- Settore
- Servizi sociali e sanitari
- Genere
- Uomo
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Parità salariale
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 3 Decisioni 2002 - 2003
- Decisione passata in giudicato
- sì
Trasferimento dello stipendio al vice capo reparto
DTF 2A.290/2003 dell'08.09.2003 (ricorso di diritto amministrativo)
Art. 3 LPar - professioni infermieristiche Zurigo
Alcune sentenze del tribunale amministrativo del Canton Zurigo (v. Entscheide nach Gleichstellungsgesetz im Kanton Zürich, casi 7, 8, 9 e 10) avevano stabilito che le infermiere dovevano essere riclassificate di due classi. Il ricorrente, vice capo reparto, è stato riclassificato di una sola classe. Rispetto alla funzione di base, la classe maggiore in cui si trova il ricorrente è dovuta alla funzione dirigente. Funzioni dirigenti che rispetto alle funzioni di cura non sono state aumentate nella stessa misura. Nessuna discriminazione. Il ricorso, presentato dal cantone, è accolto. Cfr. DTF 2A.610/2002 del 23.04.2003, DTF 2A.183/2003 del 20.08.2003 e DTF 2A.163/2003 del 20.08.2003, e www.gleichstellungsgesetz, Zürich Fall 82 Pubblicazione della sentenza sul sito del Tribunale federale (www.bger.ch)
Categorie: Retribuzione, LPar, Settore sanitario, Uomo, Motivi oggettivi Origine: http://sentenzeparita.ch/2003/09/08/dtf-2a-2902003-dell08-09-2003-ricorso-di-diritto-amministrativo/
Sviluppo del procedimento
Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut
Laut Verwaltungsgericht trifft es zu, dass kein individueller Anspruch auf einen Anstieg um zwei Klassen ohne Berücksichtigung der ausgeübten Tätigkeit besteht. Allerdings sei es im damaligen Lohngleichheitsurteil (Zürich Fall 8) davon ausgegangen, dass zur Behebung der Lohndiskriminierung die gesamten Funktionsketten anzuheben seien. Die Klinik sei also nicht frei, Diplomierte Krankenpflegende mZA wahlweise um nur eine Lohnklassen anzuheben. Dies ist nur zulässig, wenn es sich aus der Bewertung der ausgeübten Tätigkeit begründen lässt. Den Nachweis, dass die konkrete Tätigkeit nicht den Anforderungen der Richtposition entsprochen habe, müsse die Klinik selber erbringen, da der Kläger die Diskriminierung glaubhaft gemacht habe. Die Argumentation, Stellvertretende Stationsleitungen seien zwei Klassen unter den Leitungen einzureihen, hält das Gericht nicht als geeignet, um die Vermutung der Lohndiskriminierung zu widerlegen. Vielmehr lege die Übersicht über die Aufgaben, Tätigkeiten und Ausbildungen des Klägers nahe, dass sein Aufgabenbereich der Richtposition entsprochen habe. Wenn aber die frühere Einreihung korrekt war, müsse eine Anhebung um zwei Lohnklassen erfolgen, um die Lohndiskriminierung zu beheben.
Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut und reiht den Kläger direkt eine Lohnklasse höher ein.
PB.2002.00047 (vgl.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut
Das Bundesgericht teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kanton Pflegepersonal nicht nach freier Wahl um ein oder zwei Lohnklassen höher einreihen könne. Die Einreihung des stellvertretenden Stationsleiter in die Kategorie diplomiertes Pflegepersonal mit Zusatzausbildung sei jedoch fraglich, da er ausser Weiterbildungen im Hinblick auf die Führungsfunktion keine fachliche Zusatzausbildung absolvierte. Das Verwaltungsgericht habe im ursprünglichen Urteil Stationsleitungen gerade nicht um zwei, sondern nur um eine Klasse angehoben und damit die Fachfunktionen gegenüber den Leitungsfunktionen aufgewertet. Daher sei auch im vorliegenden Fall die Anhebung um nur eine Klasse nicht diskriminierend. Dass der Kanton die Stationsleitungen freiwillig um zwei Klassen angehoben habe, ändere daran nichts, solange er die stellvertretenden Stationsleitungen alle gleich behandle.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und bestätigt den Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion vom 15. November 2002.
Bundesgerichtsentscheid 2A.290/2003