Settore
Trasporti, telecomunicazioni
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Situazione familiare • Maternità • Gravidanza
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2015
Decisione passata in giudicato
Basilea Città Caso 63

Diskriminierende (Änderungs-)Kündigung nach Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub

Die gewerkschaftlich vertretene Gesuchstellerin arbeitet als Operation Supervisor in einem Call-Center. Nach der Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub wird ihr in ihrer bisherigen Funktion nur noch ein um die Hälfte reduziertes Arbeitspensum (40%) angeboten, welches ergänzt werden könne auf das bisherige 80%-Pensum mit einer Tätigkeit als Call-Center-Agent (Änderungskündigung). Mit Gesuch vom 04.09.2015 reicht die Gesuchstellerin das Begehren um Bezahlung einer Entschädigung von zwei Monatslöhnen und einer Genugtuung von 2‘000 Franken aufgrund diskriminierender Kündigung ein. Alternativ fordert sie die Beseitigung der Diskriminierung durch Wiedereinsetzung in die gleiche Funktion bei gleichem Pensum wie vor der Änderungskündigung. Die Parteien einigen sich auf die Fortführung des bisherigen Arbeitsverhältnisses mit 40% Tätigkeit als Operation Supervisor und 40% in einer anderen gleichwertigen Tätigkeit im administrativen Bereich, nicht als Call-Center-Agent.

Sviluppo del procedimento

17.11.2015
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Die Arbeitgeberin bestreitet in ihrer schriftlichen Stellungnahme sowohl das Vorliegen einer Diskriminierung als auch das Vorliegen einer Kündigung: Das Arbeitsverhältnis werde unter Anpassung des Pensums weitergeführt. Sie reicht einen beidseitig unterzeichneten Arbeitsvertrag vom 24.07.2015 ein, gemäss welchem die Gesuchstellerin ab dem 01.11.2015 zu einem Pensum von 40% als Operation Supervisor angestellt ist. Zudem macht die Arbeitgeberin geltend, eine Weiterbeschäftigung als Operation Supervisor mit einem Pensum von 80% sei aufgrund von betrieblichen und organisatorischen Änderungen, die fast alle Mitarbeitenden betreffen, nicht möglich. Diese Änderungen hätten nichts mit der Person der Gesuchstellerin zu tun. Im Übrigen habe die Gesuchstellerin das Angebot der Arbeitgeberin, mit gleichem Pensum zum gleichen Lohn weiterzuarbeiten, abgelehnt und eine ausschliessliche Tätigkeit als Operation Advisor gefordert, was aus betrieblichen Gründen nicht möglich sei.

Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 17.11.2015 schliessen die Parteien folgenden Vergleich: Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, die Änderungskündigung vom 14.07.2015 zurückzunehmen. Damit hat der vorbestehende Arbeitsvertrag vom 2. August 2012 wieder Geltung. Die Gesuchstellerin stimmt einer Abänderung des Tätigkeitsbereichs gemäss vorbestehendem Vertrag per sofort in folgender Weise zu: 40% Einsatz als Operation Supervisor und 40% in einer anderen gleichwertigen Tätigkeit im administrativen Bereich, nicht als Call-Center-Agent. Zudem stellt die Arbeitgeberin der Gesuchstellerin ein neues Exemplar des Arbeitsvertrags mit geändertem Aufgabenbereich per Datum der Schlichtungsverhandlung aus.

Die Parteien schliessen einen Vergleich. Die Änderungskündigung wird von der Arbeitgeberin zurückgenommen. Die Gesuchstellerin stimmt einer Abänderung des Tätigkeitsbereichs gemäss vorbestehendem Vertrag per sofort zu. Zudem wird der Gesuchstellerin ein neues Exemplar des Arbeitsvertrags mit geändertem Aufgabenbereich per Datum der Schlichtungsverhandlung ausgestellt.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 3/2015