- Settore
- Altro
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Misure preventive • Molestie sessuali • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2016
- Decisione passata in giudicato
- sì
Sexuelle Belästigung einer kaufmännischen Sachbearbeiterin
Eine Sachbearbeiterin wird durch einen Mitarbeiter sexuell belästigt. Nachdem sie einen psychischen Zusammenbruch erleidet und über längere Zeit arbeitsunfähig bleibt, erhält sie nach Sperrfrist die Kündigung. Die Schlichtungsbehörde erachtet sexuelle Belästigung als nachgewiesen und schlägt eine Entschädigung von eineinhalb Durchschnittslöhnen vor, was von den beiden Parteien akzeptiert wird. Zudem einigen sie sich über den Inhalt des Schlusszeugnisses.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die 26-jährige Gesuchstellerin ist als kaufmännische Sachbearbeiterin beim Gesuchsgegner ab 2. Februar 2016 in einem 80 Prozent Pensum tätig. Ab 6. Mai 2016 ist die Gesuchstellerin krank geschrieben; die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt am 21. Juni 2016 nach Ablauf der Sperrfrist.
Die Gesuchstellerin bringt vor, sie sei durch den 20 Jahre älteren Buchhalter sexuell belästigt worden (v.a. per E-Mail). Die Gesuchstellerin informiert ihren Vorgesetzten über die Vorfälle. Dieser untersagt dem Belästiger jeden Kontakt mit der Gesuchstellerin und mahnt ihn ab. Der Arbeitsplatz der Gesuchstellerin und des Buchhalters bleiben jedoch unverändert in Sichtweite. Die Gesuchstellerin erleidet in der Folge einen psychischen Zusammenbruch und bleibt arbeitsunfähig. Ein Gespräch mit dem Vorgesetzten lehnt sie ab. Da die Dauer der Erkrankung der Gesuchstellerin zeitlich nicht abschätzbar ist, kündigt die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin nach Ablauf der Sperrfrist. Die Gesuchsgegnerin ist zudem der Ansicht, die Vorgesetzten der Gesuchstellerin hätten vorbildlich reagiert; überdies hätte die Gesuchstellerin jederzeit das Gespräch mit der Personalverantwortlichen oder dem Direktor suchen können.
Vorliegend erachtet die Schlichtungsbehörde eine sexuelle Belästigung als nachgewiesen. Da die Gesuchsgegnerin vorgängig keinerlei Präventionsmassnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz erlassen hat und überdies ihrer Fürsorgepflicht nicht vollumfänglich nachgekommen ist (der Gesuchstellerin hätte ein Arbeitsplatz ohne Sicht auf den Belästiger zur Verfügung gestellt werden müssen), wird ein Vergleich auf der Basis von 1.5 Durchschnittslöhnen unterbreitet. Zudem einigen sich die Parteien über den Inhalt des Schlusszeugnisses.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 19/2016
Die Gesuchstellerin bringt vor, sie sei durch den 20 Jahre älteren Buchhalter sexuell belästigt worden (v.a. per E-Mail). Die Gesuchstellerin informiert ihren Vorgesetzten über die Vorfälle. Dieser untersagt dem Belästiger jeden Kontakt mit der Gesuchstellerin und mahnt ihn ab. Der Arbeitsplatz der Gesuchstellerin und des Buchhalters bleiben jedoch unverändert in Sichtweite. Die Gesuchstellerin erleidet in der Folge einen psychischen Zusammenbruch und bleibt arbeitsunfähig. Ein Gespräch mit dem Vorgesetzten lehnt sie ab. Da die Dauer der Erkrankung der Gesuchstellerin zeitlich nicht abschätzbar ist, kündigt die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin nach Ablauf der Sperrfrist. Die Gesuchsgegnerin ist zudem der Ansicht, die Vorgesetzten der Gesuchstellerin hätten vorbildlich reagiert; überdies hätte die Gesuchstellerin jederzeit das Gespräch mit der Personalverantwortlichen oder dem Direktor suchen können.
Vorliegend erachtet die Schlichtungsbehörde eine sexuelle Belästigung als nachgewiesen. Da die Gesuchsgegnerin vorgängig keinerlei Präventionsmassnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz erlassen hat und überdies ihrer Fürsorgepflicht nicht vollumfänglich nachgekommen ist (der Gesuchstellerin hätte ein Arbeitsplatz ohne Sicht auf den Belästiger zur Verfügung gestellt werden müssen), wird ein Vergleich auf der Basis von 1.5 Durchschnittslöhnen unterbreitet. Zudem einigen sich die Parteien über den Inhalt des Schlusszeugnisses.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 19/2016