Settore
Commercio, commercio al dettaglio
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Situazione familiare • Maternità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2018
Zurigo Caso 374

Diskriminierende Kündigung einer Einkäuferin wegen Mutterschaft

Eine Einkäuferin in der Modebranche ist nach der Geburt ihres zweiten Kindes für Monate krankgeschrieben und kann ihre Arbeit nur teilweise oder überhaupt nicht wahrnehmen. Daraufhin kündet ihr die Arbeitgeberin. Eine diskriminierende Kündigung liegt laut der Schlichtungsbehörde nicht vor. Da kein Vergleich erzielt werden kann, stellt es der Einkäuferin eine Klagebewilligung aus.

Sviluppo del procedimento

11.04.2018
Die Schlichtungsbehörde stellt eine Klagebewilligung aus
Eine Einkäuferin in der Modebranche ist seit dem 7. Januar 2002 bei der gleichen Arbeitgeberin angestellt. Nach der Geburt ihres ersten Kindes reduziert sie ihr Arbeitspensum auf 60%. Während der Schwangerschaft und nach der Geburt des zweiten Kindes am 20. April 2016 hat die Einkäuferin gesundheitliche Probleme und ist nach ihrem Mutterschaftsurlaub bis Ende 2016 vollständig arbeitsunfähig. Ab Januar 2017 arbeitet sie einen Tag pro Woche. Nach ärztlichem Zeugnis ist sie zu 67% arbeitsunfähig. Am 23. Januar 2017 erhält die Einkäuferin die Kündigung per 30. April 2017. Aufgrund einer Reorganisation des Departements wolle die Arbeitgeberin keine Teilzeitangestellten mehr. Aus diesem Grund könne sie die Einkäuferin nicht weiter beschäftigen. Die Einkäuferin erhebt Einsprache gegen die Kündigung. Diese sei während der Sperrfrist ausgesprochen worden. Am 27. Juli 2017 kündigt deshalb die Arbeitgeberin der Einkäuferin erneut. Vor der Schlichtungsbehörde führt die Arbeitgeberin aus, dass die Kündigung wegen der lang andauernden Erkrankung der Einkäuferin erfolgt sei und keineswegs wegen der Mutterschaft.

Die Schlichtungsbehörde kommt zum Ergebnis, dass der Einkäuferin wohl nicht wegen Mutterschaft gekündigt worden ist.

Vor der Schlichtungsbehörde kann kein Vergleich erzielt werden. Die Schlichtungsbehörde stellt aus diesem Grund der Einkäuferin die Klagebewilligung aus.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 1/2018