Settore
Istruzione
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Parità salariale
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
4 Decisioni 2011 - 2018
Sciaffusa Caso 10

Parità salariale per gli insegnanti della scuola materna

DTF 144 II 65 del 21.02.2018 - ricorso di diritto pubblico

Art. 8 cpv. 3 Cost; 3 cpv. 1, art. 6 LPar – docenti di scuola dell’infanzia, Soletta – uguaglianza di retribuzioneIstoriato:

Da anni le docenti SI di Soletta lottano per un salario non discriminatorio, si veda al riguardo già DTF 124 II 436 del 03.07.1998. Il 1. novembre 2005, il Cantone aveva introdotto un nuovo sistema salariale. Nell’ambito di un meccanismo di ricupero, le docenti di scuola dell’infanzia, precedentemente inserite in classe 7 e 8, sono state agganciate almeno al minimo della classe 8 prevista per la loro funzione, quelle già inserite in classe 8 in una posizione a metà della classe 8. Il 28 marzo2011, diverse docenti SI si sono rivolte al Dipartimento dell’Educazione del Canton SO chiedendo di accertare una discriminazione salariale basata sul sesso e il pagamento degli arretrati degli ultimi 5 anni. Il Tribunale d’appello cantonale ha accolto un ricorso contro il rifiuto della richiesta, accertando che i salari versati dal 1. novembre 2005 sono discriminatori e rinviando l’incarto al Consiglio di Stato per stabilire un salario non discriminatorio. Consiglio di Stato e Dipartimento dell’Educazione ricorrono al Tribunale federale. La legittimazione attiva compete solo alle collettività pubbliche, non a singole autorità o rami dell’amministrazione. Di conseguenza, il Dipartimento dell’Educazione non è legittimato a ricorrere, e di per sé neppure il Consiglio di Stato, che tuttavia è autorizzato a rappresentare il Cantone. L’indicazione del Consiglio di Stato anziché del Cantone quale ricorrente viene corretta d’ufficio (consid. 1). Osservazioni dell’Ufficio federale per l’Uguaglianza: si tratta di un rapporto di un’autorità o di una presa di posizione, che il TF apprezza liberamente, per cui non vanno stralciate dagli atti (v. già DTF 8C_696/2016). (consid. 2) Principi del sistema salariale SO (esigenze e carico della funzione, prestazioni ed esperienza, mercato del lavoro) (consid. 3) Uomo e donna hanno diritto a un salario uguale per un lavoro di uguale valore; alleviamento dell'onere della prova – ricapitolazione della giurisprudenza (consid. 4) Oggetto del litigio non è l’assegnazione della funzione di docente SI alla classe 8, ma se il posizionamento delle ricorrenti all’interno di questa classe (che comprende una certa forchetta) sia conforme al diritto federale. Se cioè vi sia discriminazione basata sul sesso per quelle docenti che già con il vecchio sistema salariale erano inserite in classe 8 e se con l’aggancio al nuovo sistema salariale si sia perpetuata una discriminazione precedente. (consid. 5.1) Funzione tipicamente femminile (consid. 5.2). Se il salario precedente non era discriminatorio, l’aggancio al nuovo sistema salariale sulla base del salario effettivo non può essere discriminatorio. Se invece il salario sotto il vecchio sistema salariale fosse stato discriminatorio, l’aggancio al nuovo sistema in base al salario effettivo perpetuerebbe la discriminazione (consid. 5.3). Verosimiglianza: Il Tribunale d’appello cantonale aveva considerato che una discriminazione era resa verosimile, dato che il salario delle docenti anziane era stato alzato di soli fr. 400.00, mentre che per le new entry vi era stata una rivalutazione del salario minimo di fr. 1'000.00 onde ricuperare la discriminazione sotto il precedente sistema salariale (consid. 5.4). Si pone la questione a sapere se le convenute, che procedono come gruppo di docenti SI con esperienza, possano far valere collettivamente una discriminazione (non legata alla professione o alla funzione in quanto tale), o se avrebbero dovuto procedere singolarmente. Questione lasciata aperta (consid. 6). Per rendere verosimile una discriminazione è necessario non solo indicare delle professioni di paragone, ma anche motivare perché si tratti di funzioni paragonabili (di uguale valore) (consid. 7.2). Nel concreto, le convenute avevano fatto valere che la maggior parte dei dipendenti con oltre 20 anni di servizio si trovassero in una posizione superiore all’interno delle rispettive classi salariali, senza indicare rispetto a quali funzioni la loro retribuzione precedente sarebbe stata discriminatoria. Il TF valuta il fatto che al momento dell’aggancio al nuovo sistema salariale i salari in franchi delle docenti SI avesse beneficiato di un aumento di fr. 400.00 quale indizio per il fatto che la discriminazione fosse stata corretta. Secondo il TF, le docenti non avevano quindi sostanziato a sufficienza la discriminazione fatta valere, in particolare non avevano indicato in modo sufficientemente sostanziato una concreta situazione di paragone. Il Tribunale cantonale aveva proceduto d’ufficio a individuare delle funzioni di paragone e raccolto due perizie: anche ammesso che il Tribunale cantonale avesse potuto procedere d’ufficio in questa misura, avrebbe dovuto concludere che la discriminazione non era stata resa verosimile (secondo il TF, le perizie in questo senso lasciavano aperta questa conclusione). (consid. 7) Rinvio dell’incarto al Tribunale cantonale per verificare se vi è discriminazione ai sensi dell’art. 8 cpv. 1 Cost. Pubblicazione della sentenza nel sito del Tribunale federale (www.bger.ch - 8C_56/2017; www.bger.ch - 144 II 65)

