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- Legge federale sulla parità dei sessi
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Sexuelle Belästigung einer Lernenden in Treuhandunternehmen
Eine Lernende in einem Treuhandunternehmen wird von ihrem Chef am Arbeitsplatz sexuell belästigt. Unter anderem nennt er sie «Müsli», «Tübli» und macht Bemerkungen zu ihrem Aussehen und Gewicht. Nach einem Jahr kommt es zur Aufhebung des Lehrvertrags. Dabei wird der Gesuchstellerin ein unangemessenes Lehrzeugnis abgegeben und es werden ungerechtfertigte Lohnabzüge getätigt. Die Parteien kommen noch vor der Schlichtungsverhandlung zu einer Einigung.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle stellt die aussergerichtliche Einigung fest<br><a href="«http://www.gleichstellungsgesetz.ch/d103-1815.html#no350»"> </a>
Die Gesuchstellerin ist als Lernende bei der Gesuchgegnerin, einem Treuhandunternehmen, angestellt und wird vom Chef am Arbeitsplatz diskriminierend behandelt (Betitelung mit Ausdrücken, wie „Müsli“, „Tübli“ und Kontrolle der Dauer ihres Toilettenbesuchs, Bemerkungen zu ihrem Aussehen und Gewicht, Erkundigungen zum Privatleben, etc.). Die Gesuchstellerin leidet zunehmend unter der sprunghaften und unberechenbaren Art und dem übergriffigen Verhalten des Chefs. Nach rund einem Jahr kommt es auf Initiative der Gesuchstellerin zur Aufhebung des Lehrvertrags, wobei ihr noch eine Entwendung von Büromaterial unterstellt und ein unangemessenes Lehrzeugnis abgegeben wird. Zudem werden nicht gerechtfertigte Lohnabzüge getätigt. Die Gesuchstellerin setzt sich dagegen zur Wehr und verlangt nebst entsprechender Lohnnachzahlung und korrigiertem Lehrzeugnis eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung.
Noch vor Ablauf der Frist, welche die Schlichtungsbehörde der Gesuchgegnerin zur Stellungnahme ansetzt, teilt die Gesuchstellerin unter Beilage einer von beiden Parteien unterzeichneten Vergleichsvereinbarung mit, die Parteien hätten sich gütlich geeinigt. Infolgedessen zieht sie das Schlichtungsgesuch zurück. Damit ist das Verfahren durch Rückzug zufolge Einigung als erledigt abzuschreiben.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 27/2016
Noch vor Ablauf der Frist, welche die Schlichtungsbehörde der Gesuchgegnerin zur Stellungnahme ansetzt, teilt die Gesuchstellerin unter Beilage einer von beiden Parteien unterzeichneten Vergleichsvereinbarung mit, die Parteien hätten sich gütlich geeinigt. Infolgedessen zieht sie das Schlichtungsgesuch zurück. Damit ist das Verfahren durch Rückzug zufolge Einigung als erledigt abzuschreiben.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 27/2016