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- 1 Decisione 2016
Keine Einigung im Falle einer Lohndiskriminierung
Eine Mitarbeiterin in Exekutivfunktion macht geltend, sie sei im Vergleich zu ihrem Nachfolger lohnmässig diskriminiert worden. Der Arbeitgeber bestreitet dies. Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass der Gesuchstellerin ein nachzuzahlender Betrag von rund einem halben Jahresgehalt zustehe. Auf dieser Basis schliessen die beiden Parteien einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt. Schliesslich widerruft die Gesuchstellerin den Vergleich und die Schlichtungsstelle erteilt die Klagebewilligung.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle stellt die Klagebewilligung aus
Die Gesuchstellerin ist in Exekutivfunktion auf der Basis eines privatrechtlichen Anstellungsvertrags mit 100% Pensum während rund acht Jahren beim Gesuchgegner angestellt. Sie macht geltend, lohnmässig diskriminiert worden zu sein und vergleicht sich mit ihrem Nachfolger (ebenfalls mit 100% Pensum angestellt), der weniger qualifiziert sei und ab Beginn seiner Anstellung mehr Lohn bekomme. Zudem habe er eine Zusatzanstellung, welche indirekt ebenfalls vom Gesuchgegner finanziert werde. Die Gesuchstellerin fordert die Lohndifferenz der Anfangslöhne in der Exekutivfunktion wie auch den auf annähernd fünf Jahre umgerechneten, auf der Zusatzanstellung des Nachfolgers anfallenden, Lohn. Der Gesuchgegner verneint eine lohnmässige Diskriminierung. Der Anfangslohn des Nachfolgers liege unter Berücksichtigung der Lohnteuerung sogar unter dem Niveau des Anfangslohns der Gesuchstellerin, jedenfalls habe sie diesen nominal im dritten Anstellungsjahr aufgrund von Lohnerhöhungen erreicht. Überdies sei der Nachfolger qualifizierter und habe bereits acht Jahre Betriebserfahrung, was einen höheren Anfangslohn gerechtfertigt hätte. Was die Zusatzanstellung anbelange, handle es sich um einen anderen Arbeitgeber und um einen Aufgabenbereich, für welchen sich die Gesuchstellerin in keiner Weise qualifiziere. Es sei auch nicht korrekt, dass die Gesuchgegnerin den auf der Zusatzanstellung anfallenden Lohn finanziere. Dieser werde vom anderen Arbeitgeber bestimmt und ausgerichtet. Dass diesem aufgrund einer schon länger bestehenden Kooperation gewisse finanzielle Abgeltungen geleistet würden, beinhalte in keiner Weise eine zusätzliche Lohnzahlung an den Nachfolger. Ausserdem habe auch die Gesuchstellerin während ihrer Anstellung zahlreiche entgeltliche Nebenbeschäftigungen ausgeübt, welche ebenfalls zu berücksichtigen wären, sollte die Zusatzanstellung des Nachfolgers beim Lohnvergleich miteinbezogen werden. Die Gesuchstellerin fordert die Nachzahlung des diskriminierungsfreien Lohnes in der Höhe von 1'285'000 Franken für die noch nicht verjährte Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Schlichtungsbehörde gelangt zum Schluss, dass hinsichtlich Qualifikationen, namentlich unter Berücksichtigung der Berufs- und Betriebserfahrung Gleichwertigkeit anzunehmen und hinsichtlich Gehalt für die Exekutivfunktion unter Berücksichtigung der Lohnteuerung eine relevante Lohndifferenz und damit grundsätzlich auch eine Diskriminierung zu verneinen sei. Jedenfalls habe der Nachfolger einen erheblich geringeren Lohn, als ihn die Gesuchstellerin zuletzt erzielt hatte und während der noch nicht der Verjährung unterworfenen Zeitspanne habe die Entlöhnung der Gesuchstellerin stets nominal mindestens dem Anfangslohn des Nachfolgers entsprochen. Hinsichtlich Zusatzanstellung sei von verschiedenen Arbeitgebern auszugehen. Die Lohnzahlung für die Zusatzanstellung könne daher nicht dem Gesuchgegner zugerechnet werden. Ausserdem habe die Gesuchstellerin offensichtlich nicht für die Zusatzanstellung qualifiziert. Aufgrund des vom Gesuchgegner für die Zusatzanstellung des Nachfolgers gerechneten Pensums sei jedoch anzunehmen, dass er in der Exekutivfunktion kein volles Pensum mehr leisten könne, d.h. zu seinen Gunsten eine Reduktion des Pensums vorgenommen worden sei, worauf auch eine leicht geänderte Organisationsstruktur mit gewisser Entlastung des Nachfolgers hinweise. Der Nachfolger erhalte damit für ein effektiv geringeres Pensum gleich viel Lohn wie die Gesuchstellerin, was eine Diskriminierung beinhalten könne. Allerdings seien auch bei dieser die Nebenbeschäftigungen zu berücksichtigen, so dass es angemessen erscheine, von einer lediglich 10%-igen Pensumsdifferenz auszugehen. Umgerechnet auf den Lohn ergibt sich damit ein der Gesuchstellerin nachzuzahlender Betrag von rund einem halben Jahresgehalt.
