- Settore
- Banche, assicurazioni
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Situazione familiare • Maternità • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2017
- Decisione passata in giudicato
- sì
Diskriminierende Kündigung einer Eventmanagerin wegen Schwangerschaft
Eine Eventmanagerin erhält exakt nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs die Kündigung. Obwohl sie ihrem Vorgesetzten kommuniziert hat, dass sie ihre Stelle zum selben Pensum weiterführen möchte, hat dieser während ihrer Abwesenheit intern nach einer anderen Stelle für sie gesucht. Dies, weil der Vorgesetzte die Meinung vertreten hat, infolge der Schwangerschaft sei eine Fortführung derselben Stelle für die Gesuchstellerin nicht möglich. Die Arbeitgeberin bestreitet die Vorwürfe vor der Schlichtungsstelle mit Nichtwissen. Die Parteien einigen sich vor der Schlichtungsstelle auf einen Vergleich in der Höhe von rund zwei Monatslöhnen.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die Gesuchstellerin ist bei der Gesuchgegnerin zu einem Pensum von 100% in einer Führungsposition angestellt. Sie erhält seitens der Arbeitgeberin die Kündigung exakt nach Ablauf der 16 Wochen Sperrfrist seit Geburt ihres Kindes. Die Gesuchstellerin führt aus, dass sie ihren Vorgesetzten von ihrer Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt und mit ihm besprochen habe, dass sie nach Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub ihre Stelle zum gleichen Pensum weiterführen wolle. Da der Vorgesetzte die Meinung vertritt, dass ihr dies nicht möglich sei, habe er intern nach einer anderen Stelle für sie gesucht und ihr Vorschläge unterbreitet, welche für sie aber nicht akzeptabel gewesen seien. Er habe auch verletzende Äusserungen ihr gegenüber gemacht. Intern habe der Vorgesetzte dann, ohne sie vorab zu informieren, bereits vor Antritt ihres Mutterschaftsurlaubs kommuniziert, dass sie ihre Position innerhalb des Unternehmens aufgrund Schwangerschaft aufgebe. Die Gesuchstellerin verlangt eine Entschädigung aufgrund diskriminierender Kündigung und eine Genugtuung wegen des Verhaltens ihres Vorgesetzten.
Die Arbeitgeberin (Gesuchgegnerin) bestreitet die Äusserungen des Vorgesetzten der Gesuchstellerin mit Nichtwissen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass der Vorgesetzte das Team intern nicht ohne Absprache mit der Gesuchstellerin informiert habe. Bezüglich des Kündigungsgrunds beruft sich die Gesuchgegnerin auf mangelhaftes Engagement der Gesuchstellerin bei ihrer Arbeitserfüllung, welches bereits im Jahr zuvor angesprochen worden sei. Belege für ihre Behauptungen kann die Arbeitgeberin nicht vorweisen.
Die Schlichtungsstelle erachtet die diskriminierende Kündigung als glaubhaft gemacht, wobei es der Arbeitgeberin nicht gelingt, den Gegenbeweis zu erbringen.
Die Schlichtungsstelle schlägt den Parteien zur gütlichen Einigung vor, dass die Gesuchgegnerin der Gesuchstellerin eine Zahlung von rund zwei Monatslöhnen ausrichte. Die Parteien schliessen den Vergleich unter Widerrufsfrist ab. Keine Partei hat den Vergleich innert Frist widerrufen.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 04/2017
Die Arbeitgeberin (Gesuchgegnerin) bestreitet die Äusserungen des Vorgesetzten der Gesuchstellerin mit Nichtwissen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass der Vorgesetzte das Team intern nicht ohne Absprache mit der Gesuchstellerin informiert habe. Bezüglich des Kündigungsgrunds beruft sich die Gesuchgegnerin auf mangelhaftes Engagement der Gesuchstellerin bei ihrer Arbeitserfüllung, welches bereits im Jahr zuvor angesprochen worden sei. Belege für ihre Behauptungen kann die Arbeitgeberin nicht vorweisen.
Die Schlichtungsstelle erachtet die diskriminierende Kündigung als glaubhaft gemacht, wobei es der Arbeitgeberin nicht gelingt, den Gegenbeweis zu erbringen.
Die Schlichtungsstelle schlägt den Parteien zur gütlichen Einigung vor, dass die Gesuchgegnerin der Gesuchstellerin eine Zahlung von rund zwei Monatslöhnen ausrichte. Die Parteien schliessen den Vergleich unter Widerrufsfrist ab. Keine Partei hat den Vergleich innert Frist widerrufen.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 04/2017