Settore
Servizi sociali e sanitari
Genere
Donna • Uomo
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Parità salariale
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
3 Decisioni 2015 - 2017
Basilea Campagna Caso 49

Lohnungleichheit von Ernährungsberatenden am Kantonsspital

Die Ernährungsberatenden des Kantonsspitals Baselland machen eine Lohndiskriminierung geltend. Bereits im Jahr 2009 forderten die Leiterinnen der Ernährungsberatung ohne Erfolg eine Überprüfung der Lohneinstufung beim kantonalen Personalamt. Im Jahr 2015 reichen Ernährungsberatende beim Kantonsspital ein Gesuch um rückwirkende Anpassung der Lohneinstufung ein. Das Kantonsspital tritt jedoch nicht auf das Gesuch ein. Nachdem vor der Schlichtungsstelle keine Einigung zwischen den Parteien zustande kommt, gelangen die Ernährungsberatenden an das Kantonsgericht und erheben Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Spitals. Das Kantonsgericht erachtet den Nichteintretensentscheid als nicht zulässig und weist die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsspital zurück.

Sviluppo del procedimento

23.12.2015
Kantonsspital tritt nicht auf Gesuch um rückwirkende Anpassung der Lohneinstufung ein
Die Leiterinnen der Ernährungsberatung des Kantonsspitals Baselland reichten bereits am 10. September 2009 beim Personaldienst einen Antrag auf Überprüfung der Lohneinreihung der Ernährungsberatenden ein. In einem anschliessend durchgeführten Gutachten kam das kantonale Personalamt zur Einschätzung, dass die aktuelle Lohneinstufung korrekt ist und keine weiteren Anpassungen erforderlich sind.
Am 30. September 2015 informiert das Kantonsspital seine Mitarbeitenden über einen neuen Gesamtarbeitsvertrag (GAV), der ab 1. Januar 2016 in Kraft tritt und mit dem ein neues Lohnsystem eingeführt wird. Die Ernährungsberatenden gelangen am 10. Dezember 2015 an die Direktion des Kantonsspitals Baselland mit dem Antrag, sie seien rückwirkend per September 2011 in die Lohnklasse 15 einzureihen. Sie begründen ihr Gesuch im Wesentlichen damit, dass die Ernährungsberatung bei der Anpassung der Lohnklassen durch den GAV nicht berücksichtigt worden sind.

Das Kantonsspital nimmt das Schreiben vom 10. Dezember 2015 als Wiedererwägungsgesuch entgegen, tritt jedoch nicht darauf ein. Es begründet seine Entscheidung damit, dass die von den Gesuchstellenden aufgeführten Argumente nicht ausreichen, um einen Anspruch auf materielle Prüfung des Gesuchs zu rechtfertigen.

Das Kantonsspital tritt nicht auf das Schreiben der Ernährungsberatenden ein (Nichteintretensentscheid).
15.04.2016
Die Schlichtungsstelle erteilt die Klagebewilligung


Vor der Schlichtungsstelle kann keine Einigung erzielt werden, weshalb die Schlichtungsstelle die Klagebewilligung ausstellt.
31.05.2017
Das Kantonsgericht weist die Klage ab
Die Ernährungsberatenden (nachfolgend: Beschwerdeführende) erheben vor Kantonsgericht Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Kantonsspitals vom 23. Dezember 2015. Sie fordern eine rückwirkende Einreihung ab 1. September 2011 in die Lohnklasse 15 sowie eine gleichwertige Einstufung im neuen Lohnsystem. Sie weisen darauf hin, dass die Funktion Ernährungsberatung ein «typischer Frauenberuf» und damit davon auszugehen sei, dass die zu tiefe Einreihung bzw. die Nichtanpassung der Lohnklasse eine Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts darstelle. Es sei weiter nicht berücksichtigt worden, dass die Ausbildung seit 2007 ausschliesslich auf Fachhochschulniveau anstelle der höheren Fachschule angeboten werde und sich der Beruf mit dieser neuen Ausbildung stark entwickelt habe. Bereits im Jahr 2009 hätten sie eine Neueinreihung verlangt, ohne dass diesbezüglich je eine Verfügung ergangen sei.

Das Kantonsspital (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerde richte sich gegen eine individuelle Lohnklasseneinreihung, die innert einer Frist von zehn Tagen nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrags hätte angefochten werden können. Diese Frist hätten die Beschwerdeführenden ungenutzt verstreichen lassen. Weiter hätten sich auch keine wesentlichen Veränderungen der Rechts- oder Sachlage ereignet, die einen Anspruch auf ein Wiedererwägungsgesuch rechtfertigen würden. Zudem sei ein Einreihungsgutachten anlässlich der Ausarbeitung des Gesamtarbeitsvertrags im Mai 2010 zum Ergebnis gelangt, dass die Einreihung der Ernährungsberatung korrekt erfolgt sei.

Da sich die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Kantonsspitals vom 23. Dezember 2015 richtet, prüft das Kantonsgericht lediglich die Zulässigkeit des Nichteintretensentscheids. Dabei steht die Frage im Zentrum, ob die von den Gesuchstellenden aufgeführten Argumente ausreichen, um einen Anspruch auf materielle Prüfung des Gesuchs zu begründen. Das Gericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden ihre Stellen zwischen 1999 und 2014 angetreten haben und kommt zum Schluss, dass in dieser Zeitspanne eine wesentliche Änderung des Sachverhalts festzustellen sei. Dies einerseits durch den Wechsel der Ausbildung von der höheren Fachschule an die Fachhochschule, andererseits durch die Einführung des ab Januar 2016 geltenden Gesamtarbeitsvertrags. Aufgrund dieser Veränderungen war es dem Kantonsspital nicht erlaubt, nicht auf das Schreiben der Beschwerdeführenden einzutreten. Das Kantonsgericht weist die Angelegenheit an das Kantonsspital zurück mit der Anweisung, das Gesuch der Beschwerdeführenden inhaltlich zu prüfen und neu zu entscheiden.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügungen des Kantonsspitals Baselland vom 23. Dezember 2015 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsspital Baselland zurückgewiesen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Das Kantonsspital hat eine Parteientschädigung in der Höhe 3'032 Franken zu bezahlen.

Entscheid 810 16 181 - 192