Auf obengenannter Basis schliessen die Parteien einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt. Nach zweimalig von beiden Parteien nachgesuchter Erstreckung der Widerrufsfrist erklärt die Gesuchstellerin den Widerruf, so dass die Nichteinigung festzustellen ist. Unter Berücksichtigung des zwischen den Parteien geschlossenen privatrechtlichen Vertrages wird– wie in der Schlichtungsverhandlung besprochen – als Folge der Nichteinigung die Klagebewilligung erteilt (Art. 209 Abs. 1 ZPO) unter Hinweis darauf, dass es der allenfalls nachfolgend angerufenen Instanz obliege, über ihre Zuständigkeit zu befinden.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 15/2016
Die Schlichtungsbehörde gelangt zum Schluss, dass hinsichtlich Qualifikationen, namentlich unter Berücksichtigung der Berufs- und Betriebserfahrung Gleichwertigkeit anzunehmen und hinsichtlich Gehalt für die Exekutivfunktion unter Berücksichtigung der Lohnteuerung eine relevante Lohndifferenz und damit grundsätzlich auch eine Diskriminierung zu verneinen sei. Jedenfalls habe der Nachfolger einen erheblich geringeren Lohn, als ihn die Gesuchstellerin zuletzt erzielt hatte und während der noch nicht der Verjährung unterworfenen Zeitspanne habe die Entlöhnung der Gesuchstellerin stets nominal mindestens dem Anfangslohn des Nachfolgers entsprochen. Hinsichtlich Zusatzanstellung sei von verschiedenen Arbeitgebern auszugehen. Die Lohnzahlung für die Zusatzanstellung könne daher nicht dem Gesuchgegner zugerechnet werden. Ausserdem habe die Gesuchstellerin offensichtlich nicht für die Zusatzanstellung qualifiziert. Aufgrund des vom Gesuchgegner für die Zusatzanstellung des Nachfolgers gerechneten Pensums sei jedoch anzunehmen, dass er in der Exekutivfunktion kein volles Pensum mehr leisten könne, d.h. zu seinen Gunsten eine Reduktion des Pensums vorgenommen worden sei, worauf auch eine leicht geänderte Organisationsstruktur mit gewisser Entlastung des Nachfolgers hinweise. Der Nachfolger erhalte damit für ein effektiv geringeres Pensum gleich viel Lohn wie die Gesuchstellerin, was eine Diskriminierung beinhalten könne. Allerdings seien auch bei dieser die Nebenbeschäftigungen zu berücksichtigen, so dass es angemessen erscheine, von einer lediglich 10%-igen Pensumsdifferenz auszugehen. Umgerechnet auf den Lohn ergibt sich damit ein der Gesuchstellerin nachzuzahlender Betrag von rund einem halben Jahresgehalt.
Auf obengenannter Basis schliessen die Parteien einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt. Nach zweimalig von beiden Parteien nachgesuchter Erstreckung der Widerrufsfrist erklärt die Gesuchstellerin den Widerruf, so dass die Nichteinigung festzustellen ist. Unter Berücksichtigung des zwischen den Parteien geschlossenen privatrechtlichen Vertrages wird– wie in der Schlichtungsverhandlung besprochen – als Folge der Nichteinigung die Klagebewilligung erteilt (Art. 209 Abs. 1 ZPO) unter Hinweis darauf, dass es der allenfalls nachfolgend angerufenen Instanz obliege, über ihre Zuständigkeit zu befinden.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 15/2016