Settore
Cultura, media, ricerca
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Gravidanza
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2018
Zurigo Caso 386

Diskriminierende Kündigung einer News Koordinatorin

Eine Newskoordinatorin ist bei einem Medienunternehmen angestellt. Ihre Arbeit wird dabei stets geschätzt. Erst als sie ihre Schwangerschaft verkündet, werden ihre Leistungen bemängelt. Eine Woche später erhält sie die Kündigung. Laut Schlichtungsbehörde handelt es sich dabei um eine diskriminierende Kündigung. Die Parteien können sich nicht einigen. Die Schlichtungsbehörde erteilt deshalb die Klagebewilligung.

Sviluppo del procedimento

20.08.2018
Die Schlichtungsbehörde erteilt die Klagebewilligung
Eine News Koordinatorin wird bei einem Medienunternehmen angestellt. Schon früher ist sie während rund acht Jahren bei einem zum Medienunternehmen gehörenden Betrieb tätig gewesen. Für ihre neue Stelle als News Koordinatorin sind sehr gute Englisch- und Französischkenntnisse vorausgesetzt worden. Im Bewerbungsverfahren hat die News Koordinatorin offengelegt, dass ihre Französischkenntnisse nicht den Anforderungen entsprechen. Man hat sich darüber geeinigt, dass sie diesbezüglich zusätzlichen Unterricht erhalten würde. Im Rahmen der Probezeit erhält sie gute Qualifikationen. Nach etwas mehr als zwei Monaten legt sie ihre Schwangerschaft offen. Die Beurteilung ihrer Leistungen fällt daraufhin viel schlechter aus. Innert einer Woche nach Mitteilung der Schwangerschaft, noch in der dreimonatigen Probezeit, erhält sie die Kündigung.
Die News Koordinatorin macht geltend, stets positives Feedback bis zur Mitteilung der Schwangerschaft erhalten zu haben. Die Kündigung sei zuerst mit mangelhaften Arbeitsleistungen, dann mit mangelhaften Französischkenntnissen und schliesslich mit ungenügenden Englischkenntnissen begründet worden. Dies sei nicht nachvollziehbar. Der eigentliche Grund für die Kündigung sei die Schwangerschaft.
Das Medienunternehmen bestreitet hingegen eine diskriminierende Kündigung. Die News Koordinatorin sei überfordert gewesen. Sie sei ihrer Aufgabe, zum Beispiel der Übersetzung von Nachrichten ins Englische, nur ungenügend nachgekommen.

Die Schlichtungsbehörde stellt fest, dass das Medienunternehmen erst nach Mitteilung der Schwangerschaft die Leistungen der News Koordinatorin bemängelt hat. Es erscheine deshalb wahrscheinlich, dass die Kündigung als Reaktion auf die verkündete Schwangerschaft erfolgt sei. Es handle sich deshalb um eine diskriminierende Kündigung. Der News Koordinatorin sei wegen fortgeschrittener Schwangerschaft nicht möglich gewesen, vor der Niederkunft eine andere Anstellung zu finden. Sie habe deshalb Einbussen wegen Lohnausfall erlitten. Auch die Mutterschaftsleistung habe die News Koordinatorin nie erhalten. Deshalb erscheine eine Entschädigung von total rund 3 ½ Bruttomonatslöhnen (inklusive Anteil 13. Monatslohn), pauschal CHF 26‘500, als angemessen.

Die Parteien schliessen einen entsprechenden Vergleich mit Widerrufsvorbehalt. Nach einem Widerruf durch das Medienunternehmen wird der News Koordinatorin die Klagebewilligung erteilt.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 11/2018