Categorie: Retribuzione, LPar, Cost, Riclassificazione, Perizia, Onere della prova, Legittimazione, LPar art. 3, Procedura vari, Settore scuola, Solo sentenze principali, LPar art. 6, Gruppo di paragone Origine: http://sentenzeparita.ch/2018/02/21/dtf-8c_56-2017-del-21-02-2018-ricorso-di-diritto-pubblico/

Sviluppo del procedimento

17.11.2011
Das Erziehungsdepartement verfügt, die Besoldung sei rechtmässig
11.09.2012
Der Regierungsrat weist den Rekurs gegen die Verfügung ab
06.12.2016
Das Obergericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurück
Die Kindergartenlehrkräfte wurden per 1. November 2005 in ein neues kantonales Lohnsystem überführt und darin in das neue Lohnband 8 eingereiht. Innerhalb des Lohnbandes wird jede Arbeitnehmerin in einer Bandposition eingereiht, von der tiefsten Position a bis zur höchsten Position e. Die individuelle Einreihung der Kindergartenlehrkräfte in dieses neue System basierte auf ihrem jeweiligen früheren Bruttolohn. Langjährige Kindergärtnerinnen wurden innerhalb von Lohnband 8 in der mittleren Bandposition c eingestuft, eine Kindergärtnerin in Bandposition d und keine in der höchsten Bandposition e. Durch die Überführung in das neue Lohnsystem wurde der Monatslohn von jüngeren Kindergartenlehrkräften um rund 1'000 Franken, der von den älteren jedoch nur um etwa 400 Franken angehoben. Mit der Überführung in das neue Lohnsystem sollten insbesondere die Kindergartenlehrkräfte lohnmässig «aufholen». Diese Bezeichnung der «Aufholerinnen» wurde vom Regierungsrat selbst verwendet, da es sich um einen unterbezahlten, typischen Frauenberuf handle – Aussagen, welche die Beschwerdeführerinnen zur Untermauerung der bisherigen Geschlechterdiskriminierung anführen. Auch ein vom Erziehungsdepartement eingeholter Bericht, der sich unter anderem zur Frage der Lohndiskriminierung der Kindergartenlehrkräfte unter dem früheren System äussert, komme zum Schluss, dass sie zu tief eingestuft waren. Diese Diskriminierung werde im neuen System fortgeführt, indem die individuelle Einstufung nur auf den bisherigen frankenmässigen Lohn abstütze, ohne die bisherige Erfahrungsstufe, das Alter und die Dienstjahre zu berücksichtigen. Erfahrene Kindergartenlehrerinnen, die nach altem Recht im obersten Stufenbereich eingereiht waren, hätten entsprechend auch im neuen Lohnband in oberen Bandpositionen eingereiht werden müssen. Überdies liege eine Ungleichbehandlung mit männerspezifischen Berufen vor: Arbeitnehmer solcher Berufe mit ebenfalls langjähriger Berufserfahrung seien innerhalb des Lohnbandes in die Positionen d und e eingestuft worden. Departement und Regierungsrat als Arbeitgeberin halten dagegen, die Kindergärtnerinnen seien früher nicht in geschlechterdiskriminierender Weise zu tief besoldet gewesen. Die diesbezüglichen Aussagen des Regierungsrates «seien unglücklich gewählt» gewesen und von der Gegenseite falsch ausgelegt worden. Die Lohnerhöhungen seien rein durch das System bedingt entstanden und nicht, um eine Diskriminierung zu beseitigen; die bisherigen Gehälter seien im Rahmen der Gesetzesrevision gar nicht evaluiert worden. Auch seien die Ausführungen in dem vom Erziehungsdepartement eingeholten Bericht zur Lohngleichheit nur «persönliche Gedankenspielereien ohne Relevanz und Bedeutung». Überdies könnten die Beschwerdeführerinnen lohnmässig aufsteigen; das neue System sei bewusst flexibel ausgestaltet, jedoch ohne einen Aufstieg zu garantieren. Ob die Mitarbeitenden Lohnerhöhungen erhalten würden und innerhalb des Lohnbandes aufsteigen, hänge von verschiedenen Faktoren ab, darunter auch von den vom Kantonsrat bewilligten Finanzen. Von der Arbeitgeberin verneint wird auch ein Anspruch, dass die Löhne von Mitarbeitenden aufgrund ihres Alters oder ihrer Erfahrung zueinander in Relation stehen müssten.