Settore
Altro
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Parità salariale
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2018
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 394

Lohndiskriminierung einer Systemapplikationsmanagerin

Eine Systemapplikationsmanagerin ist seit rund zweieinhalb Jahren zu 100% bei einem Software-Dienstleistungsunternehmen angestellt. Sie fordert erfolglos die lohnmässige Gleichstellung mit ihren Arbeitskollegen und kündet deshalb ihre Stelle. Die Schlichtungsbehörde geht ebenfalls von einer Lohndiskriminierung aus. Die Vergleichspersonen seien zwar etwas älter und hätten eine längere Berufserfahrung, doch rechtfertige dies nicht einen Lohnunterschied von 15 bis 30%. Die Parteien schliessen einen Vergleich.

Sviluppo del procedimento

14.11.2018
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Eine Systemapplikationsmanagerin ist zu 100% bei einem Software-Dienstleistungsunternehmen mit einem Jahresgehalt von brutto CHF 71‘500 während annähernd zweieinhalb Jahren angestellt. Sie reicht ihre Kündigung ein, nachdem sie erfolglos eine lohnmässige Gleichstellung mit ihren Arbeitskollegen gefordert hat. Nach Auffassung der Systemapplikationsmanagerin beziehen diese zwischen 15% und 30% mehr Lohn für die gleiche Tätigkeit.
Das Unternehmen verneint eine Lohndiskriminierung. Die Lohnunterschiede seien sachlich gerechtfertigt, da die männliche Vergleichsperson mit dem über 30% höheren Lohn über eine entsprechend bessere Ausbildung und längere Berufserfahrung verfüge sowie anspruchsvollere Aufgaben ausgeübt habe. Er habe wesentlich umfangreichere Projekte betreut. Auch die übrigen Vergleichspersonen seinen älter als die Systemapplikationsmanagerin und hätten etwas mehr Berufserfahrung sowie andere Tätigkeitsbereiche. Zudem habe man kürzlich die Lohnstrukturanalyse Logib durchgeführt, welche keine signifikanten Lohnunterschiede ergeben habe.

Die Schlichtungsbehörde stellt fest, dass der Stellenbeschrieb der Systemapplikationsmanagerin und der Vergleichspersonen praktisch identisch ist. Die Vergleichsperson mit über 30% höherem Lohn sei etwas älter, weise eine etwas längere Berufserfahrung auf und verfüge über eine leicht höherwertige Ausbildung. Deren Relevanz bleibe für die fragliche Tätigkeit allerdings zweifelhaft. Wie weit diese Vergleichsperson tatsächlich auch anspruchsvollere Aufgaben wahrgenommen habe, bleibe unklar. Die beiden anderen Vergleichspersonen mit rund 15% höherem Lohn seien ebenfalls etwas älter mit möglicherweise geringfügig längerer Berufserfahrung. Angesichts der doch signifikanten Lohnunterschiede bei (zumindest gemäss Stellenbeschrieb) annähernd gleichem Aufgabenbereich erscheine eine Lohndiskriminierung nach Art. 6 GlG glaubhaft gemacht. Damit obliege dem Unternehmen der strikte Beweis für die Angemessenheit der Lohnunterschiede. Nach Einschätzung der Schlichtungsbehörde werde es dem Unternehmen kaum gelingen, einen solchen Beweis zu erbringen. Die Lohnunterschiede seien angesichts der festgestellten Fakten unverhältnismässig.
Als angemessen erscheint der Schlichtungsbehörde ein nachzuzahlender Betrag von total brutto CHF 12‘000. Dem können sich beide Parteien anschliessen.

Die Parteien schliessen einen Vergleich. Das Unternehmen hat der Systemapplikationsmanagerin CHF 12'000 nachzuzahlen.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 23/2018