Settore
Altro
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Gravidanza
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2018
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 392

Diskriminierende Kündigung einer Buchhalterin

Eine Buchhalterin teilt ihrer Arbeitgeberin noch in der Probezeit ihre Schwangerschaft mit. Daraufhin wird ihr gekündet. Vor der Schlichtungsbehörde schliessen die Parteien einen Vergleich.

Sviluppo del procedimento

24.10.2018
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Eine Buchhalterin wird mit einem 80% Pensum für die Buchhaltung und als „trade administrator“ angestellt. Da der Jahresabschluss ansteht, befasst sie sich zunächst mit der nachzuführenden Buchhaltung, was sie zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin erledigt. Kurz vor Ende der dreimonatigen Probezeit erfährt sie von ihrer Schwangerschaft und teilt dies auch der Arbeitgeberin mit. Daraufhin erhält sie die Kündigung mit der Begründung, dass sich die Einführung in alle ihre Aufgaben nur bei längerfristiger Anstellung lohne. Da sie sich aber eine Pensumsreduktion nach dem Mutterschaftsurlaub wünsche und damit nicht alle Aufgaben gemäss Stellenprofil wahrnehmen könne, komme eine weitere Beschäftigung nicht mehr in Frage. Gleichzeitig mit der Kündigung wird der Buchhalterin eine auf drei Monate befristete Anstellung in der Buchhaltung angeboten. Dieses Angebot nimmt die Buchhalterin nicht an.
Die Arbeitgeberin bestreitet eine diskriminierende Kündigung. Die Kündigung sei nicht wegen der Schwangerschaft erfolgt, sondern weil sich gezeigt habe, dass die Buchhalterin nur einen Teil ihrer Aufgaben wahrgenommen habe. Sie habe nur die Buchhaltung gemacht und kein Interesse gezeigt, sich in den Aufgabenbereich „trade administrator“ einzuarbeiten. Dem hält die Buchhalterin in der Schlichtungsverhandlung unter Vorlage eines entsprechenden Mails entgegen, dass sie nie in diesen Aufgabenbereich eingeführt worden sei, obschon sie darum mehrmals gebeten habe.

Die Schlichtungsbehörde gelangt zum Schluss, dass kein sachlicher Grund für die Kündigung vorgelegen habe. Die Arbeitgeberin könne nicht nachweisen, dass sie die Leistungen der Buchhalterin bereits vor der Mitteilung ihre Schwangerschaft bemängelt habe. Der Buchhalterin könne auch nicht vorgeworfen werden, nur in der Buchhaltung gearbeitet zu haben. Denn die Arbeitgeberin habe die Buchhalterin nie in den komplexen Aufgabenbereich „trade administration“ eingeführt. Die Schlichtungsbehörde nimmt an, die Arbeitgeberin habe nach Mitteilung der Schwangerschaft entschieden, dass sich eine Einarbeitung der Buchhalterin nicht mehr lohne. Es bestehe also ein Zusammenhang zwischen der Schwangerschaft und der Kündigung. Eine Entschädigung von etwas mehr als zwei Bruttomonatslöhnen sei angemessen.

Die Parteien stimmen einer entsprechenden Vereinbarung zu.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 19/2018