Settore
Industria alberghiera
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Molestie sessuali
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2017
Decisione passata in giudicato
Berna Caso 133

Mehrfache sexuelle Belästigung einer Serviceangestellten

Die Gesuchstellerin arbeitet sechs Jahre als Serviceangestellte im Betrieb des Gesuchgegners. Im Schlichtungsgesuch macht sie geltend, vom Gesuchgegner am Arbeitsplatz mehrfach sexuell belästigt worden zu sein und fordert eine Entschädigung gestützt. Der Gesuchgegner anerkennt einzig, der Gesuchstellerin auf das Gesäss geschlagen zu haben, ansonsten bestreitet er die Vorwürfe. Die Schlichtungsverhandlung wird mit dem Abschluss eines Vergleichs abgeschlossen.

Sviluppo del procedimento

23.10.2017
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Eine Serviceangestellte, die Gesuchstellerin, arbeitet vom Januar 2009 bis Dezember 2014 im gleichen Gastrobetrieb. Sie macht im Schlichtungsgesuch vom 31. Juli 2017 geltend, vom Gesuchgegner am Arbeitsplatz mehrfach sexuell belästigt worden zu sein. Gestützt auf Art. 5 Abs. 3 GlG fordert sie eine Entschädigung in der Höhe eines schweizerischen Medianlohnes, der 6‘189 Franken beträgt. Gemäss der Gesuchstellerin habe der Gesuchgegner sie gekitzelt und sie dabei an der Brust berührt, oder er habe ihr mit einer Zeitung oder der Hand aufs Gesäss geschlagen. Zum schwersten Vorfall sei es im Dezember 2013 gekommen, als der Beklagte betrunken gewesen sei. Er habe sich neben die Gesuchstellerin stellt, ihren Nacken festgehalten und dabei versucht, ihr den Finger in den Mund zu stecken. Sie habe sich abgedreht, daraufhin habe er sie noch fester gepackt und während längerer Zeit versucht, mit der Hand unter ihr T-Shirt zu gelangen. Daraufhin vermeidet es die Gesuchstellerin, mit dem Gesuchgegner alleine am Arbeitsplatz zu sein, wobei sie von ihrer Mutter, die ebenfalls beim Kläger arbeitet, unterstützt wird.
Der Gesuchgegner bestreitet in seiner Stellungnahme vom 28. September 2017 die Anschuldigungen vollumfänglich. Er führt aus, dass es in der Natur der Sache liege, dass es in einem Gastrobetrieb im zwischenmenschlichen Bereich rauer zu und hergehe als beispielsweise in einem Büro. Der Durchgang beim Ausschank, wo die Klägerin oft gearbeitet habe, sei sehr eng und ein Bedienen ohne Körperkontakt mit anderen Angestellten sei dort praktisch ein Ding der Unmöglichkeit. Es könne deshalb gut sein, dass es während den Bedienzeiten zu Körperkontakt zwischen der Gesuchstellerin und anderen Mitarbeitenden gekommen sei. Die Gesuchstellerin habe nicht alleine, sondern immer zu zweit im Betrieb gearbeitet. Die Behauptungen, der Gesuchgegner habe einen Kontakt mit sexuellen Absichten zur Klägerin hergestellt, sei eine unbewiesene Parteibehauptung. Die Motivation dazu liege darin, dass der Beklagte der Mutter per März 2017 gekündigt habe. In der Schlichtungsverhandlung am 23. Oktober 2017 anerkennt der Beklagte dann, dass er der Klägerin auf das Gesäss geschlagen habe, ansonsten hält er an der Darstellung gemäss Stellungnahme fest.

Es werden Vergleichsverhandlungen geführt, die zum Abschluss einer Vereinbarung führen. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht 5‘000 Franken (nicht sozialversicherungspflichtig) sowie einen Prozesskostenbeitrag von 1‘800 Franken (inkl. MwSt) zu bezahlen. Die Parteien vereinbaren, über den Inhalt dieser Vereinbarung Stillschweigen zu bewahren.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 48/2017