- Settore
- Amministrazione, servizi pubblici
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Attribuzione dei compiti • Mobbing • Indennità
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 3 Decisioni 2001 - 2002
- Decisione passata in giudicato
- sì
Assegnazione discriminatoria delle mansioni a una commissaria fiscale
DTF 2A.407/2002 del 29.11.2002 (ricorso di diritto amministrativo)
Art. 3 cpv. 2 LPar; art. 104, 105 OG - Disdetta discriminatoria, attribuzione dei compiti; margine di esame del TF riguardo ai fatti - tassatrice ufficio imposte ZH impiegata a tempo parziale
La ricorrente era stata licenziata per prestazioni insufficienti. La sentenza esamina quindi se l'attribuzione dei compiti è avvenuta a svantaggio della ricorrente in quanto impiegata a tempo parziale e se ciò costituisce discriminazione basata sul sesso (dato che sono più le donne degli uomini a lavorare a tempo parziale). Se tale fosse il caso e causa delle prestazioni insufficienti, anche la disdetta potrebbe essere discriminatoria. La tassatrice non è riuscita a documentare e argomentare che l'accertamento dei fatti ad opera dell'autorità cantonale era manifestamente inesatto. Il TF ha quindi ritenuto corretta la sentenza cantonale secondo cui l'assenza di discriminazione era stata provata. Pubblicazione della sentenza sul sito del Tribunale federale (www.bger.ch)
Categorie: Tempi parziali, Settore pubblico vari, Disdetta, Accertamento dei fatti, Promozione e compiti Origine: http://sentenzeparita.ch/2002/11/29/dtf-2a-4072002-del-29-11-2002-ricorso-di-diritto-amministrativo/
Sviluppo del procedimento
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde teilweise ab
Das Verwaltungsgericht erwägt zunächst, ob die Diskriminierung glaubhaft gemacht ist, das Amt also den Gegenbeweis antreten muss. Es entscheidet nicht, ob diese Voraussetzung gegeben ist, da es den Gegenbeweis so oder so als erbracht taxiert. Im Steueramt arbeiten viele Frauen, und noch andere sind Teilzeit beschäftigt und haben keine Probleme, die ihnen zugewiesenen Pensen zu erledigen. Auch Hinweise auf Mobbing habe die Beschwerdeführerin nicht beibringen können.
Das Verwaltungsgericht befindet, die Kündigung sei nicht diskriminierend. Da formelle Anhörungsrechte verletzt wurden, erhält die Beschwerdeführerin jedoch eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen zugesprochen. Dagegen werden ihr die Kosten des Verfahrens teilweise auferlegt.
PB.2002.00003 (vgl.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab
Das Bundesgericht erklärt, dass auch bei einer Beweislastumkehr nach Gleichstellungsgesetz ein ganz «normaler» Hauptbeweis erbracht werden müsse. Der sei erbracht, wenn das Gericht von der nachzuweisenden Tatsache habe überzeugt werden können. Deshalb sei die Steuerkommissärin im Urteil des Verwaltungsgerichts nicht anders gestellt als sie es wäre, wenn dieses ausdrücklich die Glaubhaftmachung anerkannt hätte. Den Gegenbeweis sieht auch das Bundesgericht als geglückt: Von Diskriminierung könne keine Rede sein. Auf die Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts kann das Bundesgericht nur zurückkommen, wenn diese offensichtlich unrichtig sind. Die Steuerkommissärin lege aber über weite Strecken nicht dar, warum die Darstellung offensichtlich unrichtig sein sollte. So habe das Verwaltungsgericht zum Beispiel nie behauptet, die anderen Teilzeitbeschäftigten seien ebenfalls Steuerkommissärinnen. Zudem habe das Steueramt bei ihrer Kündigung wieder eine Teilzeit-Steuerkommissärin eingestellt, was darauf hindeute, dass dieser Beschäftigungsstatus keine Diskriminierungsquelle war.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.