Settore
Settore manifatturiero, industria
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Gravidanza • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2016
Decisione passata in giudicato
Basilea Città Caso 65

Diskriminierende Kündigung einer Ingenieurin nach dem Mutterschaftsurlaub

Eine seit August 2013 zu einem Pensum von 80% angestellte Ingenieurin bringt anfangs des Jahres 2015 ein Kind zur Welt. Während ihrem Mutterschaftsurlaub wird ein Stellvertreter zu einem Pensum von 100% eingestellt. Nach dem Mutterschaftsurlaub wird ihr nur noch ein kleineres Pensum angeboten; am 6. Januar 2016 erhält sie die Kündigung. Der Stellvertreter bleibt unverändert angestellt. Die Gesuchstellerin reicht am 10. Mai 2016 das Schlichtungsgesuch ein, mit dem sie eine diskriminierende Kündigung geltend macht und eine Entschädigung in der Höhe von sechs Monatslöhnen fordert. Im Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung befindet sich das Unternehmen aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten in der Schliessungsphase. Die Parteien einigen sich anlässlich der Schlichtungsverhandlung auf einen Vergleich.

Sviluppo del procedimento

12.07.2016
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Die Gesuchstellerin ist seit August 2013 bei der Arbeitgeberin zu einem Pensum von 80% als Ingenieurin angestellt. Ende 2014 teilt sie der Arbeitgeberin mit, dass sie ein Kind erwarte. Daraufhin wird ein Stellvertreter eingestellt zu einem Pensum von 100%. Der vereinbarte Mutterschaftsurlaub dauert bis im Oktober 2015. Die Gesuchstellerin bringt vor, dass ihr kurz vor Ablauf des Mutterschaftsurlaubs mitgeteilt worden sei, dass der Stellvertreter seine Anstellung behalte, dass aber nicht genügend Arbeit für sie übrig sei und sie deshalb entweder den Mutterschaftsurlaub verlängern oder aber zu einem kleineren Pensum wieder einsteigen solle. Daraufhin verlängert sie den Mutterschaftsurlaub bis Anfang Januar 2016. Am 6. Januar 2016 wird der Gesuchstellerin per 31. März 2016 gekündigt. Am 10. Mai 2016 reicht sie das Schlichtungsgesuch ein und verlangt sechs Monatslöhne Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung. Die Arbeitgeberin begründet die Kündigung mit wirtschaftlichen Gründen. Die Auftragslage für das Unternehmen habe sich so sehr verschlechtert, dass die Funktion der Gesuchstellerin habe gestrichen werden müssen. Der Stellvertreter sei während des Mutterschaftsurlaubs in andere Gebiete eingearbeitet worden. Seitdem habe sich die Lage der Arbeitgeberin noch mehr verschlechtert, so dass man beschlossen habe, den ganzen Betrieb zu schliessen und alle Mitarbeitenden die Kündigung erhalten hätten.

Am 12. Juli 2016 findet die Schlichtungsverhandlung statt. Die Schlichtungsstelle beurteilt die Diskriminierung zwar im Grundsatz als glaubhaft, da der Stellvertreter der Gesuchstellerin länger beschäftigt worden ist als sie selbst. Allerdings befindet sich das gesamte Unternehmen zum Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung in der Schliessungsphase, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Arbeitgeberin sind damit offensichtlich. Daher erachtet die Schlichtungsstelle die Aussage der Arbeitgeberin als glaubhaft, dass sich ihre Schwierigkeiten bereits während dem Mutterschaftsurlaub der Gesuchstellerin abgezeichnet hätten, und seitdem nur noch Massnahmen zur Verkleinerung und schliesslich Stilllegung des Unternehmens getroffen worden seien.

Die Parteien einigen sich an der Schlichtungsverhandlung auf einen Vergleich, dass die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin eine Entschädigung in geringer Höhe bezahlt.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 298/2016