- Settore
- Servizi sociali e sanitari
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Gravidanza
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 2 Decisioni 2016 - 2017
Missbräuchliche Kündigung wegen Schwangerschaft in der Probezeit
Nachdem eine Feldenkreistherapeutin ihrer Arbeitgeberin mitteilt, dass sie schwanger ist, erhält sie noch am gleichen Tag die Kündigung. Da sich die Parteien nicht einigen können, stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung aus.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle erteilt die Klagebewilligung
Die Gesuchstellerin gelangt am 26. Februar 2016 an die Schlichtungsstelle und legt dar, dass ihr Arbeitsvertrag in der Probezeit wegen ihrer Schwangerschaft gekündigt worden ist. Am dritten Arbeitstag hat sie der Arbeitgeberin mitgeteilt, dass sie schwanger sei. Kurz danach findet eine Besprechung mit der Geschäftsführerin statt; diese teilt ihr mit, dass sie so nicht weiterbeschäftigt werden könne. Die Gesuchstellerin erhält noch am gleichen Tag die Kündigung. Die Gesuchsgegnerin schreibt in ihrer Stellungnahme, dass die Gesuchstellerin nicht von sich aus das Gespräch gesucht habe, sie habe die Schwangerschaft nur beiläufig erwähnt. Dass sie die Schwangerschaft nicht bereits vor Stellenantritt mitgeteilt habe, wird als Vertrauensbruch gesehen. Ausserdem sei eine Schwangerschaft für die Ausübung als Bewegungstherapeutin absolut relevant.
Die Schlichtungsstelle beurteilt die Mitteilung der Schwangerschaft durch die Arbeitnehmerin am dritten Arbeitstag als rechtzeitig oder sogar frühzeitig. Es stellt keinen Vertrauensbruch dar, wenn die Arbeitnehmerin nicht sofort nach Kenntnis der Schwangerschaft die Mitteilung macht. Ausserdem wird der Gesuchstellerin geglaubt, dass eine Feldenkreistherapeutin auch schwanger ihre Arbeit noch gut hätte ausführen können.
Die Parteien können sich an der Verhandlung nicht auf einen Vergleich einigen, weshalb der Gesuchstellerin die Klagebewilligung ausgestellt wird.
Fall 38/2016
Die Schlichtungsstelle beurteilt die Mitteilung der Schwangerschaft durch die Arbeitnehmerin am dritten Arbeitstag als rechtzeitig oder sogar frühzeitig. Es stellt keinen Vertrauensbruch dar, wenn die Arbeitnehmerin nicht sofort nach Kenntnis der Schwangerschaft die Mitteilung macht. Ausserdem wird der Gesuchstellerin geglaubt, dass eine Feldenkreistherapeutin auch schwanger ihre Arbeit noch gut hätte ausführen können.
Die Parteien können sich an der Verhandlung nicht auf einen Vergleich einigen, weshalb der Gesuchstellerin die Klagebewilligung ausgestellt wird.
Fall 38/2016
Das Bezirksgericht schreibt das Verfahren ab.
Die Therapeutin reicht Klage beim Bezirksgericht ein.
Die Parteien können sich aussergerichtlich einigen, worauf das Bezirksgericht das Verfahren am 7. Februar 2017 abschreibt.
Die Parteien können sich aussergerichtlich einigen, worauf das Bezirksgericht das Verfahren am 7. Februar 2017 abschreibt.