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen geschlechterdiskriminierende Löhne nur dann basierend auf dem bisherigen Frankenbetrag und dem Dienstalter in ein neues Lohnsystem überführt werden, wenn dabei der frühere Lohn auf ein diskriminierungsfreies Niveau angehoben wird (BGE 131 II 393). Andernfalls wird die vorbestehende Diskriminierung ins neue System mitüberführt. Bezogen auf die frühere Besoldung der Schaffhauser Kindergartenlehrkräfte erachtet das Obergericht eine lohnmässige Geschlechterdiskriminierung zwar nicht als strikt bewiesen, jedoch als zu vermuten. Diese Vermutung könnte widerlegt werden; das Gericht holt zu dieser Frage in Absprache mit den Parteien zwei Gutachten ein. Beide Sachverständigen kommen zum Schluss, dass die Vermutung nicht widerlegt werden kann und auch der Arbeitgeberin gelingt dies nicht. Entsprechend wird das Vorliegen einer geschlechtsbezogenen Lohndiskriminierung unter dem alten Lohnsystem bejaht. Diese vorbestehende Diskriminierung wirkt, so das Obergericht, durch die Einreihung der älteren Kindergärtnerinnen in der Bandposition c, nicht aber verteilt auf die Bandpositionen c bis e, im neuen Besoldungssystem fort. Eine solche Ballung innerhalb des Lohnbandes ergab sich durch den Systemwechsel nur in den sogenannten Aufholerfunktionen und dabei ganz besonders bei der frauenspezifischen Funktion der Kindergartenlehrkräfte. Zudem können die Beschwerdeführerinnen künftig auch kaum noch in eine höhere Bandposition aufsteigen, da generell weniger Geld für Lohnerhöhungen zur Verfügung steht als früher. Das Obergericht kommt daher zum Schluss, dass die frühere Lohndiskriminierung der Beschwerdeführerinnen in unklarem Ausmass fortbesteht. Es weist die Sache zur weiteren Abklärung und zur Festlegung eines diskriminierungsfreien Lohns zurück an den Regierungsrat.

Das Obergericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und weist die Sache zur weiteren Abklärung und zur Festlegung eines diskriminierungsfreien Lohns an den Regierungsrat zurück.

Entscheid des Obergerichts Nr.60/2012/44
21.02.2018
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Verwaltung gut
Gegen den Entscheid des Obergerichts erheben Regierungsrat und Erziehungsdepartement des Kantons Schaffhausen Beschwerde beim Bundesgericht und fordern die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids. Allenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Die Kindergartenlehrpersonen ihrerseits fordern die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht hat folglich zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerinnen im Zuge ihrer Überführung in das revidierte kantonale Besoldungssystem lohnmässig diskriminiert worden sind (Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 GlG). Dabei setzt sich das Bundesgericht hauptsächlich mit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 6 GlG auseinander.

