Settore
Settore manifatturiero, industria
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Misure preventive • Molestie sessuali
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2018
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 378

Sexuelle Belästigung einer Assistentin

Eine Assistentin eines Startup KMU der Industriebranche soll von mehreren Mitarbeitern am Arbeitsplatz verbal sexuell belästigt und beleidigt worden sein. Sie lässt sich deshalb krankschreiben, worauf die Arbeitgeberin mit einer fristlosen Kündigung droht. Vor der Schlichtungsbehörde schliessen die Parteien einen Vergleich.

Sviluppo del procedimento

15.05.2018
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Die Gesuchstellerin ist seit knapp einem Jahr als Assistentin bei einem Startup KMU der Industriebranche tätig, als sie ein Schlichtungsgesuch stellt und darin eine unzulängliche Arbeitsorganisation, verschiedene verbale sexuelle Belästigungen und Beleidigungen durch andere Mitarbeiter sowie fehlende Prävention und Abhilfe geltend macht. Einmal sei sie von einem Mitarbeiter auch angeschrien und bedroht worden. In einem Nachtrag zum Schlichtungsgesuch macht sie zudem geltend, dass sie seit Einreichen des Gesuchs geschnitten und schikaniert worden sei. Nach einem heftigen Konfliktgespräch mit einem Mitarbeiter, der sie abschätzig behandelt habe, habe sie es nicht mehr ausgehalten. Unter Tränen habe sie den Arbeitsplatz verlassen. Gleichentags sei sie in ärztliche Behandlung und krankgeschrieben worden. Die Arbeitgeberin habe das Arztzeugnis angezweifelt und mit einer fristlosen Kündigung wegen Arbeitsverweigerung gedroht. Die Arbeitgeberin verneint eine Diskriminierung bzw. eine sexuelle Belästigung. Die von der Assistentin geschilderten Äusserungen seien keine sexuelle Belästigung, es fehle der sexuelle Bezug. Es sei zwar im Zusammenhang mit dem Umzug des Unternehmens in neue Räumlichkeiten zu Stress und kleineren Konflikten unter den Mitarbeitenden gekommen. Diese hätten aber jeweils bereinigt werden können. Mit einer Ausnahme seien die von der Assistentin behaupteten Äusserungen weder von den Angeschuldigten noch von genannten Zeugen bestätigt worden.

Die Schlichtungsbehörde gelangt zum Schluss, dass mit Ausnahme einer anzüglichen Bemerkung eines Mitarbeiters kaum Anhaltspunkte für eine sexuelle Belästigung vorliegen. Hingegen seien wegen mangelhafter Arbeitsorganisation Konflikte unter den Mitarbeitenden aufgetreten und einige Äusserungen gemacht worden, welche die Assistentin als beleidigend empfunden habe. Zudem habe die Arbeitgeberin auf die Krankmeldung der Assistentin und ihr Schlichtungsgesuch unangemessen reagiert.
Die Arbeitgeberin habe auf die interne Beschwerde der Assistentin nur sehr zögerlich reagiert und keine Präventionsmassnahmen in Hinblick auf die als sexuelle Belästigung zu qualifizierenden Äusserung eines Mitarbeiters ergriffen. Deshalb sei eine Entschädigung angemessen. Diese sei auf einen Durchschnittsmonatslohn anzusetzen. Denn die beanstandete Äusserung eines Mitarbeiters, die Assistentin habe wohl deshalb schlecht geschlafen, weil er nicht bei ihr im Bett gelegen habe, sei nicht ein schwerwiegender Übergriff. Hingegen keine Rechtfertigung für die fehlende Prävention sei das Argument der Arbeitgeberin, dass es sich um ein Startup Unternehmen handle, welches noch nicht die erforderliche Zeit für die Ausarbeitung eines Präventionskonzepts habe aufbringen können. Auch der Umstand, dass der fehlbare Mitarbeiter nur befristet als Projektleiter auf Auftragsbasis im Unternehmen tätig gewesen ist, entlässt die Arbeitgeberin nicht aus ihrer Verantwortung.
Aufgrund des Vorgefallenen kommt für die Assistentin eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht in Frage. Es liegt eine arbeitsplatzspezifische Arbeitsunfähigkeit vor.

Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich. Die Parteien einigen sich nebst der Entschädigung von einem Durchschnittsmonatslohn, den Arbeitsvertrag unter Berücksichtigung der dreimonatigen Kündigungsfrist zu beenden. Dabei hat die Arbeitgeberin für die Dauer der arbeitsplatzspezifischen Arbeitsunfähigkeit den vollen Lohn zu zahlen, soweit nicht Krankentaggelder zu leisten sind.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 05/2018