungefähr einen Monat nach der Kündigung wird jedoch ein männlicher Mitarbeiter für die gleiche Position angestellt. Die Schlichtungsbehörde erachtet es als glaubhaft, dass die Kündigung aufgrund der Schwangerschaft erfolgt ist. Wirtschaftliche Gründe seien nicht nachgewiesen, da die gleiche Stelle rund einen Monat später wiederum besetzt worden ist. Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von drei Monatslöhnen, eine Schadenersatzzahlung von 10'000 Franken sowie über die Formulierung der Arbeitsbestätigung.

Sviluppo del procedimento

19.09.2016
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die Gesuchstellerin arbeitet ab 13. Juli 2015 am Frontdesk der Arztpraxis des Gesuchsgegners (Beschäftigungsgrad 90%, Probezeit drei Monate, Kündigungsfrist während der Probezeit: 14 Tage). Am 2. September 2015 orientiert die Gesuchstellerin die Personalverantwortliche über ihre Schwangerschaft. Am 8. September 2015 erhält die Gesuchstellerin die am 4. September 2015 ausgestellte Kündigung. Sie bringt vor, der Gesuchsgegner habe ihr gesagt, er könne niemanden gebrauchen, der wegen Schwangerschaft in der Hochsaison ausfalle. Per Whatsup teilt der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin am 19. September 2015 mit, er halte an der Kündigung fest, und sie müsse nicht mehr zur Arbeit erscheinen. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 macht der Gesuchsgegner wirtschaftliche Gründe für die Kündigung geltend (eine Assistenzärztin habe gekündigt; allerdings kündigte diese erst am 28. September 2015). Per 12. Oktober 2015 nimmt ein männlicher Angestellter die Arbeit am Frontdeck auf (Pensum 100%). Die Gesuchstellerin fordert eine Entschädigung von 41'143 Franken. Weiter sei ihr eine wahrheitsgemässe und wohlwollende Arbeitsbestätigung auszustellen. Zudem sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, einen Schadenersatz und Genugtuun in richterlich zu bestimmender Höhe sowie einen Bruttolohn von 1692 Franken seit 25. September 2015 zu bezahlen.

Die Schlichtungsbehörde erachtet es als glaubhaft, dass die Kündigung wegen der Mitteilung der Schwangerschaft erfolgt ist, zumal die fragliche Assistenzärztin erst nach erfolgter Kündigung der Gesuchstellerin gekündigt hat. Wirtschaftliche Gründe für die Kündigung sind nicht nachgewiesen, ist doch rund einen Monat später eine männliche Person für die gleiche Stelle mit einem 100 Prozent Pensum angestellt worden.

Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von drei Monatslöhnen, eine Schadenersatzzahlung von 10'000 Franken sowie über die Formulierung der Arbeitsbestätigung.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 20/2015