Das Bundesgericht hält fest, dass eine diskriminierende Entlöhnung (Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 GlG) aufgrund der Beweislasterleichterung vor Gericht nur glaubhaft gemacht werden muss (Art. 6 GlG). Gelingt der Arbeitnehmerin die Glaubhaftmachung einer diskriminierenden Entlöhnung, so liegt es an der Arbeitgeberin den Beweis zu erbringen, dass diese unterschiedliche Entlöhnung sachlich gerechtfertigt ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Lohndiskriminierung in der Regel glaubhaft gemacht, wenn Angehörige des einen Geschlechts für eine gleiche oder gleichwertige Arbeit einen signifikant tieferen Lohn erhalten als jene des anderen Geschlechts. Das Bundesgericht spricht von einem signifikant tieferen Lohn bei einer Lohndifferenz von 15 bis 25 Prozent.
Aufgrund von Art. 6 GlG obliegt es den Kindergartenlehrpersonen eine diskriminierende Entlöhnung vor Gericht glaubhaft zu machen. Das Bundesgericht betont dabei, dass für eine solche Glaubhaftmachung ein Vergleich von Verdienstmöglichkeiten aus verschiedenen Tätigkeiten erforderlich ist. Ein solcher Vergleich ist aber nur dann aussagekräftig, wenn sich die Angestellten der verglichenen Tätigkeiten in einer gleichen oder beruflich ähnlichen Situation befinden. Es muss mit anderen Worten dargelegt werden, weshalb es sich bei den Vergleichsberufen um vergleichbare bzw. gleichwertige Arbeiten handelt. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Kindergartenlehrpersonen eine diskriminierende Entlöhnung nicht durch einen solchen Vergleich glaubhaft gemacht haben. Weder in ihren Rechtsschriften noch vor Obergericht haben sie konkrete Berufe und Löhne, die zum Vergleich herangezogen werden können, genannt. Erst nachdem das Obergericht Gutachten eingeholt hat, haben sie ihren Beruf mit dem eines Polizisten und mit anderen Lehrberufen verglichen. Zur Vergleichbarkeit bzw. Gleichwertigkeit dieser Tätigkeiten haben sie jedoch weiterhin keine Stellung genommen. Laut Bundesgericht hätte das Obergericht deshalb die diskriminierende Entlöhnung nicht als glaubhaft gemacht ansehen dürfen.
Das Bundesgericht weist ausserdem darauf hin, dass die Hinweise auf eine Lohndiskriminierung vor der Überführung ins neue Besoldungssystem im konkreten Fall nicht per se für eine Lohndiskriminierung nach der Überführung sprechen. Denn abweichend von der Rechtsprechung zur «frankenmässigen Überführung» sind die Löhne der Kindergartenlehrpersonen nicht einfach «eins zu eins» in das neue Lohnband übernommen worden. Die substanziellen Lohnerhöhungen der älteren Kindergartenlehrpersonen sind vielmehr ein Indiz dafür, dass keine Diskriminierung (mehr) vorliegt.
Abschliessend hält das Bundesgericht fest, dass es nicht am Obergericht gelegen wäre, eine komplette Vergleichsbasis anhand der zwei angeordneten Gutachten zu liefern. Es ist Aufgabe der klagenden Partei eine Lohndiskriminierung glaubhaft zu machen und dabei den erforderlichen Vergleich vorzubringen. Doch selbst wenn die beiden Gutachten hätten berücksichtigt werden dürfen, hätte das Gericht eine diskriminierenden Entlöhnung nicht als glaubhaft gemacht erachten dürfen, da die Gutachten zu keinem bestimmten Resultat gekommen sind.

Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Obergerichts vollumfänglich auf, da es den Kindergartenlehrpersonen nicht gelungen ist, eine geschlechtsbedingt diskriminierende Entlöhnung glaubhaft zu machen. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 13 Abs. 5 GlG i.V.m. Art. 65 Abs. 4 lit. b und Art. 66 Abs. 1 BGG). Den unterliegenden Kindergartenlehrpersonen werden die Gerichtskosten im Umfang von CHF 1'000 auferlegt. Den übrigen Beteiligten steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Bundesgerichtsentscheid 8C_56/2017 vom 21. Februar 2018