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- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Gravidanza • Indennità
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 1 Decisione 2016
- Decisione passata in giudicato
- sì
Diskriminierende Kündigung bzw. Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses
Die Biologin arbeitet während drei Jahren mit jeweils auf ein Jahr befristeten Anstellungsverträgen in einem Forschungsprojekt. Sie informiert ihre Vorgesetzte über ihre Schwangerschaft während der Zeit, als die Fortführung des Forschungsprojektes besprochen wird. Da danach die Anstellung der Gesuchstellerin im vierten Jahr nicht fortgeführt wird, reicht sie das Schlichtungsgesuch ein und macht eine Schwangerschaftsdiskriminierung geltend. Die Schlichtungsstelle erachtet die geltend gemachte Diskriminierung als glaubhaft; die Parteien einigen sich auf eine Entschädigungszahlung der Arbeitgeberin an die Gesuchstellerin in der Höhe von etwas mehr als zwei Monatslöhnen.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Die in Paris wohnhafte und in Basel arbeitende Biologin reicht am 05.04.2016 das Schlichtungsgesuch ein. Darin macht sie geltend, ihre Anstellung sei ihr nach drei jeweils auf ein Jahr befristeten Anstellungsverträgen nicht um ein weiteres Jahr verlängert worden, weil sie zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen sei. Sie verlangt eine angemessene Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen. Sie führt aus, dass sie im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses an einem Forschungsprojekt gearbeitet habe. Als es um die vierte Verlängerung ihres Anstellungsverhältnisses gegangen sei, habe sie mit ihrer Vorgesetzten die Weiterführung des Projektes besprochen; es sei sogar die Anstellung einer Assistentin für sie vorbereitet worden. Sie habe dann ihre Vorgesetzte über ihre Schwangerschaft informiert. Daraufhin habe ihre Vorgesetzte ihr völlig überraschend mitgeteilt, dass das Anstellungsverhältnis nicht verlängert werde. Die Arbeitgeberin bestreitet in ihrer schriftlichen Stellungnahme eine Diskriminierung. Sie begründet die Nicht-Weiterführung des Anstellungsverhältnisses mit durchgehend unbefriedigenden Arbeitsleistungen der Arbeitnehmerin. Sie habe die Arbeitnehmerin angestellt, um ihr als damals alleinerziehender Mutter eines Säuglings eine Chance für eine berufliche Karriere zu geben. Die Arbeitgeberin habe aus Rücksicht auf die familiäre Situation der Arbeitnehmerin das Anstellungsverhältnis nicht nach zwei Jahren, sondern erst nach drei Jahren beendet. Die Anstellung einer Assistentin sei nicht für die Gesuchstellerin, sondern für eine andere Mitarbeiterin erfolgt.
Am 4. Juli 2016 findet die Schlichtungsverhandlung statt. Die Schlichtungsstelle beurteilt die geltend gemachte Diskriminierung als glaubhaft, da die wenigen schriftlichen Beweise eher auf eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses hindeuten.
Die Parteien einigen sich unter Widerrufsvorbehalt darauf, dass die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin eine Entschädigung in der Höhe von etwas mehr als zwei Monatslöhnen bezahlt. Der Vergleich wird nicht widerrufen.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 250/2016
Am 4. Juli 2016 findet die Schlichtungsverhandlung statt. Die Schlichtungsstelle beurteilt die geltend gemachte Diskriminierung als glaubhaft, da die wenigen schriftlichen Beweise eher auf eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses hindeuten.
Die Parteien einigen sich unter Widerrufsvorbehalt darauf, dass die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin eine Entschädigung in der Höhe von etwas mehr als zwei Monatslöhnen bezahlt. Der Vergleich wird nicht widerrufen.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 250/2016