Settore
Settore manifatturiero, industria
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Molestie sessuali • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2016
Decisione passata in giudicato
Basilea Città Caso 66

Diskriminierende Kündigung und sexuelle Belästigung durch pornographisches Material

Die ungelernte Gesuchstellerin arbeitet seit August 2013 im Betrieb der Arbeitgeberin, im Januar 2016 wird ihr gekündigt. Im September reicht sie ein Schlichtungsgesuch ein wegen sexueller Belästigung durch ihren Vorgesetzten während mindestens eineinhalb Jahren sowie wegen diskriminierender Kündigung. Sie verlangt eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen wegen diskriminierender Kündigung, eine Entschädigung von sechs schweizerischen Durchschnittslöhnen wegen sexueller Belästigung und eine Genugtuung von 10'000 Franken. Die sexuelle Belästigung sei in Form von erzwungenem Austausch von pornographischem Bild- und Videomaterial über Mobiltelefon (sowohl während als auch ausserhalb der Arbeitszeit) und erzwungenen Berührungen wie Massagen im Büro erfolgt. Aus Angst habe sie innerbetrieblich keine Meldung erstattet. Die Parteien einigen sich auf die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 20'000 Franken.

Sviluppo del procedimento

07.12.2016
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Die ungelernte Gesuchstellerin ist seit August 2013 bei der Arbeitgeberin angestellt. Nach einiger Zeit wird ein neuer Vorgesetzter eingestellt. Die Gesuchstellerin bringt in dem Schlichtungsgesuch vor, dass ihr dieser Vorgesetzte Bild- und Videomaterial mit pornographischem Inhalt auf ihr Mobiltelefon geschickt habe und sie gezwungen habe, ebenfalls solche Bilder zurückzuschicken. Weiter habe er sie gezwungen, ihn während der Arbeitszeit zu berühren (z.B. Massagen in seinem Büro). Sie habe sich aus Angst, ihre Arbeitsstelle zu verlieren, nicht gewehrt und auch keine Mitteilung erstattet; innerhalb des Betriebs habe sie niemandem vertraut. Die sexuellen Belästigungen seien über einen Zeitraum von mindestens eineinhalb Jahren erfolgt und hätten eine schwere gesundheitliche Belastungsstörung bei ihr hervorgerufen. Sie sei deswegen regelmässig in psychiatrischer Behandlung. Am 25. Januar 2016 wird der Gesuchstellerin per 31. März 2016 gekündigt. Die Gesuchstellerin verlangt eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen wegen diskriminierender Kündigung, eine Entschädigung von sechs schweizerischen Durchschnittslöhnen wegen sexueller Belästigung und eine Genugtuung von 10'000 Franken. Die Arbeitgeberin begründet die Kündigung mit wirtschaftlichen Gründen. Sie führt aus, dass der Vorgesetzte der Gesuchstellerin die sexuellen Belästigungen bestreite. Sie als Arbeitgeberin habe von den behaupteten sexuellen Belästigungen nichts gewusst, da die Gesuchstellerin nie eine Meldung erstattet habe, obwohl es Merkblätter zum Vorgehen bei sexueller Belästigung im Betrieb gebe. Entsprechend habe sie als Arbeitgeberin von der ganzen Angelegenheit vor dem Schlichtungsbegehren nichts gewusst. Überdies seien die pornographischen Bilder ausserhalb der Arbeitszeit zwischen der Gesuchstellerin und ihrem Vorgesetzten hin- und hergeschickt worden und deshalb nicht relevant. Die geschilderten Berührungen seien nicht glaubwürdig, denn am Arbeitsplatz der Gesuchstellerin seien immer andere Mitarbeiterinnen anwesend und die Büros hätten Glaswände, so dass sie von aussen einsehbar seien. Weiter macht die Arbeitgeberin geltend, genügend präventive Massnahmen zur Verhinderung von sexuellen Belästigungen ergriffen zu haben. Sie verweist auf die Regelung im geltenden Gesamtarbeitsvertrag und legt der Schlichtungsstelle ein Merkblatt für ihren Betrieb vor, welches allerdings erst ein paar Monate vor der Schlichtungsverhandlung erstellt worden ist.

Am 7. Dezember 2016 findet die Schlichtungsverhandlung statt. Die Schlichtungsstelle beurteilt die sexuelle Belästigung durch das Versenden der pornographischen Bilder als bewiesen, wobei es keine Rolle spiele, ob diese während der Arbeitszeit oder in der Freizeit verschickt wurden. Die sexuellen Belästigungen durch Zwang zur Berührung seien von der Gesuchstellerin zumindest glaubhaft geschildert worden. Die von der Arbeitgeberin getroffenen Präventivmassnahmen genügen gemäss Beurteilung der Schlichtungsstelle den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Die Parteien schliessen einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt, gemäss welchem die Arbeitgeberin der Gesuchstellerin eine Entschädigung in Höhe von 20'000 Franken bezahlt. Der Vergleich wird nicht widerrufen.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 299/2016