Settore
Altro
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Parità salariale
Ambito
Diritto privato
Decisioni
3 Decisioni 2014 - 2016
Decisione passata in giudicato
Argovia Caso 51

Discriminazione salariale nei confronti di una grafica

DTF 4A_585/2015 dell’11.04.2015 (ricorso in materia civile)

Art. 3, art. 6 LPar – grafica – discriminazione salariale: non é stata portata la prova che a parità di lavoro la differenza del 6 % ca. sarebbe giustificata da differenze nella qualità del lavoro, capacità di sopportare lo stress e di lavorare in team

Disparità salariale tra una grafica e un grafico. La seconda istanza cantonale aveva ritenuto resa verosimile una discriminazione, ritenuto che si trattava di un lavoro di pari valore e che il datore di lavoro non aveva portato la prova per i motivi oggettivi che avrebbero giustificato la differenza salariale quali qualità del lavoro, capacità di sopportare lo stress e di lavorare in team. Il Tribunale federale respinge il ricorso presentato dal datore di lavoro, confermando la sentenza cantonale, che non può essere ritenuta arbitraria. Pubblicazione della sentenza sul sito del Tribunale federale (www.bger.ch) Commento: Il Tribunale cantonale (Argovia) ha ritenuto che in presenza di lavoro di pari valore, una differenza salariale del 6% è presumibilmente discriminatoria. Il Tribunale federale rileva che il datore di lavoro non ha messo in discussione il fatto che il Tribunale cantonale avesse ritenuto resa verosimile una discriminazione ai sensi dell'art. 6 LPar, nonostante la differenza fosse piuttosto ridotta, per cui non esamina questo punto. E' possibile che se la questione fosse stata litigiosa davanti al TF la decisione sarebbe stata diversa (cfr. consid. 4 seconda frase).

Categorie: Motivi oggettivi, Onere della prova, Retribuzione, LPar Origine: http://sentenzeparita.ch/2016/04/11/dtf-4a_5852015-dell11-04-2015-ricorso-in-materia-civile/

Sviluppo del procedimento

08.07.2014
Das Bezirksgericht weist die Klage ab
Die Klägerin ist vom Februar 2003 bis zum Februar 2013 als Grafikerin bei der Beklagten angestellt. Sie fordert eine Lohnnachzahlung von 27'196 Franken für die Jahre 2008 bis 2013, da sie im Vergleich zu einem weiteren angestellten Grafiker lohnmässig diskriminiert worden sei.


Das Bezirksgericht befragt an der Hauptverhandlung diverse Zeugen und Parteien und kommt zum Schluss, dass keine Lohndiskriminierung vorliegt. Es erachtet die Arbeit der Klägerin und diejenige des Grafikers, dessen Lohn die Klägerin zum Vergleich heranzieht, als nicht gleichwertig. Und selbst wenn die Arbeit als gleichwertig eingestuft würde, so das Bezirksgericht, wäre die Lohndifferenz von fast sechs Prozent sachlich gerechtfertigt. Es begründet dies damit, dass die Arbeitsqualität und -leistung des Grafikers im Vergleich zur Klägerin besser sei und er eine grössere Belastbarkeit aufweise. Zudem mangle es der Klägerin an Teamfähigkeit.

Die Klage wird abgewiesen.
18.08.2015
Das Obergericht heisst die Beschwerde der Grafikerin teilweise gut
Die Grafikerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhebt Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz und fordert weiterhin Lohnnachzahlungen aufgrund diskriminierender Entlohnung in der Höhe von 27'196 Franken.

Das Obergericht des Kantons Aargau geht zwar wie auch bereits die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin sowie der zum Vergleich herbeigezogene Grafiker nicht (mehr) dieselben Tätigkeiten verrichten. Es kommt jedoch zum Schluss, dass die verrichtete Arbeit dennoch gleichwertig sei. Aufgrund einer Lohndifferenz von rund sechs Prozent sei eine Lohndiskriminierung glaubhaft gemacht. Nach Art. 6 GlG muss die Arbeitgeberin somit den strikten Beweis erbringen, dass entweder keine unterschiedliche Lohnbehandlung besteht oder aber dass diese auf objektiven Faktoren beruht. Laut Obergericht kann basierend auf den vorliegenden Zeugenaussagen nicht beantwortet werden, ob die Beschwerdeführerin weniger wertvolle Leistungen erbringe als ihre Vergleichsperson. Zudem sei die Unbefangenheit der befragten Zeugen nicht «über jeden Zweifel erhaben». Die Arbeitszeugnisse und Bewertungen der beiden seien zudem ungefähr auf gleichem Niveau. Da die Arbeitgeberin den Lohnunterschied somit nicht objektiv begründen kann, liegt laut Obergericht eine Lohndiskriminierung vor.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die beklagte Arbeitgeberin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Lohnnachzahlung in der Höhe von 26'524 Franken abzüglich der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
11.04.2016
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Arbeitgeberin ab
Die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zeigt sich mit dem Urteil des Obergerichts nicht einverstanden und erhebt vor Bundesgericht Beschwerde. Sie erhebt keine Einwände gegen die Einschätzung des Obergerichts, dass es sich vorliegend um gleichwertige Arbeit handle und auch nicht dagegen, dass die Lohndiskriminierung als glaubhaft erachtet wird. Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Ansicht, dass der Lohnunterschied objektiv gerechtfertigt sei.

Das Bundesgericht prüft lediglich, ob die Vorinstanz aus den vorliegenden Beweisen den korrekten Schluss gezogen hat, indem sie die Lohndiskriminierung als nicht gerechtfertigt erachtet. Dabei müsste die Beschwerdeführerin darlegen können, dass die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Beweise zu einem willkürlichen Schluss gekommen sei. Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei auf drei Argumente: erstens habe eine Zeugin ausgesagt, dass die Beschwerdegegnerin (Grafikerin) während einer Stellvertretung mindestens doppelt so lange für die gleiche Arbeit gebraucht habe wie der zweite angestellte Grafiker. Diese Aussage habe die Vorinstanz gänzlich ausser Acht gelassen. Zweitens gebe es keine Anhaltspunkte, weshalb die befragten Personen als befangen einzustufen seien. Und drittens habe sich die Vorinstanz auf Protokolle gestützt, die keine Wortprotokolle sind, sondern lediglich Zusammenfassungen.
Zwar bestätigt das Bundesgericht, dass das Obergericht aufgrund der summarischen Protokolle keinen unmittelbaren Eindruck der Zeugenaussagen gewinnen konnte. Auch trifft zu, dass die Vorinstanz nicht in Bezug auf einzelne Personen darlegt, weshalb diese konkret befangen sein sollten. Trotzdem gelingt es der Beschwerdeführerin laut Bundesgericht nicht zu beweisen, dass die Entscheidung des Obergerichts willkürlich getroffen wurde.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten von 600 Franken werden der Beschwerdeführerin (Arbeitgeberin) auferlegt. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin (Grafikerin) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit 2'500 Franken zu entschädigen.

Bundesgerichtsentscheid 4A_585/2015 vom 11. April 2016