Settore
Industria alberghiera
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Ambito • Molestie sessuali
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2018
Zurigo Caso 397

Diskriminierende Nichtanstellung als Nachtrezeptionistin

Die Gesuchstellerin bewirbt sich auf ein Inserat als Nachtrezeptionistin in einem Hotel. Nach ihrem Bewerbungsgespräch erhält sie eine Absage mit der Begründung, man habe sich für einen anderen Kandidaten entschieden. Kurz darauf entdeckt sie, dass dieselbe Stelle wieder ausgeschrieben ist. Sie macht eine diskriminierende Nichtanstellung geltend und bringt vor der Schlichtungsbehörde vor, im Bewerbungsgespräch sexuell belästigt worden zu sein. Die Schlichtungsbehörde erachtet die Vorwürfe als nicht begründet. Die Parteien können sich nicht einigen, worauf die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung erteilt.

Sviluppo del procedimento

11.12.2018
Die Schlichtungsbehörde erteilt die Klagebewilligung
Die Gesuchstellerin bewirbt sich per Mail auf ein Inserat als Nachtrezeptionistin in einem Hotel und wird zum Bewerbungsgespräch eingeladen. Zwei Tage darauf erhält sie eine Absage per Mail. Ihr wird mitgeteilt, dass man sich für einen anderen Kandidaten entschieden habe. Die Gesuchstellerin antwortet darauf, dass für sie auch eine andere Position in Frage komme und bedankt sich für das angenehme Bewerbungsgespräch. Gleichentags erhält sie die Antwort, dass zurzeit keine andere Stelle zu vergeben sei.
Einige Tage später stösst die Gesuchstellerin erneut auf die Stellenausschreibung, auf welche sie sich beworben hat. Sie weist die Arbeitgeberin auf die Unstimmigkeit hinsichtlich der ihr erteilten Absage hin. Sie vermutet, dass sie aufgrund ihres Geschlechts eine Absage erhalten hat. Von der Arbeitgeberin verlangt sie deshalb die Erstattung der Reisespesen im Zusammenhang mit dem Vorstellungsgespräch. Die Arbeitgeberin lehnt dies ab unter Hinweis, dass es nicht vereinbart worden sei und die Kosten daher nach geltendem Recht nicht zu erstatten seien. Die Absage habe keinesfalls mit dem Geschlecht zu tun. Die Gesuchstellerin habe im Bewerbungsgespräch zu wenig überzeugt. Der schliesslich berücksichtigte Bewerber habe dann kurzfristig wieder abgesagt, weshalb die Stelle nochmals ausgeschrieben worden sei.
Drei Monate und vier Tage nach Erhalt der Absage gelangt die Gesuchstellerin schliesslich an die Schlichtungsbehörde. Nebst diskriminierender Nichtanstellung macht sie eine sexuelle Belästigung im Bewerbungsgespräch geltend. Der das Bewerbungsgespräch führende Angestellte habe sie am Hintern berührt. Die Arbeitgeberin verneint eine diskriminierende Nichtanstellung wie auch eine sexuelle Belästigung. Der beschuldigte Angestellte habe eine solche glaubwürdig bestritten. Das Gespräch sei denn auch in der Lobby, einem öffentlich einsehbaren Bereich, geführt worden. Ansprüche wegen angeblicher diskriminierender Nichtanstellung seien gestützt auf Art. 8 Abs. 2 GlG verwirkt und im Übrigen auch inhaltlich haltlos. Dass die Gesuchstellerin zum Bewerbungsgespräch eingeladen worden sei, beweise, dass Frauen für die Position gleichermassen in Frage gekommen seien wie Männer. Die Gesuchstellerin habe aber im Bewerbungsgespräch nicht überzeugen können. Die behauptete sexuelle Belästigung sei frei erfunden. Sie sei erstmals im Schlichtungsgesuch geltend gemacht worden, um trotz verwirkter Frist noch an die Schlichtungsbehörde gelangen zu können. Die Gesuchstellerin hätte sich wohl kaum nach anderen freien Positionen erkundigt, wenn sie im Bewerbungsgespräch belästigt worden wäre. Hinsichtlich Prävention habe die Arbeitgeberin die nötigen Massnahmen getroffen und Anlaufstellen bezeichnet, welche auch der Gesuchstellerin zur Verfügung gestanden hätten.

Die Schlichtungsbehörde gelangt zum Schluss, dass die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen diskriminierender Nichtanstellung klar verwirkt sei. Es lägen auch nicht genügend Anhaltspunkte für eine sexuelle Belästigung vor. Eine Entschädigung komme deshalb nicht in Frage.
Die Übernahme der Reisespesen durch die Arbeitgeberin sei nicht vereinbart. Der Gesuchstellerin müssen die Reisespesen somit nicht zurückerstattet werden. Der Gesuchstellerin wird empfohlen, das Gesuch zurückzuziehen.

Die Gesuchstellerin lehnt den Rückzug des Gesuchs ab, worauf die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung erteilt.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 29/2018