Settore
Industria alberghiera
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Gravidanza
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2002
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 79

Schwangerschaft einer Service-Praktikantin

Eine Hotelfachschülerin tritt eine befristete Stelle als Service-Praktikantin schwanger an, ohne den Gastrobetrieb darüber zu informieren. Nach anderthalb Monaten kann sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch 50 Prozent arbeiten. Einen Monat später wird sie bis zur Geburt krankgeschrieben. Der Betrieb stellt daraufhin die Lohnzahlungen ein. Man fühle sich getäuscht, weil die Praktikantin die Frage nach einer Schwangerschaft vor Vertragsabschluss verneint habe. Die Hotelfachschülerin klagt ihre Ansprüche vor Arbeitsgericht ein. Das Gericht gibt der Klägerin mit Verweis auf das Diskriminierungsverbot im Gleichstellungsgesetz Art. 3 Recht, auch wenn nicht der ganze geforderte Betrag anerkannt wird.

Sviluppo del procedimento

05.09.2002
Das Arbeitsgericht heisst die Klage mehrheitlich gut
Die Service-Praktikantin erklärt, sie habe beim Stellenantritt noch nicht gewusst, ob sie das Kind wirklich wolle und deshalb nicht darüber gesprochen. Sie habe sich grundsätzlich in der Lage gefühlt, die vereinbarte Arbeit zu leisten. Der Gastrobetrieb fühlt sich getäuscht und deshalb nicht an den Vertrag gebunden.

Das Gericht klärt zunächst, dass sich die Arbeitsbedingungen nach dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag (GAV) des Gastgewerbes richten. Laut diesem GAV hatte die Praktikantin keinerlei Anrecht auf Leistungen aus der Mutterschaftsversicherung, da sie vor der Niederkunft nicht die geforderten 270 Tage an ihrer Stelle tätig war. Für die medizinische Arbeitsunfähigkeit während der Schwangerschaft ist im GAV ein Anspruch auf 80 Prozent des Lohns festgeschrieben. Mit der Niederkunft endet die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Der Betrieb hat den Lohn danach laut Artikel 324a OR im ersten Dienstjahr nur noch während drei Wochen auszurichten, obwohl Frauen während der ersten acht Wochen nach der Geburt nicht arbeiten dürfen.

Die Frage, ob eine Arbeitnehmerin bei einer Anstellung auf ihre Schwangerschaft hinweisen müsse und dementsprechend die Frage nach einer Schwangerschaft wahrheitsgemäss zu beantworten habe, verneint das Arbeitsgericht. Es weist aber darauf hin, dass auch die Gerichte dies kontrovers beurteilen, weil sie sich teilweise noch immer auf alte Bundesgerichtsurteile beziehen, obwohl das Gleichstellungsgesetz hier neues Recht geschaffen hat. Das Diskriminierungsverbot im Gleichstellungsgesetz Art. 3, das auch für Anstellungen gilt, verbietet explizit Diskriminierungen unter Berufung auf eine Schwangerschaft. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn eine Schwangere die Tätigkeit grundsätzlich und zum Vornherein nicht erfüllen kann, wie dies bei schwerer körperlicher Arbeit denkbar ist.

Die Klägerin war also nicht verpflichtet, ihre Schwangerschaft mitzuteilen. Die Frage nach einer Schwangerschaft in einem Anstellungsgespräch ist unzulässig und darf wahrheitswidrig beantwortet werden. Der Gastrobetrieb schuldet der Praktikantin den Lohn gemäss den GAV-Bestimmungen. Da die Klägerin nach der Niederkunft ihre Arbeit nicht wieder angeboten hat und der Betrieb nie ausdrücklich ausschloss, sie wieder zu beschäftigen, fällt der Lohnanspruch für die Zeit nach dem achtwöchigen Arbeitsverbot jedoch dahin. Die Praktikantin hat dagegen ein Anrecht auf die Bezahlung von drei Wochen Ferien, weil sie diese während der Anstellung nicht hat beziehen können.

Das Gericht heisst die Klage mit den erwähnten Einschränkungen gut. Der Gastrobetrieb muss der Service-Praktikantin Lohn- und Feriengeldnachzahlungen leisten sowie eine Umtriebsentschädigung zahlen.

Geschäft Nr. AN020457/U