Settore
Commercio, commercio al dettaglio
Genere
Uomo
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Molestie sessuali • Misure preventive • Orientamento sessuale • Lesbica / Gay / Bisessuale
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2018
Decisione passata in giudicato
Argovia Caso 66

Sexuelle Belästigung eines Verkäufers

Ein Verkäufer wird von seiner Vorgesetzten durch anzügliche Bemerkungen und in Anspielung auf seine Homosexualität sexuell belästigt. Der Verkäufer bittet die Vorgesetzte solche Bemerkungen zu unterlassen und fordert eine Versetzung. Da sie aber nicht davon ablässt, sucht er sich bei der Personalabteilung Hilfe. Diese leitet ein Verfahren ein, unterlässt es aber sofortige Massnahmen zum Schutz des Verkäufers vor sexueller Belästigung zu treffen. Der Verkäufer kündet fristlos und wird für mehrere Wochen krank. Die Schlichtungsstelle stellt eine sexuelle Belästigung fest. Die Parteien einigen sich in einem Vergleich.

Sviluppo del procedimento

26.09.2018
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Ein Verkäufer arbeitet in einem Kleidergeschäft. Bereits kurz nach Stellenantritt wird er von seiner Vorgesetzten durch anzügliche Bemerkungen sexuell belästigt, häufig in Anspielung auf seine Homosexualität. Der Verkäufer ersucht sie mehrfach darum, solche Bemerkungen zu unterlassen und beantragt in eine andere Filiale versetzt zu werden. Schliesslich wendet er sich hilfesuchend an die zentrale Personalabteilung. Die Personalverantwortliche lädt den Verkäufer umgehend zu einer Anhörung ein. Als der Verkäufer nach dieser Besprechung am gleichen Tag an die Arbeit zurückkehrt, wird er von seiner Vorgesetzten über die Besprechung ausgefragt. Die Vorgesetzte folgt dem Verkäufer auf die Toilette, wo sie sich mit ihm einschliesst. Nach diesem Vorfall telefoniert der Verkäufer sofort mit der Personalverantwortlichen und schildert ihr hilfesuchend die Situation. Diese sagt ihm, man könne im Moment nichts für ihn tun, da man in den nächsten Tagen die geplante Anhörung und Konfrontation der Vorgesetzten durchführen werde. Der Verkäufer fühlt sich im Stich gelassen und kündet darauf selber seine Stelle fristlos. In der Folge ist der Verkäufer für mehrere Wochen krank. Vor der Schlichtungsstelle beantragt der Verkäufer eine Entschädigung in der Höhe von fünf Monatslöhnen für entgangenen Verdienst sowie die Nachzahlung der entgangenen Arbeitgeberbeiträge in der beruflichen Vorsorge während derselben Zeit. Zudem verlangt er eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung in der Höhe von CHF 32'510, entsprechend fünf schweizerischen Durchschnittslöhnen, und eine Genugtuung in der Höhe von CHF 7'000. Schliesslich fordert er die Abänderung seines Arbeitszeugnisses.

Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass die sexuelle Belästigung des Verkäufers durch seine Vorgesetzte genügend nachgewiesen sei. Die Schlichtungsstelle erachtet in Anerkennung der getroffenen Massnahmen den effektiv gewährten Schutz des Verkäufers als ungenügend. Insbesondere im Moment als der Verkäufer sich zum zweiten Mal an die Personalverantwortliche gewandt und sie dringend um Hilfe gebeten habe, hätte die Arbeitgeberin von ihrem eingeleiteten Personalprozess abweichen und den Verkäufer sofort vor weiteren sexuellen Belästigungen schützen müssen.

Die Schlichtungsstelle macht den Parteien einen umfassenden Vergleichsvorschlag. Dieser beinhaltet Lohnnachzahlung, Ersatz für entgangene Arbeitgeberbeiträge, ein abgeändertes Arbeitszeugnis sowie eine Entschädigung aufgrund der sexuellen Belästigung, jedoch ohne zusätzliche Genugtuung. Die Parteien einigen sich in der Verhandlung auf den vorgeschlagenen Vergleich.