Settore
Industria alberghiera
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Molestie sessuali • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2017
Zurigo Caso 355

Sexuelle Belästigung durch heimliche Installation einer Kamera in Mitarbeiterinnen-Garderobe

In einem Gastrobetrieb wird in der Frauengarderobe von der Polizei eine Kamera sichergestellt. Die Gesuchstellerin, eine Mitarbeiterin im Betrieb, wird vom Geschäftsleiter informiert, dass er derjenigen Person künden werde, welche die Polizei aufgeboten habe. Nachdem die Gesuchstellerin die Rückfrage stellt, weshalb in der Männergarderobe keine Kamera aufgestellt worden sei, wird der Geschäftsleiter wütend und die Gesuchstellerin verlässt erschrocken den Raum. Daraufhin erhält sie die Kündigung unter sofortiger Freistellung. Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass die heimliche Montage der Kamera eine erhebliche Verletzung der Persönlichkeit und damit der Fürsorgepflicht beinhalte. Ausserdem sei der Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllt. Da sich die Gesuchgegnerin jedoch zu keiner Einigung bereit erklärt, muss die Schlichtungsstelle die Klagebewilligung ausstellen.

Sviluppo del procedimento

20.04.2017
Die Schlichtungsstelle erteilt die Klagebewilligung
Die Gesuchstellerin ist vom Oktober 2013 bis März 2014 und wieder ab Juli 2015 bis Februar 2017 bei der Gesuchgegnerin, einem Gastrobetrieb, tätig. Nachdem die Polizei eine an der Decke der Frauengarderobe installierte Kamera sichergestellt hat, veranlasst der Inhaber und Geschäftsleiter der Gesuchgegnerin ein Mitarbeiter-gespräch, in welchem er über den Grund der Kamerainstallation informiert. Nach Darstellung der Gesuchstellerin habe er das Gespräch eröffnet mit der Mitteilung, dass er derjenigen Person kündigen werde, welche die Polizei aufgeboten habe. Als Grund für die Kamera nennt er angebliche Beschädigungen von Kleidern und Herrenschuhen. Die Kamera sollte die Waschmaschine überwachen, welche sich in der Frauengarderobe befindet und angeblich auch von männlichen Angestellten benutzt wird. Nach glaubwürdiger Darstellung der Gesuchstellerin stellt sie im Verlauf des Gesprächs die Frage, weshalb nicht auch in der Männergarderobe eine Kamera installiert worden sei. Daraufhin wird der Geschäftsleiter offenbar wütend, was wiederum die Gesuchstellerin erschreckt, so dass sie den Raum, in welchem das Gespräch stattfindet, verlässt und sich wieder an die Arbeit im Restaurant begibt. Der Geschäftsleiter folgt ihr und spricht umgehend die Kündigung unter sofortiger Freistellung aus, was noch schriftlich bestätigt wird. Eine Lohnzahlung bis Ende Kündigungsfrist bleibt aus.
Nach Einreichen des Schlichtungsgesuchs erstattet die Gesuchstellerin und eine weitere Angestellte eine Strafanzeige wegen der Kamerainstallation. Im Verfahren der Schlichtungsstelle fordert sie eine Lohnnachzahlung von 3'654 Franken, eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung und Rachekündigung von pauschal 15'000 Franken sowie ein wohlwollendes Arbeitszeugnis.
In der Verhandlung begründet die Gesuchgegnerin den Lohnrückbehalt damit, dass man angenommen habe, die Gesuchstellerin finde umgehend eine Ersatzarbeit. Das Zeugnis sei noch nicht erstellt worden, weil die Gesuchstellerin bisher keinen Textvorschlag gemacht habe. Eine sexuelle Belästigung und Rachekündigung wird bestritten. Die Kamera sei lediglich zur Überwachung der Waschmaschine installiert worden und die Kündigung sei wegen Respektlosigkeiten der Gesuchstellerin erfolgt. Unbestritten bleibt, dass die Kamera in der Frauengarderobe installiert wurde – was auch in einem Schreiben der Polizei bestätigt wird – und dass die Angestellten nicht über die Installation informiert waren. Der genaue Standort der Kamera in der Garderobe bleibt strittig. Immerhin muss jedoch angenommen werden, dass die sich umkleidenden Frauen von der Kamera aufgenommen werden konnten und auch die beiden WC Türen im Fokus der Kamera lagen. Die der Gesuchstellerin als Grund für die Kündigung angelastete Respektlosigkeit besteht darin, dass sie das Mitarbeitergespräch vorzeitig verlassen hat.

Die Schlichtungsbehörde gelangt zum Schluss, dass die Montage der Kamera im Bereich der Frauengarderobe ohne die Angestellten darüber zu informieren, eine erhebliche Verletzung ihrer Persönlichkeit und damit der Fürsorgepflicht beinhaltet. Nachdem sich die Frauen in der Garderobe umkleiden und die Toiletten benutzen, erfüllt die Installation einer Kamera in diesem sensiblen Bereich zugleich den Tatbestand der sexuellen Belästigung. Dies auch dann, wenn die Kamera primär den Bereich der Waschmaschine überwachen sollte und es dem Geschäftsleiter, wie er behauptet, nicht darum ging, die Angestellten beim Umkleiden zu filmen. Dass die Überwachung durch die Kamera geeignet ist, die Intimsphäre der Angestellten zu verletzen und damit zweifellos unerwünscht ist, muss dem Geschäftsleiter bewusst gewesen sein. Die Kündigung erscheint als missbräuchlich, nachdem sie unmittelbar im Anschluss an die Frage der Gesuchstellerin betreffend Kamera in der Männergarderobe erfolgt ist, sprich aus einem Konflikt heraus und ohne Versuch, den Konflikt zu bereinigen. Im Kontext ist das Verlassen des Gesprächs unter Fortsetzung der Arbeit im Restaurant nicht als eine die Kündigung rechtfertigende Respektlosigkeit zu werten. Weitere angebliche Respektlosigkeiten werden nicht geltend gemacht. Ob zusätzlich die Kriterien einer Rachekündigung i.S. Art. 10 GlG erfüllt sind, muss nicht entschieden werden, nachdem eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht gewünscht und eine Entschädigung nicht kumulativ hätte zugesprochen werden können.

Um eine Einigung zwischen den Parteien zu ermöglichen, schlägt die Schlichtungsbehörde einen Vergleich vor. Die Gesuchstellerin solle eine Pauschalentschädigung von 10'000 Franken entsprechend einem Durchschnittsmonatslohn wegen sexueller Belästigung und eineinhalb Monatslöhnen wegen missbräuchlicher Kündigung erhalten. Weiter seien ihr Lohnnachzahlungen bis Ende Kündigungsfrist sowie ein wohlwollendes Arbeitszeugnis gemäss dem von der Gesuchstellerin zu übermittelnden Vorschlag auszustellen. Während die Gesuchstellerin dem Vorschlag zustimmt, zeigt die Gesuchgegnerin keinerlei Unrechtbewusstsein und keine Bereitschaft zur Leistung einer Entschädigung, weshalb Nichteinigung festzustellen ist und die Klagebewilligung erteilt wird.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 04/2017