- Settore
- Commercio, commercio al dettaglio
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Situazione familiare • Maternità • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2015
- Decisione passata in giudicato
- sì
Diskriminierende Kündigung einer Verkäuferin nach Geburt
Die gewerkschaftlich vertretene Verkäuferin stellt mit Gesuch vom 18.06.2015 das Begehren um Bezahlung einer Entschädigung aufgrund diskriminierender Kündigung. Sie führt aus, dass sie nach der Geburt erheblich erkrankt sei. Mit Ablauf der Sperrfrist habe die Arbeitgeberin ohne Vorgespräche und weitere Abklärungen die Kündigung ausgesprochen. Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von 6'000 Franken sowie eine Anpassung des Arbeitszeugnisses.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Die Gesuchstellerin geht davon aus, dass die Arbeitgeberin ihr Kündigungsrecht nicht schonend ausgeübt hat; von der Kündigung sei sie unvermittelt getroffen worden. Im Rahmen der Fürsorgepflicht hätte die Arbeitgeberin Rücksicht nehmen und Möglichkeiten abklären müssen, um die junge Mutter weiter zu beschäftigen. Es sei anzunehmen, dass die Kündigung massgeblich wegen der Mutterschaft erfolgt sei. Wegen ihrer anhaltenden schweren Erkrankung liess sich die Gesuchstellerin aus medizinischen Gründen von der Schlichtungsverhandlung vom 18.08.2015 dispensieren und durch ihre Gewerkschaft vertreten. Für die Gesuchsbeklagte erschien eine interne Rechtsvertreterin sowie ein übergeordneter Linienvorgesetzter. Die Gesuchsbeklagte verneinte eine Verletzung ihrer Fürsorgepflicht und verwies auf die abgelaufene Sperrfrist.
Nach der Anhörung und Befragung der Parteien unterbreitet die Schlichtungsstelle den Parteien den Vorschlag zur Bezahlung eines Betrags von 6‘000 Franken an die Gesuchstellerin. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es die Arbeitgeberin unterlassen habe, mit der Gesuchstellerin eine Lösung für die Rückkehr an den Arbeitsplatz nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs zu finden. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Beklagten um ein grosses Unternehmen handelt, sei es erstaunlich, dass es zum Fall einer Mutterschaft im Unternehmen offenbar keinen definierten Ablauf gab, der die Rückkehr von Müttern an den Arbeitsplatz unterstützt. Der Vorschlag wird angenommen. Im Übrigen vereinbaren die Parteien auch eine Anpassung beim Arbeitszeugnis. Damit erklären sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis auseinandergesetzt.
Da es die Gesuchsbeklagte unterlassen hat, mit der Gesuchstellerin eine Lösung für die Rückkehr an den Arbeitsplatz nach ihrem Mutterschaftsurlaub zu finden, schlägt die Schlichtungsbehörde die Ausrichtung einer Entschädigung von 6’000 Franken vor. Die Parteien nehmen den Vergleich an.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 1/2015
Nach der Anhörung und Befragung der Parteien unterbreitet die Schlichtungsstelle den Parteien den Vorschlag zur Bezahlung eines Betrags von 6‘000 Franken an die Gesuchstellerin. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es die Arbeitgeberin unterlassen habe, mit der Gesuchstellerin eine Lösung für die Rückkehr an den Arbeitsplatz nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs zu finden. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Beklagten um ein grosses Unternehmen handelt, sei es erstaunlich, dass es zum Fall einer Mutterschaft im Unternehmen offenbar keinen definierten Ablauf gab, der die Rückkehr von Müttern an den Arbeitsplatz unterstützt. Der Vorschlag wird angenommen. Im Übrigen vereinbaren die Parteien auch eine Anpassung beim Arbeitszeugnis. Damit erklären sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis auseinandergesetzt.
Da es die Gesuchsbeklagte unterlassen hat, mit der Gesuchstellerin eine Lösung für die Rückkehr an den Arbeitsplatz nach ihrem Mutterschaftsurlaub zu finden, schlägt die Schlichtungsbehörde die Ausrichtung einer Entschädigung von 6’000 Franken vor. Die Parteien nehmen den Vergleich an.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 1/2015