- Settore
- Commercio, commercio al dettaglio
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Situazione familiare • Maternità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2018
Diskriminierende Kündigung einer Mitarbeiterin im Verkaufsinnendienst wegen Mutterschaft
Eine Innendienstmitarbeiterin kann nach der Geburt ihres ersten Kindes für eine gewisse Zeit im Homeoffice arbeiten, da für ihr Kind kein Krippenplatz zur Verfügung steht. Als ihr zweites Kind auf die Welt kommt, ist erneut kein Krippenplatz vorhanden. Doch dieses Mal erlaubt die Arbeitgeberin der Mitarbeiterin nicht, ihre Arbeit im Homeoffice zu leisten und kündet ihr. Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass die Kündigung aufgrund der Mutterschaft erfolgt und deshalb diskriminierend sei. Da kein Vergleich erzielt wird, stellt die Schlichtungsbehörde eine Klagebewilligung aus.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus
Eine Mitarbeiterin arbeitet im Verkaufsinnendienst seit dem 1. März 2013 mit einem 100% Pensum. Sie kündet per Juli 2015 ihre Stelle. Kurz darauf kommt ihr erstes Kind zur Welt. Die Arbeitgeberin schliesst mit der Innendienstmitarbeiterin einen neuen Arbeitsvertrag per Dezember 2015 mit einem Pensum von 60%. Da die Gesuchstellerin noch keinen Krippenplatz für den Sohn gefunden hat, vereinbaren die Parteien, dass die Gesuchstellerin ihre Arbeit im Homeoffice leisten kann. Ab April des folgenden Jahres nimmt die Mitarbeiterin ihre Arbeit im Betrieb wieder auf. Am 16. November 2016 bringt die Innendienstmitarbeiterin ihren zweiten Sohn zur Welt. Da auch für dieses Kind erst ab dem Alter von 6 Monaten ein Krippenplatz frei wird, verlangt die Innendienstmitarbeiterin bei der Arbeitgeberin, dass sie erneut im Homeoffice arbeiten kann. Die Arbeitgeberin hingegen besteht darauf, dass die Innendienstmitarbeiterin zwei Monate unbezahlten Urlaub bezieht. Auch mit dem Vorschlag der Mitarbeiterin, dass sie einen Monat unbezahlten Urlaub beziehe und einen Monat im Homeoffice arbeite, ist die Arbeitgeberin nicht einverstanden. Da sich die Parteien nicht einigen können, kündet die Arbeitgeberin nach der Geburt des zweiten Kindes und noch innerhalb der 16-wöchigen Sperrfrist (OR 336c Abs. 1 lit. c) das Arbeitsverhältnis. Diese Kündigung innerhalb dieser Sperrfrist ist nichtig und hat keine Wirkung. Deshalb kündet die Arbeitgeberin am 28. März 2017 erneut per 31. Mai 2017. Es sei ihr aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, die Innendienstmitarbeiterin weiter zu beschäftigen. Die Innendienstmitarbeiterin sieht jedoch in der Kündigung eine Diskriminierung und zieht den Fall vor die Schlichtungsbehörde. Dabei fordert sie, dass ihr die Arbeitgeberin den Lohn bis Ablauf Kündigungsfrist sowie die vereinbarte Erfolgsbeteiligung für 2016 und eine Entschädigung von 4 Monatslöhnen bezahlen soll.
Die Schlichtungsbehörde ist der Ansicht, dass nicht die wirtschaftlichen Gründe, sondern die Mutterschaft der ausschlaggebende Grund für die Kündigung ist. Der Betrieb der Arbeitgeberin sei bereits im Jahr 2016 sehr schlecht gelaufen. Ausserdem deute auch die nichtige Kündigung während der Sperrfrist auf eine diskriminierende Kündigung hin.
Die Arbeitgeberin lehnt einen Vergleich mit der Innendienstmitarbeiterin ab. Aufgrund dessen stellt die Schlichtungsbehörde der Innendienstmitarbeiterin eine Klagebewilligung aus.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 22/2017
Die Schlichtungsbehörde ist der Ansicht, dass nicht die wirtschaftlichen Gründe, sondern die Mutterschaft der ausschlaggebende Grund für die Kündigung ist. Der Betrieb der Arbeitgeberin sei bereits im Jahr 2016 sehr schlecht gelaufen. Ausserdem deute auch die nichtige Kündigung während der Sperrfrist auf eine diskriminierende Kündigung hin.
Die Arbeitgeberin lehnt einen Vergleich mit der Innendienstmitarbeiterin ab. Aufgrund dessen stellt die Schlichtungsbehörde der Innendienstmitarbeiterin eine Klagebewilligung aus.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 22/2017