Settore
Amministrazione, servizi pubblici
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Attribuzione dei compiti • Mobbing • Indennità
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
3 Decisioni 2001 - 2002
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 71

Assegnazione discriminatoria delle mansioni a una commissaria fiscale

DTF 2A.407/2002 del 29.11.2002 (ricorso di diritto amministrativo)

Art. 3 cpv. 2 LPar; art. 104, 105 OG - Disdetta discriminatoria, attribuzione dei compiti; margine di esame del TF riguardo ai fatti - tassatrice ufficio imposte ZH impiegata a tempo parziale

La ricorrente era stata licenziata per prestazioni insufficienti. La sentenza esamina quindi se l'attribuzione dei compiti è avvenuta a svantaggio della ricorrente in quanto impiegata a tempo parziale e se ciò costituisce discriminazione basata sul sesso (dato che sono più le donne degli uomini a lavorare a tempo parziale). Se tale fosse il caso e causa delle prestazioni insufficienti, anche la disdetta potrebbe essere discriminatoria. La tassatrice non è riuscita a documentare e argomentare che l'accertamento dei fatti ad opera dell'autorità cantonale era manifestamente inesatto. Il TF ha quindi ritenuto corretta la sentenza cantonale secondo cui l'assenza di discriminazione era stata provata. Pubblicazione della sentenza sul sito del Tribunale federale (www.bger.ch)

Categorie: Tempi parziali, Settore pubblico vari, Disdetta, Accertamento dei fatti, Promozione e compiti Origine: http://sentenzeparita.ch/2002/11/29/dtf-2a-4072002-del-29-11-2002-ricorso-di-diritto-amministrativo/

Sviluppo del procedimento

17.12.2001
Finanzdirektion weist Rekurs ab
08.05.2002
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde teilweise ab
Die Steuerkommissärin beschwert sich, ihr seien kleine Landgemeinden mit hohem Anteil an Liegenschaftsbesitzenden und wenig Routinefällen zugeteilt worden. Die Unterlagen seien wegen einer internen Reorganisation unvollständig zu ihr gekommen. Das Steueramt andererseits legt eine lange Geschichte von Beurteilungen der Mitarbeiterin vor, die zunächst positiv ausfallen, der Kommissärin später teilweise unökonomisches Arbeiten, Fehleinschätzungen und aggressives Verhalten im Umgang mit anderen vorhalten. Dies führt zunächst zu einem Verweis und schliesslich zur Kündigung.

Das Verwaltungsgericht erwägt zunächst, ob die Diskriminierung glaubhaft gemacht ist, das Amt also den Gegenbeweis antreten muss. Es entscheidet nicht, ob diese Voraussetzung gegeben ist, da es den Gegenbeweis so oder so als erbracht taxiert. Im Steueramt arbeiten viele Frauen, und noch andere sind Teilzeit beschäftigt und haben keine Probleme, die ihnen zugewiesenen Pensen zu erledigen. Auch Hinweise auf Mobbing habe die Beschwerdeführerin nicht beibringen können.

Das Verwaltungsgericht befindet, die Kündigung sei nicht diskriminierend. Da formelle Anhörungsrechte verletzt wurden, erhält die Beschwerdeführerin jedoch eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen zugesprochen. Dagegen werden ihr die Kosten des Verfahrens teilweise auferlegt.

PB.2002.00003 (vgl.Entscheiddatenbank Verwaltungsgericht Zürich)
29.11.2002
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab
Die Steuerkommissärin zieht diesen Entscheid vor Bundesgericht und beantragt, ihn aufzuheben. Sie rügt insbesondere, dass das Verwaltungsgericht nicht entschieden hat, ob die Diskriminierung glaubhaft gemacht ist. Darin sieht sie eine Aushöhlung des rechtlichen Instruments der Beweislastumkehr. Weiter kritisiert sie die Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts. So habe es etwa argumentiert, sie sei nicht die einzige Teilzeitbeschäftigte gewesen, aber übersehen, dass keine andere mit einem Teilpensum als Steuerkommissärin gearbeitet habe. Die Vorgesetzten seien nicht bereit gewesen, ihr eine bewältigbare Aufgabe zu stellen. Sie hätten vielmehr die Richtigkeit ihrer Auffassung beweisen wollen, wonach die Arbeit einer Steuerkommissärin für ein Teilpensum ungeeignet sei.

Das Bundesgericht erklärt, dass auch bei einer Beweislastumkehr nach Gleichstellungsgesetz ein ganz «normaler» Hauptbeweis erbracht werden müsse. Der sei erbracht, wenn das Gericht von der nachzuweisenden Tatsache habe überzeugt werden können. Deshalb sei die Steuerkommissärin im Urteil des Verwaltungsgerichts nicht anders gestellt als sie es wäre, wenn dieses ausdrücklich die Glaubhaftmachung anerkannt hätte. Den Gegenbeweis sieht auch das Bundesgericht als geglückt: Von Diskriminierung könne keine Rede sein. Auf die Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts kann das Bundesgericht nur zurückkommen, wenn diese offensichtlich unrichtig sind. Die Steuerkommissärin lege aber über weite Strecken nicht dar, warum die Darstellung offensichtlich unrichtig sein sollte. So habe das Verwaltungsgericht zum Beispiel nie behauptet, die anderen Teilzeitbeschäftigten seien ebenfalls Steuerkommissärinnen. Zudem habe das Steueramt bei ihrer Kündigung wieder eine Teilzeit-Steuerkommissärin eingestellt, was darauf hindeute, dass dieser Beschäftigungsstatus keine Diskriminierungsquelle war.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Bundesgerichtsentscheid 2A.407/2002