- Settore
- Altro
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Situazione familiare • Maternità • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2018
- Decisione passata in giudicato
- sì
Diskriminierende Kündigung wegen Mutterschaft
Einer Mitarbeiterin Studiennotifikation und Qualitätssicherung wird nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündet. Sie wird für die restlichen drei Monate freigestellt. Die Mitarbeiterin macht eine diskriminierende Kündigung geltend und fordert eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Eine Mitarbeiterin Studiennotifikation und Qualitätssicherung tritt ihre Stelle im administrativen Bereich am 1. Mai 2010 mit einem 100%-Pensum an. Ab dem 1. März 2012 arbeitet die Mitarbeiterin zu einem reduzierten Pensum von 50%. Ende August 2016 teilt die Mitarbeiterin der Arbeitgeberin mit, dass sie schwanger sei. Die Mitarbeiterin möchte nach ihrem Mutterschaftsurlaub einen unbezahlten Urlaub bis Ende 2017 beziehen und danach wieder zum gleichen Beschäftigungsgrad von 50% weiterarbeiten. Doch die Arbeitgeberin lehnt dies ab. Als Begründung führt sie an, dass die Zusammenarbeit mit der Mitarbeiterin aus strukturellen Gründen beendet werden würde. In einem Gespräch am 8. November 2016 teilt die Mitarbeiterin mit, dass sie an einer Weiterbeschäftigung nach ihrem Mutterschaftsurlaub interessiert sei und das Arbeitsverhältnis nicht - wie angefragt - von ihrer Seite aus künden werde. Die Arbeitgeberin möchte hingegen das Arbeitsverhältnis weiterhin auflösen. Sie wünsche keine Teilzeitpensen mehr, weil dadurch die Studien zu wenig schnell eröffnet würden. Die Mitarbeiterin erhält am ersten Arbeitstag nach ihrem Mutterschaftsurlaub die Kündigung. Sie wird bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt. Am selben Tag erhebt die Mitarbeiterin Einsprache gegen die ausgesprochene Kündigung und reicht das Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde ein. Die Mitarbeiterin bestreitet, dass Studien aufgrund ihres Teilzeitpensums zu wenig schnell eröffnet würden. Sie erachtet die Kündigung als diskriminierend (Art. 3 Abs. 2 GlG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und 4 GlG) bzw. als missbräuchlich (Art. 336 OR). Sie macht eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen in der Höhe von total CHF 24’454.75 geltend.
Die Parteien schliessen einen Vergleich. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, der Mitarbeiterin eine Entschädigung in der Höhe von CHF 10’000 netto zu bezahlen. Die Mitarbeiterin verzichtet dafür auf weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
Die Parteien schliessen einen Vergleich. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, der Mitarbeiterin eine Entschädigung in der Höhe von CHF 10’000 netto zu bezahlen. Die Mitarbeiterin verzichtet dafür auf weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.