- Settore
- Altro
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Situazione familiare • Maternità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2018
Diskriminierende Kündigung einer Mitarbeiterin im Finanzdepartement wegen Mutterschaft
Die Gesuchstellerin erhält die Kündigung mit der Begründung, dass das Finanzdepartement, in dem sie arbeite, umstrukturiert werde. Nach der Umstrukturierung wolle man einen Mann anstellen, da man auf diesen besser zählen kann. Die Gesuchstellerin und Mutter von zwei Kindern macht eine diskriminierende Kündigung wegen Mutterschaft geltend. Vor der Schlichtungsbehörde kann kein Vergleich erzielt werden. Die Schlichtungsbehörde stellt deshalb eine Klagebewilligung aus.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsbehörde erteilt die Klagebewilligung
Die Gesuchstellerin ist seit dem 28. November 2013 bei der Gesuchsgegnerin mit einem Pensum von 100% zu einem Jahresbruttogehalt von CHF 130'000, zuzüglich Bonus (10% Bonus auf Jahresbruttogehalt bei Zielerreichung 1/2 Unternehmensziel, 1/2 persönliches Ziel) angestellt. Am 21. März 2017 ändern die Parteien den Arbeitsvertrag. Am 29. März 2018 erhält die Gesuchstellerin die Kündigung mit der Begründung, dass das Finanzdepartement, in dem sie arbeite, restrukturiert werde. Nach Aussage der Gesuchstellerin, wird ihr zu diesem Zeitpunkt ebenfalls mitgeteilt, dass die Kündigung nicht leistungsbedingt sei. Nach der Umstrukturierung wolle man auf einen männlichen Mitarbeiter setzen, weil man mit ihm besser planen könne. Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, man habe sie als Frau nach der Geburt ihres zweiten Sohnes loswerden wollen.
Die Gesuchstellerin erkrankt während der Kündigungsfrist. Sie wird freigestellt. Sie verlangt eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung sowie die Ausrichtung des vollen Bonus für das Jahr 2016. Dieser sei ihr trotz Zielerreichung wegen ihrer mutterschaftsbedingten Abwesenheit gekürzt worden.
Zwischen den Parteien kann keine Einigung erzielt werden, weshalb die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung ausstellt.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 20/2018
Die Gesuchstellerin erkrankt während der Kündigungsfrist. Sie wird freigestellt. Sie verlangt eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung sowie die Ausrichtung des vollen Bonus für das Jahr 2016. Dieser sei ihr trotz Zielerreichung wegen ihrer mutterschaftsbedingten Abwesenheit gekürzt worden.
Zwischen den Parteien kann keine Einigung erzielt werden, weshalb die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung ausstellt.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 20/2018