- Settore
- Industria alberghiera
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Licenziamento abusivo • Disdetta • Misure preventive • Molestie sessuali
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2018
Sexuelle Belästigung und Rachekündigung einer Köchin
Eine Köchin weist ihren Vorgesetzten an, sie nicht mehr durch anzügliche Bemerkungen sexuell zu belästigen. Kurz darauf wird ihr gekündet. Die Köchin macht vor der Schlichtungsstelle sexuelle Belästigung und Rachekündigung geltend. Die Arbeitgeberin weigert sich an einer Schlichtungsverhandlung teilzunehmen, weshalb die Schlichtungsstelle der Köchin die Klagebewilligung erteilt.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle erteilt die Klagebewilligung
Eine Köchin ist in einem Restaurant angestellt. Sie verlangt von ihrem Vorgesetzten, sie nicht mehr durch anzügliche Bemerkungen sexuell zu belästigen. Die Arbeitgeberin kündet das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit.
Da die Köchin gegen ihren Vorgesetzten auch Strafanzeige eingereicht hat, ersucht sie um Sistierung des Schlichtungsverfahrens. Nachdem die Beweise im Strafverfahren erhoben worden sind, lädt die Schlichtungsstelle die Parteien zur Verhandlung ein.
Die Arbeitgeberin erklärt, dass sie absolut nicht vergleichsbereit sei und zu keiner Schlichtungsverhandlung erscheinen werde. Die Köchin verzichtet unter diesen Umständen auf eine Verhandlung.
Die Schlichtungsstelle erteilt der Köchin wegen Nichterscheinens der Arbeitgeberin zur Schlichtungsverhandlung die Klagebewilligung (Art. 206 Abs. 2 ZPO). Die Köchin reicht jedoch keine Klage ein.
Da die Köchin gegen ihren Vorgesetzten auch Strafanzeige eingereicht hat, ersucht sie um Sistierung des Schlichtungsverfahrens. Nachdem die Beweise im Strafverfahren erhoben worden sind, lädt die Schlichtungsstelle die Parteien zur Verhandlung ein.
Die Arbeitgeberin erklärt, dass sie absolut nicht vergleichsbereit sei und zu keiner Schlichtungsverhandlung erscheinen werde. Die Köchin verzichtet unter diesen Umständen auf eine Verhandlung.
Die Schlichtungsstelle erteilt der Köchin wegen Nichterscheinens der Arbeitgeberin zur Schlichtungsverhandlung die Klagebewilligung (Art. 206 Abs. 2 ZPO). Die Köchin reicht jedoch keine Klage ein.